Index
E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Einser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des H A, vertreten durch Dr. Oliver Sturm, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2020, W105 2229337-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 19. September 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 20. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
2 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. September 2019 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens des (versuchten) unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und 15 StGB als Jugendstraftat (§ 5 Z 4 JGG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. September 2019 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens des (versuchten) unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG und 15 StGB als Jugendstraftat (Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
3 Mit Aktenvermerk vom 2. August 2019 leitete das BFA gegen den Revisionswerber ein Aberkennungsverfahren ein.
4 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Oktober 2019 wurde der Revisionswerber neuerlich wegen des Vergehens des (versuchten) unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und 15 StGB als Jugendstraftat (§ 5 Z 4 JGG) rechtskräftig zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Oktober 2019 wurde der Revisionswerber neuerlich wegen des Vergehens des (versuchten) unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG und 15 StGB als Jugendstraftat (Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) rechtskräftig zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.
5 Mit Bescheid vom 6. Februar 2020 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß „§ 9 Absatz 2“ AsylG 2005 von Amts wegen ab, entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit Bescheid vom 6. Februar 2020 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß „§ 9 Absatz 2“ AsylG 2005 von Amts wegen ab, entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.
6 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. August 2020 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB sowie des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, Z 2, 129 Abs. 2 Z 1 StGB als Jugendstraftat (§ 5 Z 4 JGG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. August 2020 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB als Jugendstraftat (Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass der Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vorliege, weil sich aus den strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers eine von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergebe. Darüber hinaus habe der Revisionswerber nach § 9 Abs. 2 Z 2 [gemeint offenbar: Z 3] AsylG 2005 einen weiteren Aberkennungstatbestand verwirklicht, weil er durch den schweren Raub ein Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB begangen habe.Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass der Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vorliege, weil sich aus den strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers eine von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergebe. Darüber hinaus habe der Revisionswerber nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, [gemeint offenbar: Ziffer 3 ], AsylG 2005 einen weiteren Aberkennungstatbestand verwirklicht, weil er durch den schweren Raub ein Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB begangen habe.
9 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 7. Juni 2021, E 447/2021-9, abgelehnt und diese über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 1. Juli 2021, E 447/2021-11, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die daraufhin erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die daraufhin erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 Die Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung zunächst vor, dass das BVwG entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 keine Gefährdungsprognose durchgeführt und bei der von ihm auf § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gestützten Aberkennung wegen der Verurteilung aufgrund eines Verbrechens keine Einzelfallprüfung dahingehend vorgenommen habe, ob eine schwere Straftat im Sinne der Statusrichtlinie vorliege.Die Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung zunächst vor, dass das BVwG entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 keine Gefährdungsprognose durchgeführt und bei der von ihm auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützten Aberkennung wegen der Verurteilung aufgrund eines Verbrechens keine Einzelfallprüfung dahingehend vorgenommen habe, ob eine schwere Straftat im Sinne der Statusrichtlinie vorliege.
12 Die Revision ist zulässig und auch begründet.
13 Nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung stattzufinden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 20.8.2020, Ra 2019/19/0522, mwN).Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung stattzufinden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche , VwGH 20.8.2020, Ra 2019/19/0522, mwN).
14 Das BVwG listete in seinen Feststellungen zunächst lediglich die Verurteilungen des Revisionswerbers auf und führte in der rechtlichen Beurteilung aus, dass aufgrund der zusätzlichen Anordnung einer Bewährungshilfe durch das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. September 2019 davon auszugehen sei, dass dem Revisionswerber eine zusätzliche Unterstützung beigestellt werden müsse, um ihn von weiteren Tatbegehungen abzuhalten. Dem Revisionswerber sei es nicht gelungen, das Unrecht seiner Taten „durch wohlwollendes Nachverhalten auszugleichen“, er verfüge über ein großes Maß an krimineller Energie und sei nicht gewillt, sich der Rechtsordnung in Österreich zu unterwerfen. Es fehlen somit konkrete Feststellungen dazu und eine darauf aufbauende Gefährdungsprognose, insbesondere eine Auseinandersetzung mit Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände.
15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Revisionswerber wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB (hier: schwerer Raub gemäß § 143 Abs. 1 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Revisionswerber wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB (hier: schwerer Raub gemäß Paragraph 143, Absatz eins, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen vergleiche , VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195, mwN).
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch betont, dass der Zweck dieses Ausschlussgrundes darin besteht, jene Personen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig anzusehen sind, von diesem Status auszuschließen (vgl. VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch betont, dass der Zweck dieses Ausschlussgrundes darin besteht, jene Personen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig anzusehen sind, von diesem Status auszuschließen vergleiche , VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067, mwN).
17 Das BVwG hat seiner Entscheidung zwar die vom Landesgericht für Strafsachen Wien verhängte Strafe zu Grunde gelegt und darauf hingewiesen, dass es sich beim vom Revisionswerber begangenen Verbrechen nach dem EASO-Leitfaden „Ausschluss“ und unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung in anderen Jurisdiktionen um eine „schwere Straftat“ handle. Es hat jedoch keine Einzelfallprüfung im Sinne der zitierten Judikatur vorgenommen. Wie das BVwG zu dem Schluss gelangt, dass bei „Gesamtwürdigung aller Umstände“ zweifellos zu erkennen sei, dass sich der Revisionswerber des Status des subsidiär Schutzberechtigten unwürdig erwiesen habe, begründet das Verwaltungsgericht jedoch nicht.
18 In diesem Zusammenhang rügt die Revision ebenfalls zu Recht, dass sich das BVwG bei der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber hätte verschaffen müssen (vgl. dazu etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274, Rn. 37, mwN). Insbesondere beging der Revisionswerber seine letzte Straftat knapp drei Jahre nach der beim BFA erfolgten niederschriftlichen Einvernahme zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens. Bereits vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt vom BFA vollständig ermittelt worden sei und die Entscheidungsgrundlagen im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG die nach dem Gesetz notwendige Aktualität aufgewiesen hätten. Infolgedessen hätte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Bezug auf die Heranziehung der Ausschlussgründe des § 9 Abs. 2 Z 2 und Z 3 AsylG 2005 die Durchführung einer Verhandlung nicht unterbleiben dürfen (vgl. erneut VwGH Ra 2020/20/0274, mwN).In diesem Zusammenhang rügt die Revision ebenfalls zu Recht, dass sich das BVwG bei der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber hätte verschaffen müssen vergleiche , dazu etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274, Rn. 37, mwN). Insbesondere beging der Revisionswerber seine letzte Straftat knapp drei Jahre nach der beim BFA erfolgten niederschriftlichen Einvernahme zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens. Bereits vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt vom BFA vollständig ermittelt worden sei und die Entscheidungsgrundlagen im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG die nach dem Gesetz notwendige Aktualität aufgewiesen hätten. Infolgedessen hätte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Bezug auf die Heranziehung der Ausschlussgründe des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG 2005 die Durchführung einer Verhandlung nicht unterbleiben dürfen vergleiche , erneut VwGH Ra 2020/20/0274, mwN).
19 Für das fortzusetzende Verfahren wird das Bundesverwaltungsgericht auf den Beschluss VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0246 (EU 2021/0007), und das beim Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund des damit unterbreiteten Ersuchens um Vorabentscheidung (hier: betreffend die Frage 2.) zu C-663/21 anhängige Verfahren hingewiesen. Diese dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegte Frage bezieht sich ihrem Wortlaut nach zwar auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, während der gegenständliche Fall die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betrifft. Die im Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach Aberkennung des internationalen Schutzstatus, deren Vollstreckung auf unbestimmte Zeit nicht erfolgen darf, stellt sich jedoch in gleicher Weise auch im vorliegenden Fall (vgl. VwGH 25.7.2022, Ro 2022/01/0008, mwN).Für das fortzusetzende Verfahren wird das Bundesverwaltungsgericht auf den Beschluss VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0246 (EU 2021/0007), und das beim Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund des damit unterbreiteten Ersuchens um Vorabentscheidung (hier: betreffend die Frage 2.) zu C-663/21 anhängige Verfahren hingewiesen. Diese dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegte Frage bezieht sich ihrem Wortlaut nach zwar auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, während der gegenständliche Fall die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betrifft. Die im Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach Aberkennung des internationalen Schutzstatus, deren Vollstreckung auf unbestimmte Zeit nicht erfolgen darf, stellt sich jedoch in gleicher Weise auch im vorliegenden Fall vergleiche , VwGH 25.7.2022, Ro 2022/01/0008, mwN).
20 Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
21 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
22 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 31. Jänner 2023
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0369 Ahmed VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021190306.L00Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023