TE Vwgh Erkenntnis 2014/10/16 2011/06/0181

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Veröffentlicht am 16.10.2014
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
BauG Stmk 1995 §22 Abs2;
BauG Stmk 1995 §22 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des A in H, vertreten durch die Kortschak + Höfler Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Kadagasse 15, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 2011, Zl. FA13B-12.10-H229/2011- 7, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Partei: Gemeinde B), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bauansuchen vom 5. Juni 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Schweinestallzu- und -umbaus auf einem näher angeführten Grundstück.

Nach Durchführung einer Bauverhandlung am 20. Juli 2007 kam es im Zuge von Grabungsarbeiten für die Errichtung einer Güllegrube im Nahbereich des geplanten Zubaus zu einer Rutschung, wodurch der angrenzende Gemeindeweg beschädigt wurde.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2009 mit, durch die Rutschung im Nahbereich des geplanten Schweinestallzubaus mit Güllekeller könne nicht ausgeschlossen werden, dass es auch im Bereich des geplanten Zubaus zu Rutschungen kommen könnte. Es sei daher erforderlich, den Bereich des geplanten Zubaus auf seine bodenmechanische Eignung zu untersuchen. Da kein Amtssachverständiger zur Verfügung stehe, würden für die Bodenuntersuchung bzw. die Erstellung des erforderlichen Gutachtens Kostenangebote privater (nichtamtlicher) Sachverständiger eingeholt werden.

Mit weiterem Schreiben vom 13. August 2009 wurden dem Beschwerdeführer drei Kostenangebote zur Stellungnahme übermittelt. Sollten keine Einwendungen erhoben werden, werde der Auftrag nach Einzahlung eines näher bezifferten Kostenvorschusses an das Technische Büro - Ingenieurbüro Mag. Dr. S (im Folgenden: Mag. Dr. S) vergeben werden.

2. Mit Schreiben vom 18. November 2009 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass die Entscheidungspflicht an den Gemeinderat übertragen werde.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2010 mit, dass für die Behandlung seines Bauansuchens das eingereichte Projekt entsprechend den Vorgaben des technisch-geologischen Gutachtens von Mag. Dr. S vom 19. April 2010 anzupassen sei. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 22 Abs. 3 Stmk BauG 1995 aufgefordert, im Sinne des angeführten Gutachtens, nachstehende Unterlagen bis spätestens 17. September 2010 nachzureichen:

-

"eine detaillierte planliche Darstellung über die Ausführung der Fundamentierung samt statischer Berechnung - (siehe Punkt 6.1 technisch-geologisches Gutachten)

-

eine Berechnung der auf dem Baugrundstück anfallenden und abzuleitenden Drainage- und Oberflächenwässer samt planlicher Darstellung über deren Retention bzw. Versickerung sowie Ableitung (Bestand u. Neubau) - (siehe Punkt 6.2 technisch-geologisches Gutachten)

-

Eine genaue Beschreibung betreffend der Herstellung der Baugrube, der Böschungen und der Künetten - (siehe Punkt 6.3 technisch-geologisches Gutachten)"

Dem Beschwerdeführer wurde des Weiteren mitgeteilt, dass - sollten die angeführten Unterlagen nicht bis zum 17. September 2010 einlangen - das Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden würde.

In seiner Stellungnahme vom 17. September 2010 brachte der (nunmehr anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer vor, der technisch-geologische Sachverständige Mag. Dr. S habe in seinem Gutachten vom 19. April 2010 erklärt, dass aus technischgeologischer Sicht keine Vorbehalte gegen das Bauvorhaben sprächen. Zur Gründung des Bauwerks habe er (mit näherer Darlegung) zwei unterschiedliche Varianten empfohlen. Zum einen sei die Errichtung von talseitigen Gründungselementen, welche nach statischen Erfordernissen zu bemessen seien, möglich, zum anderen aber auch die Errichtung eines Kiespolsters (z.B. aus Kantkorn 0/70). Der geforderte Nachweis der statischen Berechnung der Fundamentierung impliziere, dass eine dieser Varianten vorgeschrieben werde. Es sei aber nicht Angelegenheit der Baubehörde, die Detailausführungen festzulegen, sondern es sei Sache des Projektanten und Bauwerbers, die Ausführungsarten selbst zu wählen. Die Voraberbringung eines statischen Nachweises für die ausreichende Dimensionierung von Bauwerken sei nicht Grundlage für die Projektbeurteilung in baurechtlicher Hinsicht. § 23 Stmk BauG 1995 sehe keine statischen Berechnungen für das Erfordernis der Bewilligung des Projektes vor, weil statische Berechnungen immer Angelegenheit der Detailplanung seien und nicht als Bewilligungsgrundlage für das Bauverfahren selbst dienten.

Die vorliegenden Projektunterlagen seien für die baurechtliche Beurteilung ausreichend und die vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde aufgeworfenen Fragen ließen sich durch das Gutachten des Mag. Dr. S beantworten. Die Notwendigkeit einer nochmaligen ergänzenden Berechnung und Stellungnahme sei somit nicht gegeben.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. September 2010 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

              3.              Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Vorstellung vom 5. November 2010, die mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. September 2011 als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei dem Verbesserungsauftrag des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 22 Abs. 3 Stmk BauG 1995 nicht nachgekommen und habe auf der Erledigung des Ansuchens ohne Behebung des Formgebrechens beharrt, weshalb das Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zu Recht zurückgewiesen worden sei.

              4.              Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die mitbeteiligte Gemeinde hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

              5.              Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5.1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Im Beschwerdefall ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde folgende Rechtslage von Bedeutung:

Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG 1995) idF

LGBl. Nr. 78/2003:

"§ 22

Ansuchen

(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;

2. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist;

3. der Nachweis, daß die zu bebauende Grundstücksfläche - sofern diese nicht in zwei Katastralgemeinden liegt - aus einem Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 480/1980, besteht. Der Nachweis kann entfallen

-

für bestehende Bauten,

-

für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise über zwei Grundstücke erstrecken,

-

wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein Teilungsplan zugrunde liegt

-

sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland;

              4.              ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke;

5.

Angaben über die Bauplatzeignung;

6.

das Projekt in zweifacher Ausfertigung.

(3) Wenn aus den im Abs. 2 angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes u. dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.

..."

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF

BGBl. I Nr. 5/2008:

"Anbringen

§ 13

...

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

..."

5.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde setze sich in ihrem Bescheid überhaupt nicht damit auseinander, ob die Voraussetzungen für einen Verbesserungsauftrag vorgelegen seien. Die Anwendung des § 13 AVG setze ein Formgebrechen voraus, gegenständlich sei ein solches jedoch nicht vorgelegen. Inhaltlich bestimmten die §§ 22 und 23 Stmk BauG 1995 den Umfang der Unterlagen, die dem Ansuchen beizuschließen seien. Alle diese Unterlagen seien bei Einbringung des Antrages vorhanden gewesen. Es wäre eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Projekt angestanden, zumal durch das Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. S die Tragfähigkeit des Untergrundes ohnedies bestätigt worden sei und der Beschwerdeführer auf eine Ausführung entsprechend Variante 1 oder 2 des Gutachtens des Sachverständigen Mag. Dr. S vom 19. April 2010 ausdrücklich hingewiesen habe. Nach drei Jahren Verfahrensdauer sei plötzlich ein verbesserungsfähiger Mangel darin erblickt worden, dass eine ex lege nicht vorgesehene Detailplanung nicht vorliege. Dies lasse jedenfalls keinen Raum für die Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG und schon gar nicht, wenn der Gemeinderat sich in seinem Verbesserungsauftrag auf die Vorgaben eines Gutachtens stütze, das zwei Varianten beinhalte, die immer nur im Rahmen einer gemeinsamen Sanierung des Hanges und Errichtung des gegenständlichen Schweinestalles zum Tragen kämen. Die Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages sei sowohl faktisch unmöglich als auch rechtlich unerheblich gewesen. Faktisch unmöglich sei die Erfüllung deswegen gewesen, weil gemäß dem Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. S die Auflagen einer Gründungsvariante immer in Absprache mit der Sanierung der Gemeindestraße zu erfolgen gehabt hätten. Da jedoch die Sanierung der Gemeindestraße nicht zu erreichen gewesen sei, habe der Beschwerdeführer von vornherein keine Auswahl entsprechend diesen beiden Varianten treffen können, weil er mit dem Eigentümer der Straße, der Gemeinde, nichts habe absprechen können. Rechtlich unerheblich sei eine Detailplanung im Sinne des angeführten Gutachtens gewesen, weil dieses Gutachten die beiden Gründungsvarianten mit der Hangsanierung verbunden habe. Damit hätte die bloße planliche Darstellung einer der beiden Gründungsvarianten laut Gutachten Mag. Dr. S an der rechtlichen Beurteilung nichts geändert, weil die Gründungsvarianten immer nur gemeinsam mit der Sanierung der Straße positiv beurteilbar gewesen wären. Die direkte Bezugnahme des Gemeinderates auf das Gutachten von Mag. Dr. S habe letztlich dazu geführt, dass der Beschwerdeführer in die Situation gebracht worden sei, eine von zwei Varianten zu wählen, diese planlich darzustellen, ohne dass jedoch die Möglichkeit der Umsetzung bestehe, weil die Gemeindestraße noch nicht saniert worden sei (und auch wie vom Gemeinderat festgehalten nicht saniert werde). Das Schreiben vom 17. August 2010 stelle eindeutig den unmittelbaren Kontext zu dem in Punkt 6.1. des Gutachtens Mag. Dr. S enthaltenen Varianten her.

5.3. Schon nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 3 AVG ist klar, dass eine darauf gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage kommt, die mit Mängeln behaftet sind. Hervorzuheben ist, dass sich diese Vorschrift seit dem in BGBl. Nr. 158/1998 kundgemachten Bundesgesetz nicht mehr nur auf Formmängel, sondern auch auf inhaltliche Mängel bezieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2010, Zl. 2008/10/0002).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die nach § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Frist zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0228, mwN). Dies gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind. Kann ein Bauvorhaben von der Behörde nicht allein aus den in § 22 Abs. 2 Stmk BauG angeführten und dem Bauansuchen anzuschließenden Unterlagen beurteilt werden, sind auf Verlangen der Behörde nach Abs. 3 dieser Bestimmung "weitere Nachweise, insbesondere über die

Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, ... u.dgl. ... zu

erbringen."

Die im Verbesserungsauftrag genannten ergänzenden Projektunterlagen sind zwar in der beispielhaften Aufzählung in § 22 Abs. 3 leg. cit. nicht erwähnt; dass sie im Beschwerdefall von der Baubehörde im Hinblick auf das vorliegende technischgeologische Gutachten als erforderlich im Sinne der genannten Bestimmung angesehen wurden, ist jedoch nicht zu beanstanden (zur "Erforderlichkeit" als Sachfrage vgl. das zu § 103 WRG 1959 ergangene hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, Zl. 2005/07/0070, mwN). Die Frist nach § 13 Abs. 3 AVG musste daher im Beschwerdefall zur Beschaffung dieser Unterlagen angemessen sein.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Vorstellung (auch) dargelegt, dass und aus welchen Gründen die ihm eingeräumte Frist zu kurz war. Dass diese Behauptungen unrichtig sind, hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht behauptet. Da die Frist für die - nach der unwiderlegt gebliebenen Behauptung des Beschwerdeführers erst - erforderliche Beschaffung der von der Behörde geforderten Unterlagen zu kurz war, durfte der Antrag des Beschwerdeführers nicht nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.

6. Die belangte Behörde hätte aus den dargelegten Gründen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde im Vorstellungsverfahren aufzuheben gehabt. Da sie dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr. 8/2014).

Wien, am 16. Oktober 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011060181.X00

Im RIS seit

28.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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