TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/28 95/04/0118

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.1995
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §81 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des G in N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. April 1995, Zl. VwSen - 220189/26/Kl/Rd, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem als Ersatzbescheid für den mit dem hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1994, Zl. 93/04/0031, aufgehobenen Bescheid vom 12. Jänner 1993 ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. April 1995 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G Gesellschaft m. b.H. zu verantworten zu haben, daß am 25. November 1991 in der Zurichtehalle im Bau 16, OG, der Lederfabrik in N, die Rundlaufspritzmaschine Nr. 1 (laut Numerierung der dem Bescheid als wesentlicher Bestandteil zugrundeliegenden Maschinenaufstellungsskizze vom 22. März 1991) mit der Firmenbezeichnung Hailer mit einer Länge von ca. 24 m (inklusive Trockenkanal, Rundläuferspritz- und Stapeleinrichtung) und einer Breite von 3,7 m ohne Änderungsgenehmigung betrieben worden sei, obwohl diese Spritzmaschine als Teil der mit Bescheid vom 17. Februar 1971, Zl. Ge-848-1970, genehmigten Spritzlackieranlage entsprechend dem mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauplan vom 8. Oktober 1970 eine Länge von 23,5 m und eine Breite von 2,20 m aufweisen müsse; die Spritzmaschine sei auf Grund ihrer geänderten Ausführung geeignet, eine Erhöhung der Lösemittelemissionen und somit Geruchsbelästigungen bei den Nachbarn herbeizuführen, weshalb für diese Anlage die Genehmigungspflicht im Sinne des § 81 GewO 1973 gegeben sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 360 Abs. 1 Z. 4 i. V.m. §§ 74 ff und 81 GewO 1973 sowie § 370 Abs. 2 GewO 1973 begangen, weshalb über ihn gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz i. V.m. § 370 Abs. 2 leg. cit. eine Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) verhängt wurde. Zur Begründung führte der unabhängige Verwaltungssenat, auf das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Wesentliche zusammengefaßt, aus, mit Schreiben vom 15. Oktober 1970 habe die G Gesellschaft m. b.H. die Genehmigung des Zubaues einer Fabrikshalle und der Aufstockung der bestehenden Kranhalle in ihrer Betriebsanlage beantragt und einen Einreichplan und eine Baubeschreibung vorgelegt. Der Einreichplan im Maßstab 1:100 sei mit 8. Oktober 1970 datiert. In der darüber am 16. November 1970 abgehaltenen kommissionellen Verhandlung sei laut Verhandlungsschrift festgehalten worden, daß die Einreichunterlagen abgändert würden, da die Breite des Objektes in Richtung Ost-West um 13 m verlängert werde, da inzwischen ein Grundstück hinzugekauft worden sei. Berichtigte Pläne würden noch vorgelegt. Weiters sei festgehalten worden, daß in dem eingereichten Plan die einzelnen Maschinen für die Lederfabrik eingezeichnet seien, wobei ein Teil dieser Maschinen im Altbestand enthalten sei und nur umgestellt werde, zum Teil aber auch neue Maschinen für die Ledererzeugung in Verwendung genommen würden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. Februar 1971 sei gemäß §§ 25, 26, 27, 30 und 32 GewO 1859 die gewerbepolizeiliche Bewilligung für den Zubau einer Betriebshalle und die Aufstockung der bestehenden Kranhalle (Bau 16) nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegten und als solche gekennzeichneten Pläne sowie der im Befund der Verhandlungsschrift unter Punkt A enthaltenen Beschreibung bei Einhaltung der unter Punkt C b angeführten Auflagen erteilt und weitere Auflagen, wie insbesondere die Vorlage eines Maschinenaufstellungsplanes der Gesamtanlage bei der Kollaudierung, vorgeschrieben worden. Wesentlich sei, daß auf dem Standort der gegenständlichen Spritzmaschine in den zitierten Einreichunterlagen bzw. im Einreichplan eine Spritzmaschine Nr. 7 mit Laufrichtung von Ost nach West und einer Länge von 23,5 m (Trockenkanal mit Ausgabevorrichtung mit 17 m Länge sowie Rundläufer mit Eingabevorrichtung mit 6,5 m Länge) und einer Breite von 2,20 m eingezeichnet sei. Der Einreichplan sei ein "Maßstabsplan" und es seien die darin eingezeichneten Spritzmaschinen so konkretisiert und spezifiziert dargestellt (Rundläuferbereich, Eingabe- und Ausgabevorrichtung), daß es sich um keine schablonenmäßige Darstellung handle. Über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. November 1971 über die Erfüllung der Vorschreibungen und Vorlage der geforderten Pläne seien von der G Gesellschaft m.b.H. am 29. Juni 1973 Maschinenaufstellungspläne und ein Beleuchtungsplan vorgelegt worden. Am 9. Juni 1975 sei ein Lokalaugenschein zur Überprüfung des Zubaues der Fabrikshalle und der Aufstockung der Kranhalle durchgeführt worden, in dessen Zuge laut Verhandlungsschrift befunden worden sei, daß der Neubau im allgemeinen unter Beachtung der Festlegungen in der Niederschrift vom 16. November 1970 durchgeführt worden sei. Die Halle sei seit zwei Jahren in Benützung. Bis zum heutigen Tage seien keine Beschwerden über eine übermäßige Belästigung der Nachbarschaft durch den Betrieb bekannt geworden. Weiters sei festgestellt worden, daß die unter Punkt 15a (Maschinenaufstellungsplan), b, c und e erteilten Auflagen erfüllt worden seien. Abschließend sei von Amtssachverständigen geäußert worden, daß, sofern die festgestellten Mängel bis Jahresende 1975 behoben würden, anschließend die Benützungsbewilligung erteilt werden könne. Dieser Überprüfungsverhandlung sei der von der G Gesellschaft m.b.H. vorgelegte Maschinenaufstellungsplan im Maßstab 1:100 vom Juni 1973 sowie die darin dargestellten und seit zwei Jahren in Benützung stehenden Maschinen zugrunde gelegen. Der Plan vom Juni 1973 sei mit dem Vermerk "amtlicher Befund über 7,60 S am 22.12.1976 aufgenommen" und mit dem Genehmigungsvermerk "genehmigt mit Bescheid vom 17. Februar 1971" am 23. Februar 1977 versehen worden. Eine bescheidmäßige Erledigung sei nicht ergangen. Die im Plan vom Juni 1973 eingezeichnete Maschine Nr. 7 (das sei die im Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Nr. 1 bezeichnete Maschine) weise einen Trockenkanal von 6,5 m Länge und einen Rundlauf mit übrigen Einrichtungen mit einer Länge von 7,5 m, also eine Gesamtlänge von 13,9 m (14 m) auf. Die Breite betrage 3,7 m. Diese Breite ermögliche auch das Einlegen der Lederstücke der Breite nach. Anläßlich einer gewerbebehördlichen Überprüfung am 25. November 1991 sei festgestellt worden, daß die Spritzmaschine Nr. 7 laut Einreichplan vom 8. Oktober 1970 eine Länge von ca. 23,5 m und eine Breite von 2,2 m ausgewiesen habe. Eine Messung durch Abschreiten in natura habe eine Länge von 18 m und eine Breite von ca. 3 m ergeben. Zu den Auswirkungen einer solchen Verbreiterung des Trockenkanals sei seitens des Amtssachverständigen aus der Sicht der Luftreinhaltung geäußert worden, eine Erhöhung der Lösemittelemissionen auf Grund der geänderten Ausführung sei abstrakt möglich aber nicht zwingend. Die tatsächlich auftretenden Emissionen seien nicht nur abhängig von der Breite des Spritzbandes bzw. des Trockentunnels, sondern auch von anderen Parametern, vor allem der Bandlaufgeschwindigkeit, der Trocknerleistung, der Schichtdichte etc. Ein Lokalaugenschein bei der Spritzlackieranlage, Spritzband

Nr. 1 - Nitrospritzmaschine am 3. Februar 1992 habe sodann eine Länge des Trockenkanals von 10,8 m, daran anschließend eine Stapeleinrichtung aus dem Jahr 1986 mit einer Länge von ca. 5,4 m und im vorderen Bereich einen Rundläufer sowie Eingabevorrichtung ergeben. Gegenüber dem Maschinenaufstellungsplan 1973 habe sich daher eine Verlängerung des Trockenkanals von 6,5 m auf 10,8 m und die Anordnung einer zusätzlichen Stapeleinrichtung ergeben. Eine Begründung für eine Verlängerung des Trockenkanals habe der gewerbetechnische Amtssachverständige darin erblickt, daß bei einer Erhöhung der Bandgeschwindigkeit die vorhandene Trockenkanalstrecke von 6,5 m für eine vollständige Austrocknung des Leders nicht mehr ausgereicht habe. Bei einer aktenkundigen Steigerung der Produktion könne der Trockenprozeß daher nur bei einer Verlängerung des Trockenkanals bei erhöhter Bandgeschwindigkeit wirkungsvoll beendet werden. Dies bewirke allerdings, daß in der Zeiteinheit eine erhöhte Menge an Lederhäuten und dadurch bedingt eine erhöhte Menge an Lacken verarbeitet würde, woraus sich wiederum zwangsläufig eine Erhöhung der Emissionen in der Zeiteinheit ergebe. Als Ergebnis dieser Feststellungen hielt der unabhängige Verwaltungssenat fest, daß der tatsächliche Zustand der Spritzmaschine Nr. 1 am 25. November 1991 bzw. am 3. Februar 1992 jedenfalls von der im Einreichplan 1970, aber auch von der im Maschinenaufstellungsplan 1973 dargestellten Maschine einerseits hinsichtlich der Breite und andererseits hinsichtlich der Länge der Maschine abgewichen sei. Jeder dieser geänderten Umstände für sich sowie die Bandlaufgeschwindigkeit, Trocknerleistung und Schichtdicke könnten einen Einfluß auf die Emissionen haben. Angesichts dieser Möglichkeit sei von einer Genehmigungspflicht der Änderung der Anlage auszugehen. Für die Lösung der dem unabhängigen Verwaltungssenat vorliegenden Rechtsfrage komme es ausschließlich darauf an, ob der Betrieb der in Rede stehenden Spritzmaschine zu der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatzeit von der gewerbebehördlichen Genehmigung umfaßt gewesen sei. Es sei aber weder im Jahr 1975 noch in den Folgejahren ein Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlage bzw. der Aufstellung einer anderen Anlage gestellt oder ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeleitet worden. An der Genehmigungspflicht für die Änderung ändere auch der Umstand, daß die Anlage bereits vor der Erlassung der Gewerbeordnung 1973 genehmigt worden sei, nichts, da nach der alten Rechtslage Änderungen in der Beschaffenheit der Betriebsanlage oder in der Fabrikationsweise oder eine bedeutende Erweiterung des Betriebes vor der Ausführung der Gewerbebehörde zur Kenntnis zu bringen gewesen sei (§ 32 Abs. 1 GewO 1859) und gemäß § 376 Z. 11 Abs. 1 GewO 1973 die Bestimmungen der §§ 79 bis 83 auch auf bestehende, nach den bis zum Inkrafttreten der Gewewerbeordnung 1973 geltenden Vorschriften genehmigte Betriebsanlagen Anwendung fänden. Der "Kollaudierungsvorbehalt" im Genehmigungsbescheid vom 17. Februar 1971 sei nicht als Bedingung bzw. Auflage dahin zu verstehen, daß der Betrieb erst nach Überprüfung und Erprobung der Anlage aufgenommen werden dürfe. Die behördliche Überprüfung vom 9. Juni 1975 sei vielmehr als Überprüfung und Feststellung der konsensgemäßen Ausführung der Betriebsanlage zu verstehen. Ein allfälliger "Kollaudierungsbescheid" hätte keinesfalls zur Folge, daß allfällige Änderungen gegenüber dem genehmigten Bestand als genehmigt anzusehen seien. Bei diesem Verfahrensergebnis sei als erwiesen anzusehen, daß der Beschwerdeführer eine genehmigungspflichtige Änderung der Spritzmaschine Nr. 1 und daher der genehmigten Spritzlackieranlage im Obergeschoß bei Bau 16 ohne Genehmigung vorgenommen und diese Maschine nach der Änderung betrieben habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer vor, der Inhalt des Bewilligungsbescheides vom 17. Februar 1971 sei von den nachträglich einzureichenden Plänen abhängig gewesen. Aus dem Spruch dieses Bescheides lasse sich nämlich nicht die aufschiebende Bedingung ableiten, daß die Inbetriebnahme dieser Maschinen erst nach deren Überprüfung und Erprobung zulässig sein solle. Die in diesem Bescheid vorgesehene Kollaudierung habe lediglich der Information des Genehmigungswerbers darüber gedient, daß die Behörde die Einhaltung der von ihr bescheidmäßig erteilten Auflagen zu kontrollieren beabsichtige. Insgesamt sei der Betrieb der Rundlaufspritzmaschinen und der Trocknungsanlage vom Bewilligungsbescheid rechtmäßig umfaßt gewesen. Die in Frage stehende Trockentunnelverlängerung sei bereits 1971 erfolgt, sodaß diese bei der Kollaudierung und Begehung 1975 vorhanden gewesen sei. Aus diesem Grund sei auch die Verlängerung Gegenstand der nachträglichen Überprüfung und, da keine maßstabsgerechten Maschinenpläne vorgelegen seien, auch Gegenstand der Genehmigung gewesen. Im übrigen habe die belangte Behörde die (im einzelnen dargestellten) angebotenen Beweismittel zum Beweis dafür, daß die in Rede stehende Spritzmaschine bereits anläßlich der Kollaudierungsverhandlung des Jahres 1975 in der Form, wie sie heute bestehe, bestanden habe, zu Unrecht nicht durchgeführt. Die belangte Behörde schließe sich bei ihrer Sachverhaltsdarstellung auch den Ausführungen eines Zeugen an, der Amtssachverständiger sei. Sie übersehe dabei aber, daß dieser lediglich als Zeuge vernommen worden sei und nicht als Amtssachverständiger ein Gutachten erstattet habe. Im Erkenntnis der belangten Behörde werde als Strafnorm nur § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1973 zitiert. Damit sei aber dem Beschwerdeführer nicht erkennbar, gegen welchen Tatbestand dieser Bestimmung er als gewerberechtlicher Geschäftsführer verstoßen haben solle. Hilfsweise werde auch Verjährung geltend gemacht, da dem Beschwerdeführer der exakte Zeitraum, in welchem die gegeständliche Verwaltungsstrafsache beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesen sei, nicht bekannt sei.

In Erwiderung des zuletzt Vorgebrachten ist festzuhalten, daß die beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 93/04/0031 protokolliert gewesene Beschwerde am 25. Februar 1993 zur Post gegeben und das darüber ergangene Erkenntnis vom 24. Mai 1994 am 12. August 1994 der belangten Behörde zugestellt wurde. Ausgehend von dem dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zur Last gelegten Tatzeitpunkt 25. November 1991 war daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (21. April 1995) die Frist des § 31 Abs. 3 VStG noch nicht abgelaufen und die dort normierte Verjährung somit noch nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er meint, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, "gegen welchen Tatbestand des § 366 der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer verstoßen" habe, wird doch in dem durch Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses zum Inhalt auch des angefochtenen Bescheides erhobenen Spruch ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführer habe durch die ihm zur Last gelegte Tat folgende Rechtsvorschrift verletzt: "§ 366 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. §§ 74 ff und § 81 GewO 1973 und § 370 Abs. 2 GewO 1973".

Der Beschwerdeführer vermag aber auch mit seinem sonstigen Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzustellen.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 in der hier im Hinblick auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Im Grunde des § 81 Abs. 1 leg. cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der §§ 74 ff, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Gemäß § 376 Z. 11 Abs. 2 leg. cit. bedürfen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (das ist der 1. August 1974) errichteten Betriebsanlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig waren und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes genehmigungspflichtig wären, keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2; § 79 und § 81 finden sinngemäß Anwendung.

Aus der zuletzt genannten Bestimmung ergibt sich, daß eine nach der Gewerbeordnung 1859 genehmigungspflichtige Änderung einer genehmigten Betriebsanlage auch nach dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 genehmigungspflichtig blieb.

Gemäß § 32 Abs. 1 GewO 1859 waren Änderungen in der Beschaffenheit der Betriebsanlage oder in der Fabrikationsweise, oder eine bedeutende Erweiterung des Betriebes, durch welche einer der im § 25 vorgeschriebenen Umstände eintritt, vor der Ausführung der Gewerbebehörde zur Kenntnis zu bringen, welche von der Einleitung einer kommissionellen Verhandlung Abstand nehmen konnte, wenn sie die Überzeugung gewann, daß die beabsichtigte Veränderung oder Erweiterung für die Anrainer oder die Gemeinde überhaupt neue oder größere Nachteile, Gefahren oder Belästigungen, als mit der vorhandenen Betriebsanlage verbunden sind, nicht herbeiführen werde. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß bereits nach der Gewerbeordnung 1859 Änderungen genehmigter Betriebsanlagen, welche eine Erhöhung der Gefährdung oder Belästigung von Nachbarn als möglich erscheinen ließ, der Genehmigungspflicht unterlagen. Mit Rücksicht auf die Übergangsbestimmung des § 376 Z. 11 Abs. 2 GewO 1973 ist es für die Beurteilung der vorliegenden Rechtssache daher ohne Belang, daß die in Rede stehende Betriebsanlage bereits vor Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 genehmigt wurde. Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Änderung dieser Betriebsanlage vor diesem Zeitpunkt oder danach vorgenommen wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem in der gleichen Rechtssache ergangenen, bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 24. Mai 1994, Zl. 93/04/0031, dargestellt hat, richtet sich die Beantwortung der Frage, ob der nunmehr gegebene Bestand der in Rede stehenden Spritzmaschine eine Änderung im Sinne des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 darstellt, ausschließlich nach dem die Betriebsanlage genehmigenden Bescheid, also nach dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. Februar 1971. Dieser Bescheid verweist seinerseits hinsichtlich des Genehmigungsumfanges auf die "bei der Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Pläne". Daran vermag der Umstand, daß in diesem Bescheid dem Genehmigungswerber die Vorlage eines Maschinenaufstellungsplanes der Gesamtanlage aufgetragen wurde, nichts zu ändern, weil aus dieser Vorschreibung keinesfalls eine Ermächtigung an den Genehmigungswerber abgeleitet werden kann, damit eigenmächtig Abänderungen von dem der Genehmigung zugrundeliegenden Projekt vorzunehmen. Es ist auch schon deshalb bedeutungslos, ob die nunmehr dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Änderungen an der in Rede stehenden Spritzmaschine bereits vor der Kollaudierungsverhandlung des Jahres 1975 vorgenommen wurden, weil nach den ausdrücklichen und unbekämpft gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides über das Ergebnis dieser Verhandlung ein Bescheid nicht ergangen ist. Damit erübrigt es sich aber auch, Überlegungen darüber anzustellen, ob ein derartiger "Kollaudierungsbescheid" als Genehmigung der zwischenzeitig eingetretenen Änderungen an der Betriebsanlage angesehen hätte werden können. Es bildet aus diesem Grund aber auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer zum Beweis dafür, daß die in Rede stehende Änderung der Spritzmaschine bereits zum Überprüfungszeitpunkt im Jahr 1975 vorgenommen worden war, nicht aufgenommen hat.

Da der Beschwerdeführer nicht bestreitet, daß die am 25. November 1991 vorgefundene in Rede stehende Rundlaufspritzmaschine in ihrem Umfang von der in dem dem Genehmigungsbescheid vom 17. Februar 1971 zugrundeliegenden Einreichplan vorgesehenen Maschine abweicht und er auch die Annahme der belangten Behörde nicht bekämpft, diese Abweichung sei geeignet, bei den Nachbarn erhöhte Belästigungen durch Geruch zu verursachen, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Rechtsansicht der belangten Behörde, diese Änderung sei als genehmigungspflichtig im Sinne des § 81 GewO 1973 zu qualifizieren, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Damit erweist sich aber auch die weitere Schlußfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe durch den Betrieb der solcherart ohne gewerbebehördliche Genehmigung geänderten Betriebsanlage gegen die Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 verstoßen, als frei von Rechtsirrtum.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040118.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten