RS OGH 2025/9/25 7Ob202/22i; 7Ob32/25v

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Veröffentlicht am 25.01.2023
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Norm

VersVG §178b
  1. VersVG § 178b heute
  2. VersVG § 178b gültig ab 01.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2006
  3. VersVG § 178b gültig von 01.09.1994 bis 30.11.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994

Rechtssatz

Zentrales Auslösungsmoment für eine Leistungspflicht des Versicherers in der privaten Krankenversicherung ist das Vorliegen einer Krankheit. Eine Krankheit ist ein anormaler körperlicher oder geistiger Zustand, der eine nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt.

Entscheidungstexte

  • RS0134232">7 Ob 202/22i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 202/22i
    Beisatz: Für Schönheitsoperationen, die nur kosmetisch veranlasst sind, besteht keine Deckungspflicht. Der Tatbestand der Krankheit, die dadurch gelindert oder geheilt werden könnte, ist regelmäßig nicht erfüllt. (T1)
  • RS0134232">7 Ob 32/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2025 7 Ob 32/25v
    nur: Eine Krankheit ist ein anomaler körperlicher oder geistiger Zustand, der eine nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt (T2)
    Beisatz: Hat ein Defekt eines in den Körper des Versicherungsnehmers integrierten Hilfsmittels körperliche Beeinträchtigungen zur Folge oder führt der Defekt zu einem Krankheitszustand, so liegt ausgehend vom Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers eine Krankheit vor (Hier: PEG-Sonde). (T3)

Schlagworte

Krankenversicherung, Krankheitskostenversicherung, private Krankenversicherung, Zusatzversicherung, Heilbehandlung, Unfall, kosmetische Operation, Prothesen, Hilfsmittel, PEG-Sonde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134232

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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