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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des F T in W, vertreten durch Mag. Rainer Frank, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 6/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2022, W156 2254086-2/4E, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber ab dem 6. August 2021 auf Grund seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und der Unfallversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber ab dem 6. August 2021 auf Grund seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und der Unfallversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5 Die Revision bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn der genannten Verfassungsbestimmung vor, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend vorliege, „ob für den Fall, dass eine Person die neben ihrer Tätigkeit als Beamter auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, auch Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge nach dem GSVG und dem ASVG zu zahlen hat“. Dazu genügt es, auf das Erkenntnis VwGH 29.3.2006, 2003/08/0160, zu verweisen, wonach bei der gleichzeitigen Beschäftigung als Beamter und als „neuer Selbständiger“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Grundsatz der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung gilt. Der Versicherte muss deshalb Sozialversicherungsbeiträge in der Krankenversicherung für jede seiner beiden Tätigkeiten bezahlen (wobei aber bei der Bemessung insbesondere § 35b GSVG zu beachten ist; vgl. zur Rückerstattung bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage auch § 36 GSVG). Da ein Beamter keiner Pensionsversicherung, sondern einer eigenen Pensionsversorgung unterliegt, ist neben dem Pensionsbeitrag zusätzlich auch der Pensionsversicherungsbeitrag nach GSVG bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten, wofür dann auch zwei Pensionen zustehen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zur Unfallversicherungspflicht nach dem ASVG neben einer solchen nach dem B-KUVG kann auf das Erkenntnis VwGH 30.11.1993, 92/08/0222, verwiesen werden; bedenklich könnte eine solche Mehrfachversicherung nur dann sein, wenn sie (was im dem genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Fall im Raum stand) tatsächlich aus nur einer einzigen Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit resultiert. Bei Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten stellt die Unfallversicherungspflicht für jede dieser Tätigkeiten hingegen den entsprechenden Versicherungsschutz im Hinblick auf das mit der jeweiligen Tätigkeit verbundene Unfallrisiko her, sodass die Einwände gegen diese Art der „Mehrfachversicherung“ schon im Ansatz nicht nachvollziehbar sind (vgl. zum Schutzumfang der Unfallversicherung etwa auch VwGH 30.3.1993, 91/08/0174 ua).Die Revision bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn der genannten Verfassungsbestimmung vor, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend vorliege, „ob für den Fall, dass eine Person die neben ihrer Tätigkeit als Beamter auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, auch Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge nach dem GSVG und dem ASVG zu zahlen hat“. Dazu genügt es, auf das Erkenntnis VwGH 29.3.2006, 2003/08/0160, zu verweisen, wonach bei der gleichzeitigen Beschäftigung als Beamter und als „neuer Selbständiger“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der Grundsatz der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung gilt. Der Versicherte muss deshalb Sozialversicherungsbeiträge in der Krankenversicherung für jede seiner beiden Tätigkeiten bezahlen (wobei aber bei der Bemessung insbesondere Paragraph 35 b, GSVG zu beachten ist; vergleiche , zur Rückerstattung bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage auch Paragraph 36, GSVG). Da ein Beamter keiner Pensionsversicherung, sondern einer eigenen Pensionsversorgung unterliegt, ist neben dem Pensionsbeitrag zusätzlich auch der Pensionsversicherungsbeitrag nach GSVG bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten, wofür dann auch zwei Pensionen zustehen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zur Unfallversicherungspflicht nach dem ASVG neben einer solchen nach dem B-KUVG kann auf das Erkenntnis VwGH 30.11.1993, 92/08/0222, verwiesen werden; bedenklich könnte eine solche Mehrfachversicherung nur dann sein, wenn sie (was im dem genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Fall im Raum stand) tatsächlich aus nur einer einzigen Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit resultiert. Bei Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten stellt die Unfallversicherungspflicht für jede dieser Tätigkeiten hingegen den entsprechenden Versicherungsschutz im Hinblick auf das mit der jeweiligen Tätigkeit verbundene Unfallrisiko her, sodass die Einwände gegen diese Art der „Mehrfachversicherung“ schon im Ansatz nicht nachvollziehbar sind vergleiche , zum Schutzumfang der Unfallversicherung etwa auch VwGH 30.3.1993, 91/08/0174 ua).
6 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080004.L00Im RIS seit
13.02.2023Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023