Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kindes K*, geboren am *, in Unterhaltssachen vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe – Rechtsvertretung Bezirke 16–19, Kalvarienberggasse 29, 1170 Wien, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters Dr. P*, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner, Anwaltssocietät in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Juli 2022, GZ 42 R 138/22p-24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht setzte für die Zeit vom 1. 1. 2020 bis zum 30. 4. 2021 eine monatliche Unterhaltsleistung von 548 EUR fest; ab 1. 5. 2021 bis auf Weiteres setzte es eine monatliche Unterhaltsleistung von 704 EUR fest (Spruchpunkt 1.). Im Spruchpunkt 2. sprach es aus, dass die gemäß § 382a EO erlassene Einstweilige Verfügung mit Rechtskraft des Beschlusses außer Kraft tritt. [1] Das Erstgericht setzte für die Zeit vom 1. 1. 2020 bis zum 30. 4. 2021 eine monatliche Unterhaltsleistung von 548 EUR fest; ab 1. 5. 2021 bis auf Weiteres setzte es eine monatliche Unterhaltsleistung von 704 EUR fest (Spruchpunkt 1.). Im Spruchpunkt 2. sprach es aus, dass die gemäß Paragraph 382 a, EO erlassene Einstweilige Verfügung mit Rechtskraft des Beschlusses außer Kraft tritt.
[2] Den Antrag des Minderjährigen, den Vater darüber hinaus für die Zeit vom 1. 8. 2020 bis 31. 7. 2021 zur Zahlung der Hälftekosten für den Kindergarten/die American International School in Höhe von monatlich 1.142 EUR, ab 1. 8. 2021 in Höhe von monatlich 786 EUR, als Sonderbedarf zu verpflichten, wies es im Spruchpunkt 3. ab.
[3] Der Minderjährige strebte mit seinem Rekurs ausschließlich gegen Spruchpunkt 3. die Zuerkennung des gesamten Sonderbedarfs an.
[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Minderjährigen Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung im Spruchpunkt 3. ab. Es erkannte den Vater für schuldig, die Hälftekosten für den Kindergarten/die American International School von 1.142 EUR monatlich vom 1. 8. 2020 bis 31. 7. 2021 und von 786 EUR monatlich ab 1. 8. 2021 zu zahlen, die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fälligen Beträge binnen 14 Tagen und die künftig fällig werdenden jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus.
[5] Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[6] Das dagegen vom Vater erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
[7] 1. Hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist, so kann gemäß § 62 Abs 5 AußStrG dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs). [7] 1. Hat das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig ist, so kann gemäß Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).
[8] 2. Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand nach ständiger Rechtsprechung rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Maßgeblich ist gemäß § 58 Abs 1 JN der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, wobei regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen ist (RS0122735; 2 Ob 152/22z). Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten (RS0114353; 1 Ob 3/22f). Werden Sonderbedarfszahlungen in Form eines wiederkehrenden Monatsbetrags begehrt, ergibt sich der Wert des Entscheidungsgegenstands insoweit ebenfalls aus § 58 Abs 1 JN (9 Ob 95/06w, 2 Ob 224/08t zu Schul- und Internatsgeld). Der Wert des Entscheidungsgegenstands beträgt daher im vorliegenden Fall 28.296 EUR (= 36 * 786). [8] 2. Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand nach ständiger Rechtsprechung rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Maßgeblich ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, wobei regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen ist (RS0122735; 2 Ob 152/22z). Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten (RS0114353; 1 Ob 3/22f). Werden Sonderbedarfszahlungen in Form eines wiederkehrenden Monatsbetrags begehrt, ergibt sich der Wert des Entscheidungsgegenstands insoweit ebenfalls aus Paragraph 58, Absatz eins, JN (9 Ob 95/06w, 2 Ob 224/08t zu Schul- und Internatsgeld). Der Wert des Entscheidungsgegenstands beträgt daher im vorliegenden Fall 28.296 EUR (= 36 * 786).
[9] 3. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht und hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, ist nach § 62 Abs 3 AußStrG der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbindenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). [9] 3. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht und hat das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, ist nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen – mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbindenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).
[10] 4. Da die maßgebliche Wertgrenze nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe des Vaters als eine (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (§ 63 AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RS0109505). [10] 4. Da die maßgebliche Wertgrenze nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe des Vaters als eine (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (Paragraph 63, AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RS0109505).
Textnummer
E137264European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00175.22V.1213.000Im RIS seit
11.02.2023Zuletzt aktualisiert am
11.02.2023