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EURallgBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des S N, vertreten durch Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Blütenstraße 15/5/5.13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2022, W146 2210765-1/18E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 9. Juli 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass sein Vater und sein Bruder als Mitglieder des Derwisch-Ordens im Iran an Demonstrationen teilgenommen und deshalb verhaftet worden seien. Auch seine Mutter sei befragt und kurzzeitig festgehalten worden. Der Revisionswerber fürchte, ebenfalls verhaftet und zum Tode verurteilt zu werden.
2 Mit Bescheid vom 6. November 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Mit Bescheid vom 6. November 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem bekämpften Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem bekämpften Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - aus, das Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen sei aufgrund näher bezeichneter Widersprüche und nicht plausibler Angaben nicht glaubhaft. Dem Revisionswerber drohe keine asylrelevante Verfolgung bei seiner Rückkehr.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 4. Oktober 2022, E 2595/2022-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 Die vorliegende außerordentliche Revision macht zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil die Beweiswürdigung des BVwG zum Fluchtvorbringen des Revisionswerbers unvertretbar sei. Zudem habe der Revisionswerber am 19. September 2022 eine gerichtliche Vorladung der Revolutionsgarde erhalten, was sein Fluchtvorbringen belege. Das Neuerungsverbot sei gegenständlich nicht anwendbar, weshalb die Vorladung berücksichtigt werden müsse.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision rügt - als unvertretbare Beweiswürdigung -, dass das BVwG die Angaben zur Festnahme der Mutter des Revisionswerbers als nicht nachvollziehbar beurteilt habe, obwohl sich aus den Länderberichten willkürliche Verhaftungen ergeben würden. Zudem habe es das BVwG als der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens abträglich gewertet, dass der Revisionswerber nichts über den Derwisch-Orden wisse, obwohl er angegeben habe, sich nicht selbst für diesen interessiert zu haben.
11 Dem ist zu entgegnen, dass das BVwG in der Beweiswürdigung erwog, der Revisionswerber habe bereits im Zuge seiner behördlichen Einvernahme widersprüchliche Angaben zur Verhaftung seiner Mutter und dazu, ob er mit dieser noch in Kontakt stehe, gemacht, was das BVwG auch ausführlich im Einzelnen darlegte. Dieses Vorbringen habe er zudem in der Verhandlung gesteigert und von einer weiteren Verhaftung seiner Mutter gesprochen. Der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens geschadet habe weiters, dass auch die Schilderung des Revisionswerbers, wie er von den Verhaftungen seines Vaters und Bruders aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahme erfahren habe, widersprüchlich gewesen sei. Außerdem wies das BVwG darauf hin, dass laut den Angaben des Revisionswerbers in der Verhandlung sein Vater und mehrere Brüder, die - im Gegensatz zu ihm selbst - Mitglieder des Derwisch-Ordens gewesen seien und an den Demonstrationen teilgenommen hätten, zwar verhaftet worden, jedoch nunmehr wieder frei seien. Davon ausgehend legte das BVwG dar, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass dem Revisionswerber, welcher selbst kein Anhänger des Ordens sei und sich zudem zum Zeitpunkt der Demonstrationen - laut seinem dahingehend als glaubhaft erachteten Vorbringen - in einem Fußballtrainingscamp befunden habe, eine Verhaftung und die Todesstrafe drohen sollten. Weil der Revisionswerber auch nichts über den Derwisch-Orden, welchem sein Vater und seine Brüder angehören würden, berichten habe können und Artikel über die Vorfälle im Zusammenhang mit den Demonstrationen von Mitgliedern des Derwisch-Ordens grundsätzlich öffentlich zugänglich seien, sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Fluchtvorbingen des Revisionswerbers um eine konstruierte Geschichte handle. Der Revision gelingt es vor diesem Hintergrund nicht, aufzuzeigen, dass das BVwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vgl. etwa jüngst VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0191, mwN). Dem ist zu entgegnen, dass das BVwG in der Beweiswürdigung erwog, der Revisionswerber habe bereits im Zuge seiner behördlichen Einvernahme widersprüchliche Angaben zur Verhaftung seiner Mutter und dazu, ob er mit dieser noch in Kontakt stehe, gemacht, was das BVwG auch ausführlich im Einzelnen darlegte. Dieses Vorbringen habe er zudem in der Verhandlung gesteigert und von einer weiteren Verhaftung seiner Mutter gesprochen. Der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens geschadet habe weiters, dass auch die Schilderung des Revisionswerbers, wie er von den Verhaftungen seines Vaters und Bruders aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahme erfahren habe, widersprüchlich gewesen sei. Außerdem wies das BVwG darauf hin, dass laut den Angaben des Revisionswerbers in der Verhandlung sein Vater und mehrere Brüder, die - im Gegensatz zu ihm selbst - Mitglieder des Derwisch-Ordens gewesen seien und an den Demonstrationen teilgenommen hätten, zwar verhaftet worden, jedoch nunmehr wieder frei seien. Davon ausgehend legte das BVwG dar, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass dem Revisionswerber, welcher selbst kein Anhänger des Ordens sei und sich zudem zum Zeitpunkt der Demonstrationen - laut seinem dahingehend als glaubhaft erachteten Vorbringen - in einem Fußballtrainingscamp befunden habe, eine Verhaftung und die Todesstrafe drohen sollten. Weil der Revisionswerber auch nichts über den Derwisch-Orden, welchem sein Vater und seine Brüder angehören würden, berichten habe können und Artikel über die Vorfälle im Zusammenhang mit den Demonstrationen von Mitgliedern des Derwisch-Ordens grundsätzlich öffentlich zugänglich seien, sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Fluchtvorbingen des Revisionswerbers um eine konstruierte Geschichte handle. Der Revision gelingt es vor diesem Hintergrund nicht, aufzuzeigen, dass das BVwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vergleiche , etwa jüngst VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0191, mwN).
12 Soweit die Revision zudem vorbringt, der Revisionswerber habe am 19. September 2022 - nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - eine gerichtliche Vorladung der Revolutionsgarde erhalten, welche im gegenständlichen Verfahren zu beachten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 41 erster Satz VwGG der Verwaltungsgerichtshof, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 42 Abs. 2 Z 2 und Z 3 VwGG), das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2 VwGG) zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren jedenfalls entzogen (vgl. VwGH 7.11.2022, Ra 2021/20/0164, mwN). Auch aus Art. 40 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie kann sich für den vorliegenden Fall nichts Anderes ergeben, da diese Bestimmung nur die Behandlung von „Folgeanträgen“ auf internationalen Schutz betrifft, aber keine Aussagen dazu trifft, ob in einem Rechtsmittel an das Höchstgericht Neuerungen zulässig sein müssten.Soweit die Revision zudem vorbringt, der Revisionswerber habe am 19. September 2022 - nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - eine gerichtliche Vorladung der Revolutionsgarde erhalten, welche im gegenständlichen Verfahren zu beachten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 41, erster Satz VwGG der Verwaltungsgerichtshof, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, VwGG), das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2, VwGG) zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren jedenfalls entzogen vergleiche , VwGH 7.11.2022, Ra 2021/20/0164, mwN). Auch aus Artikel 40, Absatz eins, der Verfahrensrichtlinie kann sich für den vorliegenden Fall nichts Anderes ergeben, da diese Bestimmung nur die Behandlung von „Folgeanträgen“ auf internationalen Schutz betrifft, aber keine Aussagen dazu trifft, ob in einem Rechtsmittel an das Höchstgericht Neuerungen zulässig sein müssten.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Jänner 2023
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180312.L00Im RIS seit
09.02.2023Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023