TE Vwgh Beschluss 2023/1/25 Ra 2022/11/0099

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Veröffentlicht am 25.01.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des A V in B, vertreten durch Dr. Claudia Stoitzner, MBA, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Mariahilferstraße 45/5/36, gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2022, Zl. L518 2252597-1/3E, betreffend Feststellung des Grades der Behinderung und Zusatzeintragungen in den Behindertenpass (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice - Landesstelle Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1.1. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich folgender Verfahrensgang:

2        Der Revisionswerber habe mit am 1. Juni 2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) gestellt und dabei vorgebracht, dass er im Besitz eines Behindertenausweises „mit 70%“ sei. Entsprechend dem Antragsformular gelte dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.

3        Am 24. August 2021 sei der Revisionswerber durch einen Arzt für Allgemeinmedizin klinisch untersucht worden. In dem am 1. September 2021 vidierten Gutachten sei der Grad der Behinderung mit 50% eingeschätzt worden.

4        Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs habe der Revisionswerber um eine neue Untersuchung bei einem anderen Sachverständigen ersucht. Er werde neue Befunde vorlegen. In der Folge habe der Revisionswerber diese Befunde übermittelt.

5        Am 5. Jänner 2022 sei der Revisionswerber neuerlich (von einer Fachärztin für Chirurgie) klinisch untersucht worden. In dem am 30. Jänner 2022 vidierten - in der angefochtenen Entscheidung teilweise wiedergegebenen - Gutachten seien als Funktionseinschränkungen angeführt: Diabetes mellitus mit medikamentöser und Insulinbehandlung; Darmentzündung (Morbus Crohn); Panikstörung und Angstzustände; Schädigung des Ellennervens links; Sehnervverminderung; Polyneuropathie (Nervenschädigung bei Blutzuckererkrankung); Magenbeschwerden. Der Gesamtgrad der Behinderung sei mit 50% eingeschätzt worden. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ausgeführt worden, dass der Revisionswerber in seiner Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt und keine weiteren erheblichen Einschränkungen festgestellt worden seien, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machten.

6        Am 31. Jänner 2022 sei dem Revisionswerber mitgeteilt worden, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt worden sei. Der unbefristete Behindertenpass werde in den nächsten Tagen übermittelt.

7        Am 3. Februar 2022 sei der Behindertenpass an den Revisionswerber versendet worden.

8        Dagegen habe der Revisionswerber eine Beschwerde erhoben, in welcher er sich gegen die Herabstufung seiner Behinderung von 70% auf 50% wende, zumal sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei zu Unrecht abgewiesen worden.

9        1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde des Revisionswerbers ab und stellte fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50% betrage, und dass die Voraussetzungen für zwei (hier nicht relevante) Zusatzeintragungen (betreffend Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung) in den Behindertenpass vorlägen (Spruchpunkt A). Mit unter einem ergangenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde, soweit sie sich auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beziehe, mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in dieser Angelegenheit zurück (Spruchpunkt B). Das Verwaltungsgericht sprach überdies aus, dass gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

10       Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass beim Revisionswerber die Voraussetzungen für einen höheren Grad der Behinderung nicht vorlägen.

11       Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten vom 20. Jänner 2022 (gemeint wohl: das am 30. Jänner 2022 vidierte Gutachten) sei schlüssig, nachvollziehbar und weise keine Widersprüche auf. Es lägen die im (oben wiedergegebenen) Gutachten angeführten Einschränkung vor. Die getroffenen Einschätzungen seien auf Basis einer persönlichen Untersuchung erfolgt. Die vorgelegten Beweismittel stünden nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens. Das Vorbringen des Revisionswerbers erschöpfe sich in der Behauptung, dass sein Gesamtgrad der Behinderung 70% betrage.

12       Die im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2019 abweichende Einschätzung der Panikstörung und Angstzustände sei in beiden Gutachten im Verfahren nachvollziehbar mit der Besserung unter medikamentöser Behandlung und Psychotherapie erklärt worden. Die Einschätzung innerhalb des Rahmensatzes sei im Hinblick auf die angegebene soziale Integration - der Revisionswerber lebe im Familienverband - mit 20% erfolgt. Eine höhere Einschätzung würde soziale Rückzugstendenzen oder auch stationäre Aufenthalte in den letzten zwei Jahren voraussetzen, welche unstrittig nicht vorlägen.

13       Der mit der Beschwerde vorgelegten fachärztliche Stellungnahme könnten die Gründe für die vorgenommene Einschätzung der Panikstörung und Angstzustände dagegen nicht entnommen werden, zumal keine Befundung aufscheine und die behauptete Funktionseinschränkung weder einer Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet noch begründet werde, weswegen es an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit mangle. Die Stellungnahme entspreche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an ein Sachverständigengutachten.

14       Führendes Leiden sei der Diabetes mellitus mit medikamentöser und Insulinbehandlung, welcher der Positionsnummer 09.02.02 zuzuordnen und mit dem oberen Rahmensatz von 40% einzuschätzen gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Einstufung unter die höhere Positionsnummer 09.02.04 mit einem Grad der Behinderung von 50-60% lägen beim Revisionswerber nicht vor (wird näher ausgeführt). Soweit der Revisionswerber in der Beschwerde bezogen auf den Diabetes mellitus „große Wunden, Verletzungen und Geschwüre“ ins Treffen führe, habe er diese bei den Anamnesen zu den klinischen Begutachtungen nicht vorgebracht und seien solche bei der klinischen Untersuchung auch nicht festgestellt worden; der Revisionswerber habe diesbezüglich auch keine ärztlichen Befunde vorgelegt.

15       Das Leiden 2 (Morbus Crohn) sei im Einklang mit den Vorgaben der Positionsnummer 07.04.05 mit dem unteren Rahmensatz von 30% eingeschätzt worden, weil der Revisionswerber zwar an dieser chronischen Darmerkrankung leide, welche mit chronischen Schleimhautveränderungen einhergehe, jedoch einen guten Allgemein- und Ernährungszustand aufweise. Eine für einen höheren Grad der Behinderung erforderliche mittelschwere bzw. erhebliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes liege nicht vor. Die in der Beschwerde angeführten häufigen Durchfälle mit einer Einlagenversorgung tagsüber und mit Windeln in der Nacht seien von der genannten Positionsnummer mitumfasst.

16       Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers in der Beschwerde sei er sowohl am 24. August 2021 als auch am 5. Jänner 2022 von den Sachverständigen persönlich untersucht worden. Der in der Beschwerde formulierten Bereitschaft, sich von gerichtlichen Ärzten untersuchen zu lassen, liege kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal der Revisionswerber in der Beschwerde nicht angegeben habe, welcher Sachverhalt bis dato ungeklärt sei, weswegen es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handle.

17       Dem Revisionswerber sei das Sachverständigengutachten vom 30. Jänner 2022 erst mit Schreiben der belangten Behörde vom 31. Jänner 2022, mit dem die Zusendung des Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. angekündigt worden war, zur Kenntnis gebracht und damit sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Dies könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde als saniert angesehen werden. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung in § 46 Bundesbehindertengesetz - BBG, BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2015, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen seien, sei dem Revisionswerber jedoch jedwede Möglichkeit eines Vorbringens genommen worden, was „in aller Regel“ zur Aufhebung des Bescheides führe. Da der Revisionswerber jedoch in der Beschwerde keine neuen Beweismittel vorgebracht bzw. kein substantiiertes Vorbringen erstattet habe, hätte die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen entscheidungserheblichen Sachverhalt ergeben. Daher habe die Möglichkeit, in der Beschwerde zum Gutachten vom 30. Jänner 2022 Stellung zu nehmen, zur Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs geführt.

18       Dieses Sachverständigengutachten sei daher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt worden. Da nach diesem Gutachten nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen gewesen sei, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.

19       Soweit die Beschwerde vorbringe, dass die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass zu Unrecht abgewiesen worden sei, sei festzuhalten, dass mit dem Behindertenpass lediglich über das Ausmaß des Grades der Behinderung abgesprochen worden sei. Gegen diese Entscheidung habe der Revisionswerber Beschwerde erhoben. „Der Sachverhalt“ entziehe sich somit mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes der Prüfkompetenz des Verwaltungsgerichts, weswegen die Beschwerde insoweit zurückzuweisen gewesen sei.

20       1.3. Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss (erkennbar zur Gänze) richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren durchgeführt. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

21       2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

22       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

23       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

24       3. In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe „von einer mündlichen Berufungsverhandlung entgegen der Bestimmung des § 24 VwGVG abgesehen“. Auch sei das Parteiengehör verletzt worden, da dem Revisionswerber das Gutachten vom 30. Jänner 2022 erst gemeinsam mit der Entscheidung am 31. Jänner 2022 übermittelt worden sei, weswegen er keine Möglichkeit gehabt habe, diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch Einholung eines Gegengutachtens, entgegenzutreten. Da der Revisionswerber vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht verständigt worden sei, sei das Gutachten „von einer falschen bzw. unvollständigen und nicht aktuellen Befundaufnahmen und Tatsachen“ ausgegangen. Wäre der Revisionswerber beigezogen worden, „wäre sowohl die Befundaufnahme als auch das Gutachten selbst anders ausgefallen“. Der Revisionswerber habe sich an § 46 dritter Satz BBG gehalten, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürften. Daher habe die Möglichkeit, in der Beschwerde zum Gutachten Stellung zu nehmen, nicht zu einer Sanierung des Parteiengehörs führen können.

25       Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:

26       Nach ständiger hg. Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0288, mwN).

27       Eine solche Relevanzdarstellung enthält die Revision nicht. Sie legt mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen nicht konkret auf den vorliegenden Fall bezogen dar, welches Vorbringen der Revisionswerber bei Wahrung des Parteiengehörs erstattet und welcher entscheidungsrelevante Sachverhalt infolge dessen festzustellen gewesen wäre. Ebenso wenig wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision in irgendeiner Weise präzisiert, was Gegenstand einer (vom Revisionswerber im Übrigen nicht beantragten) mündlichen Verhandlung hätte sein sollen.

28       Vor diesem Hintergrund geht auch das auf § 46 Abs. 3 BBG bezogene Zulässigkeitsvorbringen ins Leere.

29       Hinsichtlich des ebenfalls angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtvornahme der genannten Zusatzeintragung) enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen.

30       4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110099.L00

Im RIS seit

23.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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