TE Lvwg Erkenntnis 2023/2/6 LVwG-2021/36/0373-1

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Veröffentlicht am 06.02.2023
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Entscheidungsdatum

06.02.2023

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §252
  1. BAO § 252 heute
  2. BAO § 252 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 252 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 252 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 252 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlagenantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2021, Zl ***, über die Beschwerde des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen den Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 15.10.2020, Zlen ***, ***, für das Objekt mit der Adresse 1, **** Z (Grundsteuer B rückwirkend ab dem 01.01.2015),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Finanzamtes Y X vom 18.08.2020, Zl ***/***, wurde mit Wirkung ab 01.01.2014 für die im Eigentum des AA (in der Folge: Beschwerdeführer) befindlichen Liegenschaften (Einlagezahlen *** KG Z Markt sowie ** und *****, beide KG Z Land) im Rahmen einer Fortschreibungsveranlagung ein Grundsteuermessbescheid erlassen.

Im Rahmen dieser Veranlagung wurde der Einheitswert mit Euro 29.900,- festgestellt und der Grundsteuermessbetrag mit Euro 56,15 festgesetzt.

Auf Basis dieses Grundsteuermessbescheides wurde dann in weiterer Folge mit dem gegenständlich bekämpften Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 15.10.2020, Zlen ***, ***, unter Zugrundelegung eines Messbetrages von Euro 56,15 und eines Hebesatzes von 500 Prozent für das Objekt mit der Adresse 1, **** Z, mit Wirkung ab 01.01.2015 ein Grundsteuerjahresbetrag (Grundsteuer B) in der Höhe von jährlich Euro 280,- festgesetzt.

Dadurch ergibt sich eine Nachforderung in der Höhe von Euro 1.614,31.

In der Begründung dieser Entscheidung wird von der belangten Behörde ua auch ausgeführt, dass bei der Berechnung der Steuer von dem vom zuständigen Finanzamt mittels Einheitswertbescheid festgesetzten Grundsteuermessbetrag auszugehen ist.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristegerecht die Beschwerde vom 29.10.2020 ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:

„(…)

Ich bitte um die Aussetzung der Einhebung der Grundsteuer B für die Jahre ab 01.01.2015 bis zum 31.12.2020 die mir jetzt im nachhinein nach Feststellung und Erhalt des Grundsteuermehrbetrages vorgeschrieben wurde. Ich wäre bereit für das Kellergeschoss die Steuer zu bezahlen, da ich es mit meinen Maschinen und Geräten benützen kann. Doch das Erdgeschoss und das Dachgeschoss ist derzeit nicht bezugsfertig, weil das Terrassengeländer fehlt und im Dachgeschoss das Balkongeländer. Ich bin zur Zeit sehr verschuldet und weiß nicht, wann ich das Gebäude bezugsfertig machen kann.

(…)“

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 19.01.2021, Zl ***, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieser Entscheidung wird von der belangten Behörde ua zusammengefasst ausgeführt, dass Grundlage für den bekämpften Bescheid die Fortschreibungsveranlagung des Finanzamtes Y X gemäß dortigen Bescheid vom 18.08.2020, Zl ***, ist. Einwendungen gegen die Steuerpflicht, den Grundsteuermessbetrag oder den Zerlegungsanteil sind bei Finanzamt einzubringen, die den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat.

Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlagenantrag vom 09.02.2021 ein, in dem ua Folgendes ausgeführt wird:

„(…)

Das Gebäude ist derzeit nicht bezugsfertig weil baurechtliche Vorschriften noch nicht getätigt wurden. Im Pater fehlt das Terrassengeländer, im Obergeschoss ist noch kein Balkon errichtet und außerdem steht das halb fertige Gebäude betrifft den Innen-Ausbau Wohnraum seit Oktober 2013 leer. Um eine gerechte Beschwerdevorentscheidung zu erhalten, bitte ich um eine Besichtigung des Gebäudes und mit einem persönlichen Gespräch kann in meinen Anliegen viel Unrecht abgewendet werden.

(…)“

II.      Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde.

Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Im gegenständlichen Fall konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

III.     Rechtslage:

Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961 zuletzt geändert durch 
BGBl I Nr 14/2013 (§ 252):

„§ 252

(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.“

IV.      Erwägungen:

1.       Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass Steuermessbescheide ua über die sachliche und persönliche Abgabepflicht absprechen.

Steuermessbescheide sind daher Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (vgl Ritz, BAO7, § 194, Rz 1 ff; VwGH 28.4.2005, 2004/16/0229; ua).

Der abgeleitete Bescheid (zB Grundsteuervorschreibungsbescheid) ist daher an die im Spruch des Grundlagenbescheides (zB Grundsteuermessbescheid) getroffenen Feststellungen gebunden

Daraus ergibt sich, dass allfällige Einwände in Bezug auf die jeweilige Zurechnung bzw Bewertung des Steuergegenstandes nur in der Beschwerde gegen den Grundlagenbescheid (zB Steuermessbescheid), nicht jedoch gegen den abgeleiteten Bescheid wirksam bekämpfen werden können (vgl VwGH 04.07.1995, 91/14/0199; VwGH 28.05.1997, 94/13/0273; VwGH 28.04.2005, 2004/16/0229; ua).

2.       Im gegenständlichen Fall wurde mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Y X vom 18.08.2020, Zl ***/***, für die Liegenschaften des Beschwerdeführers im Rahmen der Fortschreibungsveranlagung der Grundsteuermessbetrag mit Wirkung ab 01.01.2014 mit Euro 56,15 festgesetzt.

Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Messbescheid im Sinne des
§ 252 BAO.

Dem bekämpften Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 15.10.2020, Zlen ***, ***, liegt auch die mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vom 18.08.2020, Zl ***/***, getroffene Bemessung des Grundsteuermessbetrages zu Grunde.

3.       Gemäß § 252 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Messbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Der abgeleitete Abgabenbescheid (zB Grundsteuerbescheid) ist daher - wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - an die im Spruch des Grundlagenbescheides (zB Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes) getroffenen Feststellungen gebunden, dies sowohl hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes.

4.       Gemäß § 28b Abs 2 Grundsteuergesetz 1955 ist eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren rechtmäßig und geboten.

Die in § 252 BAO ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt (vgl VwGH 20.01.1992, 91/15/0134; ua).

Im Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erhobene Einwendungen gegen das Zutreffen der im Messbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich daher – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - als unbegründet (vgl VwGH 24.01.2001, 2000/16/0579; ua).

5.       Im gegenständlichen Fall ergibt sich daher zusammengefasst, dass die belangte Abgabenbehörde verpflichtet war, die Grundsteuer basierend auf dem Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes vom 18.08.2020, Zl ***/***, vorzuschreiben.

Dem bekämpften Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 15.10.2020, Zlen ***, ***, liegt auch die mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vom 18.08.2020, Zl ***/***, getroffene Bemessung des Grundsteuermessbetrages von Euro 56,15 zu Grunde.

Die Vorschreibung der Grundsteuer ist mit Rückwirkung ab 01.01.2015 erfolgt.

6.       Zusammengefasst ergibt sich daher aufgrund vorstehender Erwägungen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde nicht aufzeigen konnte.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass - wie ebenfalls von der belangten Behörde in ihren Entscheidungen zutreffend
ausgeführt - Einwände in Bezug auf die jeweilige Zurechnung bzw Bewertung des Steuergegenstandes nur in einer Beschwerde gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamtes geltend gemacht werden können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Schlagworte

Grundsteuermessbescheid
Grundlagenbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2021.36.0373.1

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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