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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Univ. Prof. Dr. A B in C, vertreten durch Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Museumstraße 4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Juni 2022, VGW-172/092/4755/2022/E-8, betreffend Disziplinarstrafe nach dem Ärztegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der 1945 geborene Revisionswerber ist Facharzt für Innere Medizin und seit 1979 in diesem Fachgebiet mit klinischer Leistungsphysiologie habilitiert.
2 Zur Vorgeschichte wird im Übrigen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 2022, Ra 2022/09/0001, verwiesen. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, mit dem das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde, mit dem der Revisionswerber wegen Verletzung seiner Fortbildungspflicht des Disziplinarvergehens nach § 136 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe verhängt wurde, aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.Zur Vorgeschichte wird im Übrigen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 2022, Ra 2022/09/0001, verwiesen. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, mit dem das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde, mit dem der Revisionswerber wegen Verletzung seiner Fortbildungspflicht des Disziplinarvergehens nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe verhängt wurde, aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
3 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde des Revisionswerbers insofern Folge, als es die Disziplinarstrafe der Geldstrafe auf € 2.000,-- herabsetzte. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 20. September 2022, E 1945/2022-5, die Behandlung der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 In der Folge erhob der Revisionswerber die nunmehr vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
9 Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, dass einschlägige Rechtsprechung zur Frage fehle, auf welche Weise habilitierte Ärzte ihre Fortbildung glaubhaft zu machen haben. Es würde dem Gleichheitssatz des Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG widersprechen, habilitierte Ärzte dem § 14a Abs. 5 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung zu unterwerfen. Aufgrund des Ausbildungsstandes von habilitierten Ärzten, ihrer Lehrbefugnis sowie ihrer Forschungstätigkeit sei die Glaubhaftmachung ihrer Fortbildung per se gegeben.Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, dass einschlägige Rechtsprechung zur Frage fehle, auf welche Weise habilitierte Ärzte ihre Fortbildung glaubhaft zu machen haben. Es würde dem Gleichheitssatz des Artikel 2, StGG und Artikel 7, B-VG widersprechen, habilitierte Ärzte dem Paragraph 14 a, Absatz 5, der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung zu unterwerfen. Aufgrund des Ausbildungsstandes von habilitierten Ärzten, ihrer Lehrbefugnis sowie ihrer Forschungstätigkeit sei die Glaubhaftmachung ihrer Fortbildung per se gegeben.
11 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Revision nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer generellen Norm begründet werden kann (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042, mwN).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Revision nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer generellen Norm begründet werden kann vergleiche , etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042, mwN).
12 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass § 14a Abs. 5 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung bei richtiger Interpretation auf den gegenständlichen Fall gar nicht anwendbar sei, bleibt der Revisionswerber es schuldig darzulegen, weshalb eine solche aufgrund des - insofern eindeutigen und am Willen des Normsetzers keinen Zweifel offen lassenden - Wortlautes des § 14a der genannten Verordnung überhaupt möglich wäre. Eine Gleichheitswidrigkeit wird von der Revision mit dem lediglich unsubstantiierten Vorbringen nicht dargelegt und ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der an ihn gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt.Soweit das Zulässigkeitsvorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass Paragraph 14 a, Absatz 5, der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung bei richtiger Interpretation auf den gegenständlichen Fall gar nicht anwendbar sei, bleibt der Revisionswerber es schuldig darzulegen, weshalb eine solche aufgrund des - insofern eindeutigen und am Willen des Normsetzers keinen Zweifel offen lassenden - Wortlautes des Paragraph 14 a, der genannten Verordnung überhaupt möglich wäre. Eine Gleichheitswidrigkeit wird von der Revision mit dem lediglich unsubstantiierten Vorbringen nicht dargelegt und ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der an ihn gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt.
13 Insoweit der Revisionswerber eine fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur ärztlichen Fortbildungspflicht geltend macht, ist dem zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem im ersten Rechtsgang ergangenen und denselben Revisionswerber betreffenden Erkenntnis vom 28. Februar 2022, Ra 2020/09/0009, ausführlich zur Frage der ärztlichen Fortbildungspflicht Stellung genommen hat.
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090004.L00Im RIS seit
10.02.2023Zuletzt aktualisiert am
18.10.2023