TE Vwgh Beschluss 2023/1/23 Ra 2022/03/0263

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Veröffentlicht am 23.01.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs5 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Hermagor gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 26. August 2022, Zl. KLVwG-1136/2/2022, betreffend Zurückweisung eines Antrags nach dem Waffengesetz 1996 (mitbeteiligte Partei: M O in H, vertreten durch Mag. Dr. Philipp Mödritscher, Rechtsanwalt in 9620 Hermagor, Hafnergasse 1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Schriftsatz vom 7. September 2021 beantragte der Mitbeteiligte bei der belangten Behörde die Ausfolgung konkret aufgezählter Langwaffen und Munitionsbestandteile. Diese seien am 22. April 2021 beim ursprünglichen Eigentümer auf Grund der Erlassung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) sichergestellt worden. Der ursprüngliche Eigentümer habe dem Mitbeteiligten die betreffenden Langwaffen und Munitionsbestandteile mit Schenkungsvertrag (in Notariatsaktform) vom 11. August 2021 geschenkt, sodass der Mitbeteiligte mit Vorlage dieses Notariatsaktes sein Eigentum im Sinne des § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG glaubhaft gemacht habe.Mit Schriftsatz vom 7. September 2021 beantragte der Mitbeteiligte bei der belangten Behörde die Ausfolgung konkret aufgezählter Langwaffen und Munitionsbestandteile. Diese seien am 22. April 2021 beim ursprünglichen Eigentümer auf Grund der Erlassung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) sichergestellt worden. Der ursprüngliche Eigentümer habe dem Mitbeteiligten die betreffenden Langwaffen und Munitionsbestandteile mit Schenkungsvertrag (in Notariatsaktform) vom 11. August 2021 geschenkt, sodass der Mitbeteiligte mit Vorlage dieses Notariatsaktes sein Eigentum im Sinne des Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffG glaubhaft gemacht habe.

2        Die belangte Behörde und nunmehrige Amtsrevisionswerberin wies diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Mai 2022 mangels Parteistellung des Mitbeteiligten zurück.

3        Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Sicherstellung nicht Eigentümer der betreffenden Langwaffen und Munitionsbestandteile gewesen sei und der vom Waffenverbot Betroffene darüber nach erfolgter Sicherstellung nicht mehr verfügen habe können. Der Antrag sei zurückzuweisen, weil der Mitbeteiligte „keine Parteistellung bzw. keinen Rechtsanspruch auf Ausfolgung“ habe.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als es den angefochtenen Bescheid aufhob. Eine ordentliche Revision dagegen erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

5        Es begründete sein Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG dem (vom durch das Waffenverbot Betroffenen verschiedenen) Eigentümer sichergestellter Waffen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ermögliche, sein Eigentum an den Gegenständen glaubhaft zu machen und damit den Verfall zu verhindern. Der einen solchen Antrag Stellende werde damit Partei dieses von ihm eingeleiteten Verfahrens, mit dem sein Eigentumsrecht (also ein Rechtsanspruch im Sinne des § 8 AVG) durchgesetzt werden solle (Hinweis auf VwGH 9.6.2021, Ra 2021/03/0042). Somit komme dem Mitbeteiligten im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zu, zumal eine solche nicht vom Ergebnis des Verfahrens abhänge (Hinweis auf VwGH 20.3.1995, 94/10/0137).Es begründete sein Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffG dem (vom durch das Waffenverbot Betroffenen verschiedenen) Eigentümer sichergestellter Waffen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ermögliche, sein Eigentum an den Gegenständen glaubhaft zu machen und damit den Verfall zu verhindern. Der einen solchen Antrag Stellende werde damit Partei dieses von ihm eingeleiteten Verfahrens, mit dem sein Eigentumsrecht (also ein Rechtsanspruch im Sinne des Paragraph 8, AVG) durchgesetzt werden solle (Hinweis auf VwGH 9.6.2021, Ra 2021/03/0042). Somit komme dem Mitbeteiligten im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zu, zumal eine solche nicht vom Ergebnis des Verfahrens abhänge (Hinweis auf VwGH 20.3.1995, 94/10/0137).

6        Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, sie hänge von der Lösung einer (nicht näher genannten) Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision gibt lediglich den Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG wieder, ohne eine Rechtsfrage konkret zu bezeichnen, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung zukommen soll. Sie enthält damit entgegen § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision gibt lediglich den Wortlaut des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wieder, ohne eine Rechtsfrage konkret zu bezeichnen, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung zukommen soll. Sie enthält damit entgegen Paragraph 28, Absatz 3, VwGG keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

9        Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher schon deshalb - ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages - zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0061, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher schon deshalb - ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages - zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0061, mwN).

10       Im Übrigen vermag die Revision auch nicht aufzuzeigen, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen würde: Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht - die Zurückweisung eines auf ein Eigentumsrecht gestützten Ausfolgungsantrages mit der Begründung, dass dem Antragsteller kein Eigentum zukomme, würde die Frage der Prozesslegitimation mit jener der Sachlegitimation vermengen, die aber erst Gegenstand des Verfahrens ist - hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zu § 12 Abs. 5 WaffG (vgl. insb. VwGH 9.6.2021, Ra 2021/03/0042, Rn 26).Im Übrigen vermag die Revision auch nicht aufzuzeigen, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen würde: Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht - die Zurückweisung eines auf ein Eigentumsrecht gestützten Ausfolgungsantrages mit der Begründung, dass dem Antragsteller kein Eigentum zukomme, würde die Frage der Prozesslegitimation mit jener der Sachlegitimation vermengen, die aber erst Gegenstand des Verfahrens ist - hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zu Paragraph 12, Absatz 5, WaffG vergleiche , insb. VwGH 9.6.2021, Ra 2021/03/0042, Rn 26).

11       Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses enthaltene (dort im Indikativ formulierte) Aussage, wonach der Mitbeteiligte mittels Notariatsaktes vom 11. August 2021 Eigentum an den betroffenen Waffen und Munitionsteilen erworben habe, - sofern es sich dabei nicht ohnehin bloß um die Wiedergabe von Parteienvorbringen handelt - keine für das fortgesetzte Verfahren bindende rechtliche Beurteilung darstellt: Wenn die belangte Behörde - wie hier - einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nämlich lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Mit einer inhaltlichen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag würde das Verwaltungsgericht die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN).Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses enthaltene (dort im Indikativ formulierte) Aussage, wonach der Mitbeteiligte mittels Notariatsaktes vom 11. August 2021 Eigentum an den betroffenen Waffen und Munitionsteilen erworben habe, - sofern es sich dabei nicht ohnehin bloß um die Wiedergabe von Parteienvorbringen handelt - keine für das fortgesetzte Verfahren bindende rechtliche Beurteilung darstellt: Wenn die belangte Behörde - wie hier - einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nämlich lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Mit einer inhaltlichen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag würde das Verwaltungsgericht die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche , VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN).

12       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030263.L00

Im RIS seit

10.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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