Entscheidungsdatum
06.02.2023Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
NatSchG Tir 2005 §43 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, Meraner Straße 5, 6020 Innsbruck, mitbeteiligte Partei Bringungsgenossenschaft „AA“, vertreten durch Obmann BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2022, Zl ***, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verlängerung einer Forststraße,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Antrag vom 09.06.2022 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Verlängerung der Forststraße „AA“ mangels behobener Formgebrechen zurückgewiesen wird.
2. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bringungsgenossenschaft „AA“ die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Verlängerung der Forststraße „AA“ in der KG Z erteilt.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel des Landesumweltanwaltes. Ausgeführt wird darin unter anderem, dass die Trassenführung direkt potenzielle Lebensräume von Birk-, Auer- und Haselhuhn durchschneide. Alle drei dieser potenziell vorkommenden Hühnervogelarten seien in der aktuellen Artenliste der Brutvögel Österreichs als potenziell gefährdet eingestuft. Eine vogelkundliche Erhebung sei im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren aber dennoch unterblieben. Auch liege keine Kartierung betreffend sämtliche übrigen Vogelarten vor.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Beschwerdeaktes die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass dem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen nicht beigelegt wurden. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin zur Verbesserung dieses Mangels aufgefordert und angekündigt, dass soweit eine Verbesserung binnen 14 Tagen durch Vorlage einer entsprechenden Kartierung nicht erfolgt, der Bewilligungsantrag zurückzuweisen sein werde.
Festgehalten wird, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung eine entsprechende Kartierung nicht vorgelegt wurde.
II. Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde. Insbesondere ergibt sich aus dem Einreichprojekt, dass diesem jegliche Kartierungen betreffend im Vorhabensgebiet vorkommende Tier- und Pflanzenarten nicht beigelegt waren.
III. Rechtslage:
AVG
„§ 13. (…)
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(…)“
TNSchG:
„§ 43
Verfahren
(1) Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.
(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,
a) die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und
b) aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.
(…)“
IV. Erwägungen:
Das Tiroler Naturschutzgesetz normiert in seinem § 43 Abs 2 ausdrücklich, welche Beilagen einem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung beizulegen sind. Ausdrücklich werden darin unter anderem auch pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen erwähnt, welche dem Genehmigungsantrag beizufügen sind. Derartige Antragsunterlagen waren allerdings beim ursprünglichen Antrag auf Genehmigung der Verlängerung einer Forststraße nicht enthalten.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung unvollständig ist und sie gleichzeitig dazu aufgefordert, diesen Mangel binnen 14 Tagen zu verbessern. Zur gesetzten Frist wird festgehalten, dass sich die für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erforderlichen Antragsunterlagen bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz ergeben. Aus diesem Grund war die Frist zur Vorlage der Unterlagen so zu bemessen, dass sie zur Vorlage vorhandener, nicht allerdings zur Erstellung nicht vorhandener Unterlagen ausreichend ist (vgl dazu etwa VwGH 16.10.2014, 2011/06/0181).
Zumal eine Verbesserung innerhalb der gesetzten Frist und bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgenommen wurde, war der angefochtene Bescheid daher dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Verlängerung der Forststraße zurückzuweisen war.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergeben sich die erforderlichen Antragsunterlagen bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz. Die Konsequenz einer mangelnden Verbesserung eines Antrages ergibt sich ebenso klar aus § 13 Abs 3 AVG.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
Schlagworte
LandesumweltanwaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.15.0056.2Zuletzt aktualisiert am
24.02.2023