RS Vfgh 2022/11/29 E91/2022

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Veröffentlicht am 29.11.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen kurdischen Staatsangehörigen des Iraks; aktenwidrige Beurteilung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Herkunftsprovinz Kirkuk

Rechtssatz

Die Ausführungen des BVwG, dass es in der Provinz Kirkuk bloß vereinzelt sicherheitsrelevante Vorfälle gebe und in städtischen Regionen die Sicherheit nicht erheblich beeinträchtigt sei, lassen völlig unberücksichtigt, dass in der im Erkenntnis wiedergegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ua ausgeführt wird, dass es "in Kirkuk (Stadt und Provinz) nach wie vor zu zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt. Dies deckt sich mit der subjektiven Wahrnehmung der Bevölkerung von Kirkuk, welche in der mangelnden Sicherheitslage, insbesondere Übergriffe von bewaffneten Gruppen, das größte Problem sieht. Hiezu zählen insbesondere bewaffnete Übergriffe und Anschläge mittels Sprengmittel (IEDs, Bomben) aber auch Schusswaffen, die dem sog IS zugeordnet werden, der nach Einschätzung der Sicherheitskräfte im Untergrund aktiv bleibt". Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann dem BVwG nicht gefolgt werden, dass die Herkunftsprovinz Kirkuk für eine Rückkehr des Beschwerdeführers hinreichend sicher sei. Das BVwG hat somit die Gefährdungslage für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak aktenwidrig beurteilt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E91.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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