Norm
StGB §206 Abs2Rechtssatz
Wer einen männlichen Unmündigen dazu verleitet, eine „Gummivagina“, also eine künstliche Nachbildung einer Vagina, zu penetrieren, erfüllt zwar das Tatbild des § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB, nicht aber jenes des § 206 Abs 2 letzter Fall StGB.Wer einen männlichen Unmündigen dazu verleitet, eine „Gummivagina“, also eine künstliche Nachbildung einer Vagina, zu penetrieren, erfüllt zwar das Tatbild des Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Fall StGB, nicht aber jenes des Paragraph 206, Absatz 2, letzter Fall StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134237Im RIS seit
28.02.2023Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024