TE Vwgh Beschluss 2023/1/23 Ra 2020/04/0137

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Veröffentlicht am 23.01.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §360 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der G GmbH & Co KG in S, vertreten durch die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 51/DG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. Juli 2020, Zl. KLVwG-582/7/2020, betreffend Maßnahmen gemäß § 360 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der G GmbH & Co KG in S, vertreten durch die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 51/DG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. Juli 2020, Zl. KLVwG-582/7/2020, betreffend Maßnahmen gemäß Paragraph 360, GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit Bescheid vom 18. Juli 2006 erteilte die belangte Behörde der Revisionswerberin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Produktionshalle für die Kunststoffverarbeitung und einem Bürogebäude einschließlich einer mit Erdgas betriebenen zentralen Feuerungsanlage.

2        Die belangte Behörde wurde in den Jahren 2016 bis 2018 über aus der Wohnnachbarschaft gegenständlicher Betriebsanlage stammende Anzeigen wegen Geruchsbelästigung in Kenntnis gesetzt. Anlässlich dieser Anzeigen überprüfte die belangte Behörde am 7. Mai 2019 die gegenständliche Betriebsanlage (inklusive Ortsaugenschein). Im Zuge dieser Überprüfung stellte die belangte Behörde fest, dass die Betriebsanlage gegenüber dem maßgeblichen Genehmigungsbescheid vom 18. Juli 2006 in insgesamt 15 Punkten in jeweils näher beschriebener Art und Weise konsenslos geändert und nach Änderung betrieben worden sei.

3        Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 17. Mai 2019 erging an die Revisionswerberin die Aufforderung gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, indem diese den - in den lit. a) bis lit. o) unter Punkt A. 3. der Verfahrensanordnung im Einzelnen dargelegten - ohne gewerbebehördliche (Änderungs-)Genehmigung erfolgenden Betrieb der Betriebsanlage (unter anderem den Betrieb eines durch Errichtung einer Trennwand im Labor geschaffenen „Coloristikraums“) unverzüglich einzustellen und zu unterlassen habe.Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 17. Mai 2019 erging an die Revisionswerberin die Aufforderung gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, indem diese den - in den Litera a,) bis Litera o,) unter Punkt A. 3. der Verfahrensanordnung im Einzelnen dargelegten - ohne gewerbebehördliche (Änderungs-)Genehmigung erfolgenden Betrieb der Betriebsanlage (unter anderem den Betrieb eines durch Errichtung einer Trennwand im Labor geschaffenen „Coloristikraums“) unverzüglich einzustellen und zu unterlassen habe.

4        Im Zuge von (weiteren) Überprüfungen der gegenständlichen Betriebsanlage am 22. Oktober 2019 und 25. November 2019 stellte die belangte Behörde fest, dass diese Anlage weiterhin - wie in der Verfahrensanordnung vom 17. Mai 2019 festgestellt - betrieben worden sei.

5        In der Folge verfügte die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30. Jänner 2020, dass der ohne gewerbebehördliche (Änderungs-)Genehmigung erfolgende Betrieb der Betriebsanlage unverzüglich einzustellen und zu unterlassen sei.

6        Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2020 vollumfänglich Beschwerde.

7        2. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis vom 21. Juli 2020 gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten (in der Folge: Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2020 - der Beschwerde insoweit Folge, als es die in der Aufzählung im Spruch des angefochtenen Bescheids enthaltenen Spruchpunkte lit. e) und lit. m) ersatzlos behob und die in lit. f) enthaltene Wortfolge „der hinzugenommenen Ständerbohrmaschine, der Bandschleifmaschine und“ entfallen ließ. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit einer näher dargelegten Maßgabe als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt II.).2. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis vom 21. Juli 2020 gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten (in der Folge: Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2020 - der Beschwerde insoweit Folge, als es die in der Aufzählung im Spruch des angefochtenen Bescheids enthaltenen Spruchpunkte Litera e,) und Litera m,) ersatzlos behob und die in Litera f,) enthaltene Wortfolge „der hinzugenommenen Ständerbohrmaschine, der Bandschleifmaschine und“ entfallen ließ. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit einer näher dargelegten Maßgabe als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

8        In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht - sofern für das Revisionsverfahren von Bedeutung - aus, dass die an gegenständlicher Betriebsanlage vorgenommenen Änderungen geeignet seien, Interessen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu beeinträchtigen. Die Änderungen der genehmigten Betriebsanlage (so auch die Hinzunahme im Spruch genannter Maschinen und Geräte, sofern diese nicht von der Beschwerdestattgabe umfasst seien) seien teils geeignet, erhöhte Lärmemissionen zu verursachen. Teils führten die Änderungen dazu, dass keine Fluchtwege (mehr) vorhanden seien, wodurch Leben und Gesundheit von Gewerbetreibenden und Kunden potentiell gefährdet seien. Die unter Spruchpunkt I. lit. b) des Erkenntnisses angeführte Änderung in Form eines hinzugenommenen Freilagers sei - bei dortiger Lagerung von Kunststoffen - geeignet, erhöhte Geruchsemissionen zu verursachen. Die unter Spruchpunkt I. lit. f) des Erkenntnisses angeführte Änderung in Form eines hinzugenommenen IBC-Containers mit - teils brennbaren - Reinigungsmitteln sei im Speziellen geeignet, Leben und Gesundheit von Gewerbetreibenden und Kunden zu gefährden; überdies sei diese Änderung geeignet, sich nachteilig auf die Beschaffenheit von Gewässern auszuwirken.In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht - sofern für das Revisionsverfahren von Bedeutung - aus, dass die an gegenständlicher Betriebsanlage vorgenommenen Änderungen geeignet seien, Interessen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu beeinträchtigen. Die Änderungen der genehmigten Betriebsanlage (so auch die Hinzunahme im Spruch genannter Maschinen und Geräte, sofern diese nicht von der Beschwerdestattgabe umfasst seien) seien teils geeignet, erhöhte Lärmemissionen zu verursachen. Teils führten die Änderungen dazu, dass keine Fluchtwege (mehr) vorhanden seien, wodurch Leben und Gesundheit von Gewerbetreibenden und Kunden potentiell gefährdet seien. Die unter Spruchpunkt römisch eins. Litera b,) des Erkenntnisses angeführte Änderung in Form eines hinzugenommenen Freilagers sei - bei dortiger Lagerung von Kunststoffen - geeignet, erhöhte Geruchsemissionen zu verursachen. Die unter Spruchpunkt römisch eins. Litera f,) des Erkenntnisses angeführte Änderung in Form eines hinzugenommenen IBC-Containers mit - teils brennbaren - Reinigungsmitteln sei im Speziellen geeignet, Leben und Gesundheit von Gewerbetreibenden und Kunden zu gefährden; überdies sei diese Änderung geeignet, sich nachteilig auf die Beschaffenheit von Gewässern auszuwirken.

9        Auf Basis dieser Feststellungen ging das Verwaltungsgericht von der Genehmigungspflicht gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 der in Spruchpunkt I. lit a) bis lit. m) seines Erkenntnisses genannten Änderungen der genehmigten Betriebsanlage aus. Da die geänderte Betriebsanlage jedoch ohne entsprechende Genehmigung(en) betrieben worden sei, sei die belangte Behörde zu Recht vom Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ausgegangen. Die Voraussetzungen für die Verfügung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 seien sohin gegeben.Auf Basis dieser Feststellungen ging das Verwaltungsgericht von der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 der in Spruchpunkt römisch eins. Litera a,) bis Litera m,) seines Erkenntnisses genannten Änderungen der genehmigten Betriebsanlage aus. Da die geänderte Betriebsanlage jedoch ohne entsprechende Genehmigung(en) betrieben worden sei, sei die belangte Behörde zu Recht vom Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ausgegangen. Die Voraussetzungen für die Verfügung von Zwangsmaßnahmen gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 seien sohin gegeben.

10       3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

11       4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

13       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

14       Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, die Voraussetzungen für die Verfügung von einstweiligen Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 würden in concreto nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen festzustellen, „ob nicht doch die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 [GewO 1994 gegeben] sind“. Neue - durch Änderungen der Betriebsanlage bedingte - Emissionen würden nicht jedenfalls dazu führen, dass entsprechende Änderungen der Betriebsanlage genehmigungspflichtig im Sinn des § 81 Abs. 1 GewO 1994 seien. Sofern die Änderungen nicht das Wesen der genehmigten Betriebsanlage beeinflussen und maximal ein geringfügiges Übersteigen des Gesamtausmaßes der „bewilligten Emissionen“ verursachen würden, würde die Verlagerung von Emissionen keine Genehmigungspflicht der Verlagerung zugrundeliegender Änderungen bewirken. Sollten der zuständigen Behörde jedoch unter § 81 Abs. 2 Z 3, 5, 7 und 9 sowie Abs. 3 GewO 1994 zu subsumierende Sachverhalte bekannt werden, könne von einem Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr ausgegangen werden.Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, die Voraussetzungen für die Verfügung von einstweiligen Maßnahmen gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 würden in concreto nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen festzustellen, „ob nicht doch die Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 2, [GewO 1994 gegeben] sind“. Neue - durch Änderungen der Betriebsanlage bedingte - Emissionen würden nicht jedenfalls dazu führen, dass entsprechende Änderungen der Betriebsanlage genehmigungspflichtig im Sinn des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 seien. Sofern die Änderungen nicht das Wesen der genehmigten Betriebsanlage beeinflussen und maximal ein geringfügiges Übersteigen des Gesamtausmaßes der „bewilligten Emissionen“ verursachen würden, würde die Verlagerung von Emissionen keine Genehmigungspflicht der Verlagerung zugrundeliegender Änderungen bewirken. Sollten der zuständigen Behörde jedoch unter Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 3, 5, 7, und 9 sowie Absatz 3, GewO 1994 zu subsumierende Sachverhalte bekannt werden, könne von einem Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nicht mehr ausgegangen werden.

15       Die Revisionswerberin entfernt sich mit diesem Vorbringen zunächst insofern vom festgestellten Sachverhalt, als sie davon ausgeht, dass die durch die Änderungen der genehmigten Betriebsanlage potentiell verursachten Emissionen bloß geringfügig seien, weswegen diese unter § 81 Abs. 2 Z 3, 5, 7 und 9 GewO 1994 zu subsumieren seien. Wie die Revisionswerberin zu dieser Auffassung gelangt, lässt sie im Unklaren. Dementsprechende Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind - wie unter Rn. 8 zusammengefasst wiedergegeben - im angefochtenen Erkenntnis nicht vorzufinden. Das Verwaltungsgericht ging daher offenkundig weder davon aus, dass die hinzugenommenen Maschinen und Geräte nur unmaßgeblich von den (bisherigen) in der Betriebsanlage befindlichen Maschinen und Geräte abweichen würden, noch, dass die vorgenommenen Änderungen der Betriebsanlage nicht geeignet seien, das Emissionsverhalten der Betriebsanlage nachteilig zu beeinflussen.Die Revisionswerberin entfernt sich mit diesem Vorbringen zunächst insofern vom festgestellten Sachverhalt, als sie davon ausgeht, dass die durch die Änderungen der genehmigten Betriebsanlage potentiell verursachten Emissionen bloß geringfügig seien, weswegen diese unter Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 3, 5, 7, und 9 GewO 1994 zu subsumieren seien. Wie die Revisionswerberin zu dieser Auffassung gelangt, lässt sie im Unklaren. Dementsprechende Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind - wie unter Rn. 8 zusammengefasst wiedergegeben - im angefochtenen Erkenntnis nicht vorzufinden. Das Verwaltungsgericht ging daher offenkundig weder davon aus, dass die hinzugenommenen Maschinen und Geräte nur unmaßgeblich von den (bisherigen) in der Betriebsanlage befindlichen Maschinen und Geräte abweichen würden, noch, dass die vorgenommenen Änderungen der Betriebsanlage nicht geeignet seien, das Emissionsverhalten der Betriebsanlage nachteilig zu beeinflussen.

16       Sofern das Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin überdies so zu verstehen ist, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, unter § 81 Abs. 2 Z 3, 5, 7 und 9 sowie Abs. 3 GewO 1994 zu subsumierende Sachverhalte festzustellen, beabsichtigt sie, Verfahrensmängel - hier in Form von Ermittlungs- und Feststellungsmängeln - als Zulassungsgründe ins Treffen zu führen. In diesem Fall muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerberinnen günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2022/20/0287, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revisionswerberin nicht gerecht. Sie unterlässt es mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen darzulegen, welche unter § 81 Abs. 2 Z 3, 5, 7 und 9 sowie Abs. 3 GewO 1994 zu subsumierende Umstände vom Verwaltungsgericht in concreto hätten ermittelt und festgestellt werden müssen.Sofern das Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin überdies so zu verstehen ist, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, unter Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 3, 5, 7, und 9 sowie Absatz 3, GewO 1994 zu subsumierende Sachverhalte festzustellen, beabsichtigt sie, Verfahrensmängel - hier in Form von Ermittlungs- und Feststellungsmängeln - als Zulassungsgründe ins Treffen zu führen. In diesem Fall muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerberinnen günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , VwGH 13.10.2022, Ra 2022/20/0287, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revisionswerberin nicht gerecht. Sie unterlässt es mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen darzulegen, welche unter Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 3, 5, 7, und 9 sowie Absatz 3, GewO 1994 zu subsumierende Umstände vom Verwaltungsgericht in concreto hätten ermittelt und festgestellt werden müssen.

17       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040137.L00

Im RIS seit

13.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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