TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/13 VGW-141/002/12966/2021

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Veröffentlicht am 13.12.2022
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Entscheidungsdatum

13.12.2022

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §24

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch den Erwachsenenvertreter, Herrn C. D., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 02.07.2021, Zl. ..., betreffend Kostenersatz gemäß § 24 WMG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.2022 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als der Kostenersatzzeitraum (statt „01.06.2018 bis 24.03.2019“) richtig „01.06.2018 bis 30.10.2018“ lautet und der Kostenersatzbetrag (von „EUR 9.839,45“) auf „EUR 5.007,94“ reduziert wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Bestattungsvorsorge wurde bereits mit dem Kostenersatz vom 16.08.2017 zum Kostenersatz herangezogen, damals mit einem Rückkaufswert von € 4.588,65. Der Vertrag wurde jedoch (auch mangels Zustimmung des Pflegschaftsgerichts) nicht aufgelöst, sodass sich der Rückkaufswert im Jahr 2021 auf € 5.165,09 erhöht hat. Durch die Berücksichtigung der Bestattungsvorsorge im Kostenersatzbescheid vom 16.08.2017 ist jedoch dieser Vermögensbestandteil endgültig einem weiteren Kostenersatz entzogen bzw. so zu behandeln, als wäre er aus Anlass des Kostenersatzes 2017 aufgelöst bzw. rückgekauft worden. Ähnliches gilt für das Sparbuchguthaben auf dem Sparkonto ..., welches mit dem Einlagewert von € 2.000,-- schon beim Kostenersatz vom 16.08.2017 berücksichtigt und herangezogen wurde. Der bloß durch Zinsgutschrift auf € 2.022,59 gestiegene Wert kann nicht nochmals zum Kostenersatz herangezogen werden. Das Sparbuch mit der Einlage von

€ 2.000,-- besteht zumindest seit 2014 unverändert (dies ergibt sich aus den vorgelegten Vermögensübersichten).

Die Vermögensübersichten und die eingesehenen Kontounterlagen zeigen, dass der Guthabenstand auf dem Girokonto im Jahr 2019 durch die pauschale Entschädigungszahlung des KAV vom 22.02.2019 (Gutschriftsdatum) auf über € 20.000,-- gestiegen ist und sodann vom September 2020 bis zum 09.06.2021 kontinuierlich auf den Stand von € 11.987,72 gesunken ist.

Gegenstand bzw. Ziel des vorliegenden Kostenersatzes ist nicht unmittelbar die Opferentschädigungszahlung vom 22.02.2019, sondern der am 09.06.2021 gegebene Vermögensstand, mag dieser auch zum Teil noch aus der genannten Entschädigungszahlung stammen. Es handelt sich jedenfalls um ein Vermögen, das dem Kostenersatz nicht entzogen ist, weil es für den Kostenersatz wegen nachträglich erlangten Vermögens nicht maßgeblich ist, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet wurden. Auch Ersparnisse aus Einkommen, die bei der Bemessung der Mindestsicherung nicht zu berücksichtigen sind (z.B. Familienbeihilfe, Pflegegeld und andere im § 10 Abs. 6 WMG aufgezählte Einkommen), sind als Vermögen zum Kostenersatz heranzuziehen, soweit sie über dem Freibetrag liegen und verwertbar sind.

Der gegenständliche Kontostand per 09.06.2021 stellt ein nachträglich (nach Empfang der Mindestsicherungsleistungen) erworbenes Vermögen aus der Entschädigungszahlung vom 22.02.2019 sowie den danach zugeflossenen Einkommen aus Pflegegeld, Mindestsicherung und Familienbeihilfe dar. Da der Guthabenstand per 09.06.2021 (€ 11.987,72) nur eine Momentaufnahme darstellt und die zuletzt zugeflossenen Einkommen noch nicht zu den Ersparnissen bzw. zum Vermögen zählen, sind im konkreten Fall die zuletzt zugeflossenen Leistungen aus Pflegegeld, Mindestsicherung und Energiekostenzuschuss (insgesamt € 1.283,02) abzuziehen. Vom verbleibenden Guthabensbetrag von € 10.704,70 ist der ab 01.06.2021 geltende Vermögensfreibetrag von € 5.696,76 abzuziehen, weil es hier maßgeblich auf den Zeitpunkt der Vorschreibung des Kostenersatzes und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Vermögen ankommt und nicht auf den Zeitraum, für den Kostenersatz verlangt wird.

Somit ergibt sich ein zum Kostenersatz heranzuziehendes, verwertbares Vermögen von € 5.007,94. Dieser Betrag war gemäß § 24 WMG als Ersatz der für 01.06.2018 bis 30.10.2018 entstandenen Kosten der Hilfeleistung vorzuschreiben.

Hinweise

Wird auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden.

Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung, in der das Erkenntnis verkündet wurde, eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Mindestsicherung; Kostenersatz; Vermögen; Entschädigungszahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.141.002.12966.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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