TE Vwgh Beschluss 2023/1/17 Ra 2022/06/0261

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Veröffentlicht am 17.01.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Mag. S S in W, vertreten durch die FINK + PARTNER Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 31. August 2022, KLVwG-1473/2/2022, betreffend Zurückweisung eines Bauantrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee; mitbeteiligte Partei: M K; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee (Behörde) vom 22. Juni 2022, mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Geogitter-Stützmauer auf den Parzellen Nr. X und Nr. Y, KG St. M., abgewiesen worden war, mit der Maßgabe ab, dass der Spruch des Bescheides dahingehend geändert werde, dass der Bauantrag gemäß § 10 Abs. 1 lit. b Kärntner Bauordnung 1996 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee (Behörde) vom 22. Juni 2022, mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Geogitter-Stützmauer auf den Parzellen Nr. römisch zehn und Nr. Y, KG St. M., abgewiesen worden war, mit der Maßgabe ab, dass der Spruch des Bescheides dahingehend geändert werde, dass der Bauantrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, Kärntner Bauordnung 1996 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, die geplante Geogitter-Stützmauer liege auch auf der im Eigentum des Mitbeteiligten stehenden Parzelle Nr. Y; dessen Zustimmung sei jedoch trotz eines von der Behörde erteilten Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht vorgelegt worden. Der Mitbeteiligte sei aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 24. November 2017, 21 C 828/15 p, zwar dazu verpflichtet, die Herstellung und Befestigung eines Servitutsweges auf seinem Grundstück mit einer befahrbaren Breite von 3 m und einer Absicherung dieses Weges mittels Trägerbohlwand zugunsten näher bezeichneter Grundstücke der Revisionswerberin zu dulden. Aus bautechnischen Gesichtspunkten sei die beantragte Geogitter-Stützwand jedoch ein anderes Bauobjekt als die genehmigungsfreie Trägerbohlwand, zu deren Duldung der Mitbeteiligte verpflichtet sei. Das von der Revisionswerberin vorgelegte Gerichtsurteil sei somit nicht geeignet, die fehlende Zustimmung des Mitbeteiligten als Grundeigentümer der Parzelle Nr. Y zur Bauführung zu ersetzen. Das Bauansuchen sei daher wegen der fehlenden Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zurückzuweisen gewesen.Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, die geplante Geogitter-Stützmauer liege auch auf der im Eigentum des Mitbeteiligten stehenden Parzelle Nr. Y; dessen Zustimmung sei jedoch trotz eines von der Behörde erteilten Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht vorgelegt worden. Der Mitbeteiligte sei aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 24. November 2017, 21 C 828/15 p, zwar dazu verpflichtet, die Herstellung und Befestigung eines Servitutsweges auf seinem Grundstück mit einer befahrbaren Breite von 3 m und einer Absicherung dieses Weges mittels Trägerbohlwand zugunsten näher bezeichneter Grundstücke der Revisionswerberin zu dulden. Aus bautechnischen Gesichtspunkten sei die beantragte Geogitter-Stützwand jedoch ein anderes Bauobjekt als die genehmigungsfreie Trägerbohlwand, zu deren Duldung der Mitbeteiligte verpflichtet sei. Das von der Revisionswerberin vorgelegte Gerichtsurteil sei somit nicht geeignet, die fehlende Zustimmung des Mitbeteiligten als Grundeigentümer der Parzelle Nr. Y zur Bauführung zu ersetzen. Das Bauansuchen sei daher wegen der fehlenden Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zurückzuweisen gewesen.

5        In der Zulässigkeitsbegründung macht die Revisionswerberin zunächst ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung insofern geltend, als ein rechtskräftig auferlegtes Servitut als vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung eines Bauvorhabens in Betracht komme (Hinweis auf VwGH 29.1.2008, 2007/05/0222).

Das LVwG verneinte jedoch nicht grundsätzlich, dass die gerichtlich ausgesprochene Duldungsverpflichtung die erforderliche Zustimmung des Mitbeteiligten zu einer Bauführung ersetzen könne (weshalb der Hinweis auf VwGH 29.1.2008, 2007/05/0222, nicht zielführend ist), sondern begründete, dass der Mitbeteiligte im Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 24. November 2017 zur Duldung der Errichtung einer genehmigungsfreien Trägerbohlwand verpflichtet worden sei, die verfahrensgegenständliche Geogitter-Stützwand jedoch ein anderes bautechnisches Objekt darstelle. Dem tritt die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen.

6        In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit weiter vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob ein Urteil eines Zivilgerichtes betreffend eine Duldungsverpflichtung für die Befestigung eines Servitutsweges, in dem die Art und Weise der Befestigung nicht vorgeschrieben sei, die notwendige Zustimmung des Grundeigentümers ersetzen könne.

Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entscheidungsrelevant, weil - sowohl dem Baubewilligungsansuchen vom 28. Mai 2021, dem Bescheid vom 22. Juni 2022 als auch dem angefochtenen Erkenntnis zufolge - Gegenstand des Verfahrens nur die Errichtung einer Geogitter-Stützwand ist; die Herstellung und Befestigung des Servitutsweges war zwar Gegenstand des zivilgerichtlichen, nicht aber des vorliegend zu beurteilenden baurechtlichen Verfahrens.

Hinsichtlich der Absicherung des Servitutsweges wurde im Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 24. November 2017 - nach eingehender Erörterung verschiedener technischer Möglichkeiten - ausdrücklich die Duldung betreffend eine „Trägerbohlwand gemäß dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Peter L[...] vom 22.02.2016 (ON 16)“ ausgesprochen, weil mit dieser entsprechend dem Grundsatz der schonenden Ausübung des Servituts die geringste Grundinanspruchnahme verbunden sei. Das diesbezügliche Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung geht daher ins Leere.

7        In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060261.L00

Im RIS seit

13.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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