RS OGH 2022/12/5 5Ob178/22w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2022
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Norm

AußStrG 2005 §48 Abs1
GUG §5 Abs4
  1. GUG § 5 heute
  2. GUG § 5 gültig ab 01.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012
  3. GUG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  4. GUG § 5 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2003
  5. GUG § 5 gültig von 01.01.1981 bis 28.10.2003

Rechtssatz

Über die Gewährung dieser Einsicht hat kein Beschluss zu ergehen, dies ist im Instanzenzug durch den betroffenen Liegenschaftseigentümer nicht anfechtbar. Daraus folgt in teleologischer Reduktion des Verweises in § 5 Abs 4 GUG, dass auch im Rekursverfahren betreffend die Verweigerung der Erteilung der Abschrift selbst dann keine Rekurs- und/oder Revisionsrekursbeantwortung erforderlich ist, wenn der Beschluss auf Verweigerung der Einsicht in das Personenverzeichnis behoben wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134217

Im RIS seit

07.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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