Norm
DSt §1 Abs1Rechtssatz
Eingaben an Organe der Rechtspflege, die ihrem Inhalt nach auf justizförmige Entscheidungen zielen, gelangen naturgemäß einer Mehrzahl von Personen zur Kenntnis und genügen solcherart stets dem Publizitätserfordernis des zweiten Falles des § 1Paragraph eins, Abs 1Absatz eins, DSt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134236Im RIS seit
28.02.2023Zuletzt aktualisiert am
28.02.2023