TE Vfgh Beschluss 2022/11/28 E1985/2022

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Veröffentlicht am 28.11.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §149 Abs1
VfGG §7 Abs2, §35
  1. ZPO § 149 heute
  2. ZPO § 149 gültig ab 01.02.1943 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 7/1943
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Darlegung der Umstände betreffend den Nichtzugang zur Post des Antragstellers

Spruch

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2022, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 25. Juli 2022, begehrt der Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragt unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das oben genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt der Einschreiter aus, dass er durch ein unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Es komme ihm kein Verschulden zu. Die Post sei ihm nicht ausgehändigt worden und er habe keinen Zugang zum Postfach gehabt. Erst am 13. Juli 2022 habe der Einschreiter vom Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erfahren.

2. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß §149 Abs1 ZPO hat "(d)ie Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, […] in dem bezüglichen Schrift-satze […] alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben".

Mit dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag wird nicht hinreichend konkret dargetan, warum der Einschreiter erst am 13. Juli 2022 von dem in Rede stehenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erfahren hat und zuvor kein Zugang zu seiner Post bestand; zudem werden keinerlei diesbezügliche Bescheinigungsmittel vorgelegt (vgl VfGH 12.6.2019, E1742/2019 bzw auch VfSlg 19.397/2011).

In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Behebung nicht zugänglich (VfSlg 18.566/2008; VfGH 11.3.2010, U3205/09; 12.6.2019, E1742/2019). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

3. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Verfahrenshilfeantrages bereits verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl zB VfSlg 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99).

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E1985.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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