Norm
BWG §32 Abs4 Z1Rechtssatz
Anspruch auf Erstattung der gedeckten Spareinlage (§§ 7 Abs 1 Z 5, 10, 13 ESAEG) durch die Sicherungseinrichtung (§ 1 ESAEG) hat derjenige, der im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls ein vom betroffenen Kreditinstitut ausgegebenes Kleinbetragssparbuch iSd § 32 Abs 4 Z 1 BWG nach Eigentumsübertragung innehat und das Losungswort kennt. Wer hingegen eine solche Sparurkunde ohne uneingeschränkte materielle Berechtigung daran oder erst nach Eintritt des Sicherungsfalls erlangt hat, hat ? auch wenn er das Losungswort kennt ? keinen unbedingten Anspruch auf Erstattung der Einlagen durch die Sicherungseinrichtung; er kann im zweiten Fall die in der Sparurkunde verbriefte Forderung im Fall einer Fortführung des Geschäftsbetriebs des Kreditinstituts bei diesem, im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Kreditinstitut hingegen als Insolvenzforderung geltend machen.Anspruch auf Erstattung der gedeckten Spareinlage (Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 5, 10, 13, ESAEG) durch die Sicherungseinrichtung (Paragraph eins, ESAEG) hat derjenige, der im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls ein vom betroffenen Kreditinstitut ausgegebenes Kleinbetragssparbuch iSd Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, BWG nach Eigentumsübertragung innehat und das Losungswort kennt. Wer hingegen eine solche Sparurkunde ohne uneingeschränkte materielle Berechtigung daran oder erst nach Eintritt des Sicherungsfalls erlangt hat, hat ? auch wenn er das Losungswort kennt ? keinen unbedingten Anspruch auf Erstattung der Einlagen durch die Sicherungseinrichtung; er kann im zweiten Fall die in der Sparurkunde verbriefte Forderung im Fall einer Fortführung des Geschäftsbetriebs des Kreditinstituts bei diesem, im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Kreditinstitut hingegen als Insolvenzforderung geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134239Im RIS seit
28.02.2023Zuletzt aktualisiert am
28.02.2023