TE Vwgh Beschluss 2023/1/18 Ra 2022/02/0231

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Veröffentlicht am 18.01.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §5 Abs4a
StVO 1960 §5 Abs5
StVO 1960 §5 Abs5 Z2
StVO 1960 §99 Abs1 litb
VStG §24
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
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  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
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  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
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  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
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  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision der B in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 20. Oktober 2022, 405-4/5036/1/6-2022, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 12. August 2022 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe sich am 4. Mai 2022 „gegen“ 13:30 Uhr an einem näher umschriebenen Ort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei habe vermutet werden können, dass sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Revisionswerberin habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b iVm. § 5 Abs. 2 StVO verletzt, weshalb über sie gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage und 7 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde.1. Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 12. August 2022 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe sich am 4. Mai 2022 „gegen“ 13:30 Uhr an einem näher umschriebenen Ort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei habe vermutet werden können, dass sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Revisionswerberin habe dadurch Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2, StVO verletzt, weshalb über sie gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage und 7 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde.

2        2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die von der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für die Revision von Bedeutung - aus, die Revisionswerberin habe am 4. Mai 2022 gegen 13:00 Uhr einen dem Kennzeichen nach umschriebenen PKW gelenkt und sei im Zuge einer Straßenverkehrskontrolle angehalten worden. Bei dieser habe der die Amtshandlung leitende Polizeibeamte bei der desorientiert wirkenden Lenkerin deutliche Alkoholisierungsmerkmale wahrgenommen und die Revisionswerberin zu einem Alkovortest aufgefordert. Nach einigen Versuchen am Vortestgerät, bei denen kein Testergebnis zustande gekommen sei, habe die Revisionswerberin auf eine Oberlippenoperation hingewiesen. Der Alkovortest habe nach rund 15 Versuchen kein Ergebnis gebracht, was nach Beurteilung des einschreitenden Polizeibeamten, der wahrgenommen habe, dass die Revisionswerberin das Blasrohr des Vortestgerätes gut umschlossen gehabt habe und keine Luft danebengegangen sei, lediglich an der zu kurzen Einblaszeit bzw. am zu geringen Einblasvolumen gelegen sei. Anschließend habe der Meldungsleger die Revisionswerberin ausdrücklich zum Alkomattest an dem im Streifenfahrzeug vor Ort befindlichen Alkomaten aufgefordert und ihr mitgeteilt, dass eine Blutabnahme im Krankenhaus durchgeführt werden würde, wenn auch dieser Test nicht funktioniere. Die Revisionswerberin habe geantwortet, dass sie nicht ins Krankenhaus wolle. Nach Belehrung hinsichtlich einer Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf den Alkoholgehalt mit dem Alkomaten und deren Folgen habe die Revisionswerberin ausdrücklich gesagt, dass sie den Alkomattest jetzt verweigere und später mit ihrem Lebensgefährten ins Krankenhaus fahren werde.

4        Der Revisionswerberin sei laut einem vorgelegten histologischen Befund vom 3. November 2021 ein „exulzeriertes solides Basaliom, im Gesunden entfernt“ worden. Nach eigenen Angaben habe die Revisionswerberin seit November 2021 ein Taubheitsgefühl und Nervenschmerzen in der Lippe, was sie jedoch nicht beim Sprechen behindere. Die Revisionswerberin habe bei der Amtshandlung nicht angegeben, dass sie Schmerzen gehabt habe, die Versuche am Vortestgerät aufgrund von Schmerzen abgebrochen habe oder eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aus medizinischen Gründen nicht möglich sei. Sie habe lediglich allgemein auf eine Oberlippenoperation und auf leichte Schwierigkeiten durch die Lippenoperation hingewiesen.

5        Die Revisionswerberin habe zwar an den Alkovortests mitgewirkt, der Aufforderung des die Amtshandlung vornehmenden Polizeibeamten zum Alkomattest nach Belehrung über die Folgen einer Verweigerung jedoch keine Folge geleistet und den Alkomattest dezidiert und explizit verweigert. Mit der allgemeinen Erwähnung der Oberlippenoperation habe die Revisionswerberin anlässlich der Amtshandlung nicht ausdrücklich auf eine Unmöglichkeit einer Atemluftuntersuchung hingewiesen und sei für den einschreitenden Beamten jedenfalls nicht klar erkennbar gewesen, dass die Revisionswerberin aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, den Alkomattest durchzuführen. Aufgrund der ausdrücklichen Belehrung durch den Polizeibeamten über die rechtlichen Folgen einer Verweigerung sei der Revisionswerberin zumindest bedingter Vorsatz zur Last zu legen.

6        3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7        Die Revision erweist sich als unzulässig:

8        4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11       4.2.1. Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei entgegen näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer strafbaren Alkotestverweigerung ausgegangen. Die Revisionswerberin habe bereits nach den erfolglosen Testversuchen am Alkovortestgerät auf körperlich-medizinische Gründe für das Nichtzustandekommen eines tauglichen Messergebnisses, nämlich ihre Oberlippenoperation, hingewiesen; dieser Defekt an der Oberlippe sei für den Meldungsleger offensichtlich gewesen. Der Meldungsleger hätte die Revisionswerberin somit anstatt zum Alkotest zum Mitkommen zur Durchführung der Blutabnahme durch einen ermächtigten Arzt zur Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung auffordern müssen. Bei der Verpflichtung des Probanden, umgehend auf die medizinische Unmöglichkeit der Testdurchführung hinzuweisen, komme es auf das Bestehen von Schmerzen bzw. darauf, dass die Versuche am Vortestgerät aufgrund von Schmerzen abgebrochen worden seien, nicht an.

12       Zudem sei das angefochtene Erkenntnis mit (sekundären) Feststellungsmängeln behaftet. Das Verwaltungsgericht sei nicht auf das Vorbringen der Revisionswerberin zur Augenscheinlichkeit des Defektes an ihrer Oberlippe für den Meldungsleger, dazu, dass mit dem Alkomaten ein Messergebnis blastechnisch schwieriger zustande zu bringen sei als mit dem Vortestgerät, sowie zu dem von der Revisionswerberin vorgebrachten Taubheitsgefühl und den Nervenschmerzen an der operierten Oberlippe eingegangen und habe hierzu keine Feststellungen getroffen.

13       Eingangs ist festzuhalten, dass einem Organ der Straßenaufsicht grundsätzlich die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Atemluftuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden kann (vgl. VwGH 9.5.2018, Ra 2018/02/0064; im Hinblick auf ein zu kleines Blasvolumen bzw. eine unkorrekte Atmung vgl. auch VwGH 27.2.2004, 2004/02/0028). Auch sind die einschreitenden Beamten nicht verpflichtet, den Beschuldigten darüber zu befragen, ob er zur Durchführung eines gültigen Alkomattests gesundheitlich in der Lage ist (vgl. VwGH 28.2.2001, 2000/03/0376, mwN).Eingangs ist festzuhalten, dass einem Organ der Straßenaufsicht grundsätzlich die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Atemluftuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden kann vergleiche , VwGH 9.5.2018, Ra 2018/02/0064; im Hinblick auf ein zu kleines Blasvolumen bzw. eine unkorrekte Atmung vergleiche , auch VwGH 27.2.2004, 2004/02/0028). Auch sind die einschreitenden Beamten nicht verpflichtet, den Beschuldigten darüber zu befragen, ob er zur Durchführung eines gültigen Alkomattests gesundheitlich in der Lage ist vergleiche , VwGH 28.2.2001, 2000/03/0376, mwN).

14       Vielmehr hat derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (das heißt bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem in § 5 Abs. 5 StVO genannten Arzt zu bringen (vgl. VwGH 14.2.2022, Ra 2020/02/0056, mwN).Vielmehr hat derjenige, der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (das heißt bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem in Paragraph 5, Absatz 5, StVO genannten Arzt zu bringen vergleiche , VwGH 14.2.2022, Ra 2020/02/0056, mwN).

15       Dieser Hinweis des Probanden muss für das einschreitende Organ klar erkennbar sein (vgl. VwGH 18.5.2018, Ra 2018/02/0114, mwN). Zu Grunde liegt dieser Verpflichtung anlässlich der Untersuchung der Atemluft im Falle einer für Dritte nicht sofort klar erkennbaren Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests, dass ansonsten der Behörde die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels einer Untersuchung nach § 5 Abs. 4a und Abs. 5 StVO genommen würde (vgl. VwGH 28.7.2010, 2009/02/0356; 24.10.2019, Ra 2019/02/0190, jeweils mwN).Dieser Hinweis des Probanden muss für das einschreitende Organ klar erkennbar sein vergleiche , VwGH 18.5.2018, Ra 2018/02/0114, mwN). Zu Grunde liegt dieser Verpflichtung anlässlich der Untersuchung der Atemluft im Falle einer für Dritte nicht sofort klar erkennbaren Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests, dass ansonsten der Behörde die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 4 a und Absatz 5, StVO genommen würde vergleiche , VwGH 28.7.2010, 2009/02/0356; 24.10.2019, Ra 2019/02/0190, jeweils mwN).

16       Entgegen dem Revisionsvorbringen ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht von der dargestellten Rechtsprechung abgewichen wäre und seiner Entscheidung eine unrichtige Rechtsansicht zugrunde legte:

17       Das Verwaltungsgericht stellte aufgrund der insofern übereinstimmenden Aussagen der Revisionswerberin und des einschreitenden Organs in der mündlichen Verhandlung fest, dass die Revisionswerberin im Rahmen der Amtshandlung keine Schmerzen oder andere medizinische Gründe geäußert habe, die einer Untersuchung der Atemluft auf ihren Alkoholgehalt mittels Alkomat entgegenstünden; sie habe im Zuge der Vortestungen gegenüber dem einschreitenden Organ lediglich allgemein auf ihre Oberlippenoperation sowie auf leichte Schwierigkeiten infolge dieser Operation hingewiesen. Dass bei den Versuchen am Vortestgerät kein Ergebnis zustande kam, führte das Verwaltungsgericht - der Beurteilung des Meldungslegers folgend - auf eine zu kurze Einblaszeit bzw. ein zu geringes Einblasvolumen zurück. Gestützt auf dessen (insoweit unwidersprochene) Aussage ging das Verwaltungsgericht insbesondere davon aus, dass die Revisionswerberin jedenfalls in der Lage gewesen sei, das Blasrohr des Vortestgerätes gut zu umschließen, sodass keine Luft danebengegangen sei.

18       Da es der Revisionswerberin demnach jedenfalls möglich war, das Mundstück des Vortestgerätes trotz ihres Defektes an der Oberlippe vollständig zu umschließen und hinsichtlich Einblaszeit oder -volumen keine entgegenstehenden medizinischen Gründe vorgebracht wurden, war weder der bloße Verweis auf allfällige Schwierigkeiten bei der Vortestung bzw. den Oberlippendefekt noch dessen Augenscheinlichkeit geeignet, Zweifel an der Fähigkeit der Revisionswerberin, hinsichtlich Blasvolumen, Blaszeit oder Atmung so auszuatmen, dass der Alkomat ein korrektes Ergebnis anzeigt, hervorzurufen (vgl. hierzu auch VwGH 25.6.2008, 2006/02/0302; 25.9.2017, Ra 2017/02/0135). Somit war das einschreitende Organ nicht gehalten, von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen, und von der Möglichkeit, nach § 5 Abs. 4a oder Abs. 5 StVO vorzugehen, Gebrauch zu machen (vgl. demgegenüber auch VwGH 9.5.2018, Ra 2018/02/0064, sowie VwGH 28.7.2010, 2009/02/0356, wonach sich bei Annahme eines eindeutigen, konkreten Hinweises auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen die Bestrafung wegen Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt als rechtswidrig erweist).Da es der Revisionswerberin demnach jedenfalls möglich war, das Mundstück des Vortestgerätes trotz ihres Defektes an der Oberlippe vollständig zu umschließen und hinsichtlich Einblaszeit oder -volumen keine entgegenstehenden medizinischen Gründe vorgebracht wurden, war weder der bloße Verweis auf allfällige Schwierigkeiten bei der Vortestung bzw. den Oberlippendefekt noch dessen Augenscheinlichkeit geeignet, Zweifel an der Fähigkeit der Revisionswerberin, hinsichtlich Blasvolumen, Blaszeit oder Atmung so auszuatmen, dass der Alkomat ein korrektes Ergebnis anzeigt, hervorzurufen vergleiche , hierzu auch VwGH 25.6.2008, 2006/02/0302; 25.9.2017, Ra 2017/02/0135). Somit war das einschreitende Organ nicht gehalten, von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen, und von der Möglichkeit, nach Paragraph 5, Absatz 4 a, oder Absatz 5, StVO vorzugehen, Gebrauch zu machen vergleiche , demgegenüber auch VwGH 9.5.2018,

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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