TE Lvwg Erkenntnis 2023/1/23 LVwG-2022/49/0965-3

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Veröffentlicht am 23.01.2023
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Entscheidungsdatum

23.01.2023

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201 Abs4
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.1.2022, Zl ***, über die Beschwerde des Vereins AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X (belangte Behörde) vom 11.10.2021, Zl ***,

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X vom 11.10.2021, Zl ***, behoben.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist als Verein organisiert und im Bereich der Schuldnerberatung als anerkannte Schuldenberatungsstelle gemäß § 267 IO tätig. Seit 1999 betreibt sie eine Betriebsstätte mit mehreren Dienstnehmern in X. Eine Kommunalsteuer entrichtete die Beschwerdeführerin für ihre Dienstnehmer bis dato nicht.

Aufgrund einer Abgabenprüfung durch die ÖGK wurden der belangten Behörde die Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlagen für den Zeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2020 bekannt gegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde gemäß § 11 Abs 3 KommStG 1993 daher erstmals die Kommunalsteuer für den Zeitraum von 1.1.2015 bis 31.12.2020 bezüglich der Betriebsstätte X auf Grundlage von reduzierten Bemessungsgrundlagen wie folgt fest:

„Bilder im pdf ersichtlich“

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Unternehmereigenschaft gemäß § 5 Abs 3 KommStG 1993, eine Steuerbefreiung gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 liege nur zum Teil vor, weshalb die Bemessungsgrundlagen entsprechend gekürzt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, der Verein unterliege entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde mangels Vorliegen einer kommunalsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft iSd § 3 KommStG 1993 nicht der Kommunalsteuer. Selbst wenn diese Unternehmereigenschaft vorliegen würde, bestünde keine Kommunalsteuerpflicht, da der Verein aufgrund seiner mildtätigen und gemeinnützigen Zweckverfolgung im Bereich der Gesundheitspflege und der sozialen Fürsorge gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 zur Gänze von der Kommunalsteuer befreit sei. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.

Mit Bescheid vom 29.11.2021, Zl ***, bewilligte die belangte Behörde die beantragte Aussetzung der Einhebung.

In weiterer Folge wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.1.2022, Zl ***, die Beschwerde als unbegründet ab und setzte den verhängten Säumniszuschlag von € 427,42 gemäß § 217 Abs 7 BAO mangels groben Verschuldens des Abgabenpflichtigen ab.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in welchem das Beschwerdevorbringen nochmals näher begründet ausgeführt wurde.

Mit Schreiben vom 4.4.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt unter Anschluss eines Vorlageberichtes zur Entscheidung vor.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

II.      Beweiswürdigung

Vor dem Hintergrund der nachfolgend dargestellten Rechtslage steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.

III.     Rechtslage

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl Nr 819/1993 idF BGBl I Nr 20/2009:

„Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung

§ 11.

(1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

(3) Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.

(…)“

Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl Nr 819/1993 idF BGBl I Nr 163/2015:

„Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung

§ 11.

(1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.

(…)“

Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 108/2022:

„D. Festsetzung der Abgaben.

§ 198.

(1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

(…)

§ 201.

(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)

3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.“

IV.      Rechtliche Erwägungen

Mit dem gegenständlichen Bescheid schrieb die belangte Behörde spruchgemäß gegenüber der Beschwerdeführerin auf Grundlage einer aufsummierten Gesamtbemessungsgrundlage von € 712.371,41 für den Zeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2020 eine Kommunalsteuer von € 21.371,14 vor. Weiters setzte sie auf Grundlage der berechneten Kommunalsteuer einen Säumniszuschlag von € 427,42 fest.

Abgabenbescheide haben gemäß § 198 Abs 2 erster Satz BAO im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.

Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist zudem § 201 Abs 4 BAO maßgeblich, der auch für gemäß § 11 Abs 3 KommStG 1993 erlassene Bescheide gilt (vgl Ritz SWK 2009, S 858; Ritz, AFS 2020, 85). Gemäß § 201 Abs 4 BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen. Eine darüberhinausgehende Zusammenfassung von Abgaben ist nicht zulässig.

Die Abgabenbehörde müsste daher bei einer Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß § 11 Abs 3 KommStG 1993 für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen gesonderten Bescheid (bzw im Rahmen eines Sammelbescheides zumindest einen gesonderten Bescheidspruch) erlassen (vgl UFSW 28.9.2006, RV/2091-W/06; UFSZ3K 3.11.2010, ZRV/0032-Z3K/09; uva).

Wird im Spruch des Abgabenbescheides nicht angeführt, für welches Jahr welcher Betrag vorgeschrieben wird, sondern für einen mehrjährigen Zeitraum ein Abgabenbetrag in einer einzigen Summe ausgewiesen, so ist dies eine Verletzung des § 201 Abs 4 BAO (vgl auch VwGH 9.8.2001, 2001/16/0243). Dies gilt auch für den verfahrensgegenständlichen Spruch des angefochtenen Bescheides, der zwar jeweils für die Kalenderjahre 2015 bis 2020 eine Bemessungsgrundlage anführt, in weiterer Folge erfolgt jedoch die Festsetzung der Abgabe (Kommunalsteuer) nicht auf das jeweilige Kalenderjahr bezogen, sondern auf Grundlage der aufsummierten Bemessungsgrundlagen der Jahre 2015 bis 2020 zu einer Gesamtbemessungsgrundlage, von welcher aus die Kommunalsteuer als ein Gesamtbetrag, der sich mit einer Summe auf die Jahre 2015 bis 2020 bezieht, festgesetzt wurde. Eine Festsetzung der auf das jeweilige Kalenderjahr entfallenen Kommunalsteuer erfolgte nicht. Die Angabe der Höhe der Abgabe, verfahrensgegenständlich die Kommunalsteuer für das jeweilige Kalenderjahr, stellt jedoch einen essentiellen Spruchbestandteil dar, der für sich gesondert anzuführen ist (VwGH 26.1.1995, 94/16/0058. 0059; 9.8.2001, 2001/16/0243). Die Angabe der Höhe der Abgabe sieht nämlich auch § 198 Abs 2 BAO ausdrücklich vor, wonach Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten haben.

Es trifft zwar zu, Abgabenbescheide können auch im Wege von Sammelbescheiden erlassen werden. Dabei sind aber – wie zuvor bereits ausgeführt – die essenziellen Spruchbestandteile für sich gesondert anzuführen, da jede der kombiniert vorgenommenen Festsetzungen für sich anfechtbar ist. Der angefochtene Bescheid kann jedoch im Lichte der durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung entwickelten Kriterien auch nicht als Sammelbescheid qualifiziert werden (vgl VwGH 15.3.1988, 87/14/0073; 17.12.2001, 2001/17/0053; 26.1.1995, 94/16/0058; 9.8.2001, 2001/16/0243; 3.9.2008, 2005/13/0033; 24.6.2009, 2007/15/0041; ua).

Eine erstmals in einer Rechtsmittelentscheidung erfolgte Aufgliederung einer im Ausgangsbescheid in unzulässiger Weise erfolgten zusammengefassten Festsetzung in separat anfechtbare Erledigungen in Form eines Sammelbescheides und damit eine Sanierung des vermeintlichen Sammelbescheides durch das Landesverwaltungsgericht Tirol würde eine unzulässige Abweichung von der durch den Ausgangsbescheid bestimmten Sache darstellen und ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol folglich verwehrt.

§ 201 Abs 4 BAO gilt nicht für Nebenansprüche. Daher sind gegebenenfalls mehrere Säumniszuschlagsbescheide auch dann zu erlassen, wenn eine zusammengefasste Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben erfolgt (vgl Ritz, BAO7, Kommentar zu
§ 201 Abs 4 BAO, RZ 48; Schwaiger SWK 2010, S 754).

Zusammengefasst ergibt sich sohin, die gegenständlich erfolgte zusammengefasste Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2015 bis 2020 aufgrund der gesetzlich normierten Schranke gemäß § 201 Abs 4 BAO, aber auch die gemeinsame Festsetzung des Säumniszuschlages, erfolgten gesetzwidrig und waren auch im Rechtsmittelverfahren nicht zu sanieren (vgl VwGH 21.9.2006, 2006/15/0236; UFSW 28.9.2006, RV/2091-W/06; UFSW 28.2.2008, RV/0018-W/08; UFSG 26.3.2008, RV/0572-G/06; uva).

Es war daher der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X vom 11.10.2021, Zl ***, aufzuheben. Ein Eingehen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin war daher nicht weiter geboten.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

Schlagworte

Sammelbescheid
Zusammengefasste Festsetzung
Kommunalsteuer
Kalenderjahr
Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.49.0965.3.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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