TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/23 95/06/0198

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Veröffentlicht am 23.11.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
BauO Tir 1978 §31 Abs1;
BauO Tir 1978 §31 Abs3;
BauRallg;
GVG Tir 1970 §1;
GVG Tir 1970 §3 Abs1;
VwRallg;
Zulässigkeit Gebäuden Freiland Tir 1994 §2 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des E in I, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. August 1995, Zl. Ve1-550-2338/1, betreffend Feststellung gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland (mitbeteiligte Partei: Gemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 27. Dezember 1994 wurde gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/1994, festgestellt, daß das Gebäude auf dem Grundstück Nr. 4921/2, GB B, dessen Eigentümer der Beschwerdeführer ist, im Freiland ohne baurechtliche Bewilligung zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck verwendet werde.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Partei vom 3. Mai 1995 als unbegründet abgewiesen.

Auch der Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 23. Juli 1976 sei dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers P.M. für das verfahrensgegenständliche Gebäude die baubehördliche Bewilligung für ein landwirtschaftliches Nebengebäude, bestehend aus landwirtschaftlich genutzten Räumen im Erdgeschoß und einer Wohnung im ersten Obergeschoß erteilt worden. Es sei in Pkt. 28 dieses Bescheides darauf hingewiesen worden, daß das bebaute Grundstück nach dem Verbauungsplan der mitbeteiligten Partei im Freiland liege und die Wohnung im ersten Obergeschoß daher nach § 15 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz nur von zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Personen bewohnt werden dürfe. Im Jahr 1981 sei vom Bürgermeister eine "Bauanzeige betreffend Umgestaltung der derzeitigen Abstellräume in Wohnräume" zur Kenntnis genommen worden. Der Beschwerdeführer habe seit 1. Juni 1982 das verfahrensgegenständliche Gebäude als Zweitwohnsitz angemeldet. Das verfahrensgegenständliche Gebäude sei mit dem angeführten Bescheid vom 23. Juli 1976 somit als landwirtschaftliches Nebengebäude bewilligt worden. Die Festlegung dieses Verwendungszweckes sei notwendig gewesen, da sich das verfahrensgegenständliche Gebäude im Freiland befinde und auch damals schon die geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften Bewilligungsvoraussetzungen für Bauvorhaben gewesen seien (vgl. § 31 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 1974). Gemäß § 15 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 1972 seien im Freiland nur die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräumen zulässig. Die Änderung des Verwendungszweckes der Wohnung im ersten Obergeschoß sei bereits nach der früher geltenden Rechtslage (§ 25 lit. d Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 42/1974) bewilligungspflichtig gewesen, da es sich dabei um eine Änderung handelte, die aufgrund des angeführten § 15 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 1972 auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach der Tiroler Bauordnung einen Einfluß haben konnte. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hätten sich bis heute bzw. bis 1. Jänner 1994 (Inkrafttreten des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994) nicht geändert. So seien auch gemäß § 15 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 1972 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 63/1976 im Freiland nur Wohnungen und Wohnräume zulässig, die zu den im Freiland zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gehörten. Zu dem Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Gebäude als Freizeitwohnsitz zu nutzen begonnen habe, am 1. Juni 1982, sei die Nutzung als Freizeitwohnsitz als bewilligungspflichtige Verwendungszweckänderung einzustufen gewesen. Die Zulässigkeit baulicher Anlagen, insbesondere von Wohnungen, seien in späteren raumordnungsrechtlichen Regelungen weiter beschränkt worden und seit dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 sei die Errichtung von Freizeitwohnsitzen generell verboten. Da diese Verwendungszweckänderung nie bewilligt worden sei, sei die Berufung gegen den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 27. Dezember 1994 gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem ihm nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 zustehenden Recht, "das Haus Nr. 56 auf dem Grundstück Nr. 4921/2, GB B als Freizeitwohnsitz zu verwenden", verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, in der Stammfassung, hat der Eigentümer bestehende Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Freiland, für die eine Baubewilligung nicht vorliegt oder die ohne Bewilligung zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet werden, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bürgermeister zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung ist um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für das Gebäude bzw. für die Änderung des Verwendungszweckes und allfällige im Zusammenhang damit erfolgte Baumaßnahmen anzusuchen.

Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland hat der Bürgermeister u. a. in dem Fall, daß ein Gebäude, für das die Baubewilligung nachgewiesen wird oder das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ohne Bewilligung zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet wird, dies mit Bescheid festzustellen.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, daß sich die belangte Behörde erstmals darauf stütze, daß das verfahrensgegenständliche Gebäude im Bescheid vom 23. Juli 1976 "als landwirtschaftliches Nebengebäude" bewilligt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei niemals Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Es liege daher eine Verletzung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG vor.

Mit dieser Rüge vermag der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzulegen. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. die

hg. Erkenntnisse vom 3. April 1985, Zl. 85/03/0006, und vom 31. Jänner 1986, Zl. 85/18/0394, u.a.) genügt es nicht, die Verletzung des Parteiengehöres geltend zu machen. Der Beschwerdeführer muß vielmehr die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen bekämpfen und darlegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Nur im Lichte eines solchen Vorbringens kann der Verwaltungsgerichtshof die Wesentlichkeit der geltend gemachten Parteigehörverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG prüfen und feststellen. Die vorliegende Beschwerde enthält diesbezüglich keine Ausführungen.

Sofern sich der Beschwerdeführer darauf beruft, daß der Bürgermeister die Umwidmung der Wirtschaftsräume im Erdgeschoß in eine Wohnung im Jahr 1981 zur Kenntnis genommen habe, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß sich daraus nicht ergibt, daß die vorliegende Verwendungszweckänderung von der Behörde bewilligt worden wäre.

Der Umstand, daß der Beschwerdeführer gemäß den Tir Grundverkehrsgesetz das Haus im Jahre 1980 käuflich erwerben und seither unbeanstandet als Wohnsitz habe benützen können, hat für die baurechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes im Lichte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland keinerlei Bedeutung.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060198.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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