TE Dok 2022/4/8 2022-0.216.653

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Veröffentlicht am 08.04.2022
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2 BDG i.V.m. §91

Schlagworte

KV aD

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 07.04.2022 nach der am 07.04.2022 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig

er hat am 10.10.2021, gegen 03:30 Uhr, in N.N., im dort etablierten Club „N.N.“, in zivil und außer Dienst im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung in einem offenbar stark alkoholisiertem Zustand den A.A. einen heftigen Schlag ins Gesicht versetzt, wodurch dieser einen offenen Nasenbeinbruch mit mehreren Bruchstücken, eine Begleitblutergussbildung, eine Rissquetschwunde am Nasenrücken sowie eine Schädelprellung erlitten habe und er hat der B.B. zwei Stöße versetzt, wodurch diese ein Hämatom am Oberarm davongetragen hat,

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.

Über den Beamten wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 2.000,- (in Worten zweitausend) verhängt.

Seitens des Beamten wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 5 Monatsraten à € 400,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.

Dem Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 15.02.2022 zu N.N. sowie den Erhebungen der LPD N.N. und der diversionellen gerichtlichen Erledigung.

Sachverhalt:

Am 12.10.2021 langte ho. via Kommando des SPK N.N. ein Amtsvermerk ein, welchem zu entnehmen ist, dass die Besatzung des Stkw „N.N.“ am 10.10.2021, gegen 03:30 Uhr, nach N.N., in den dort ansässigen Club „N.N.“, bezüglich eines Raufhandels beordert wurde.

Nach Eintreffen kam Hr. A.A. auf die Besatzung zu und gab an, soeben von einem ihm unbekannten Mann, ca. 190 cm groß mit Glatze, ohne Grund ins Gesicht geschlagen worden zu sein, wobei er zu Boden gegangen sei.

In weiterer Folge konnte vor dem Club sodann der Beamte stark alkoholisiert angetroffen werden, welcher sich nach eigenen Angaben ob seines Alkoholisierungsgrades an nichts erinnern könne.

Sowohl die Kleidung und Hände des Hrn. A.A., als auch die des Beamten waren blutverschmiert. Hr. A.A. wies eine ca. 3cm lange Rissquetschwunde zwischen den Augen auf, welche durch den anwesenden RD erstversorgt wurde.

Hr. A.A. und auch der Beamte seien so stark alkoholisiert gewesen, dass keiner von beiden in der Lage gewesen sei, den Sachverhalt sinnvoll und nachvollziehbar wiederzugeben. Ein Alkovortest wurde nicht durchgeführt.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Referates für Besondere Ermittlungen wurde durch Frau B.B. (Freundin des Hrn. A.A.) angegeben, durch zwei Stöße des Beamten zu Boden gefallen und ein Hämatom am Oberarm erlitten zu haben.

Beweismittel:

Aussagen:

Hr. A.A. gab an, am besagten Abend mit seiner Freundin, Frau B.B., und anderen Arbeitskollegen im „N.N.“ gewesen zu sein. Er habe über den Abend verteilt drei mittelgroße Bier getrunken. Er habe mit seiner Freundin getanzt, als diese plötzlich von einem danebenstehenden Mann (später identifiziert als der Beamte) umgestoßen worden sei. Er habe den Mann gefragt was los sei, dieser habe ihm wortlos mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er habe sofort starke Schmerzen verspürt und habe seine Nase zu bluten angefangen. Aus Angst noch einmal geschlagen zu werden, habe er den Mann festgehalten, bis die Security eingetroffen sei.

Sein Gesicht, sowie seine Kleidung seien blutverschmiert gewesen. Er sei anschließend von den Securities vor die Disco gebracht worden und habe die Rettung seine Wunden dort versorgt. Der eingetroffenen Polizei habe er den Beamten als jenen genannt, der ihn verletzt haben soll. Er habe sich selbstständig in das N.N.-Krankenhaus begeben und sei ihm dort die Verletzung mit sechs Stichen genäht und mitgeteilt worden, dass seine Nase gebrochen sei. Er habe immer noch Schmerzen und Probleme beim Einschlafen. Ein Hämatom am Schulterblatt habe er ebenso davongetragen, welches vermutlich im Zuge des Festhaltens des Beamten entstanden sein dürfte.

Die Frage, ob er selbst jemanden verletzt habe, verneinte er.

Frau B.B., die Freundin des Hrn. A.A., berichtete, dass sie einen Stoß von hinten gegen ihren Rücken verspürt habe und dadurch auf den Knien gelandet sei. Der Mann, welcher sie gestoßen habe, sei ihr zuvor schon mit seinem strengen Blick aufgefallen. Ihr Freund, Hr. A.A., habe dem Mann (dem Beamten) ganz ruhig die Hand auf die Schulter gelegt. Plötzlich habe der Beamte ausgeholt und in das Gesicht ihres Freundes geschlagen, welcher sofort zu bluten begonnen habe. Sie sei daraufhin dem Beamten auf den Rücken gesprungen und habe versucht ihn im Gesicht zu treffen. In diesem Moment habe der Beamte sie erneut gestoßen und sei sie wieder zu Boden gefallen. Anschließend seien die Securities sowie die Polizei gekommen. Ein Hämatom habe sie am nächsten Tag an ihrem rechten Oberarm bemerkt, sei deshalb aber nicht beim Arzt gewesen.

Hr. C.C., ein Arbeitskollege der Frau B.B. gab an, einen Stoß des Beamten gegen die Schulter bzw. den Oberarm der Frau B.B. gesehen zu haben. Der Beamte sei ihm zuvor schon aufgefallen, da dieser ausgesehen habe, als wäre er auf Streit aus. Resultierend aus dem Stoß sei Frau B.B. gestolpert. Hr. A.A. habe den Beamten gefragt was los sei und hätten sich beide daraufhin gegenseitig geschubst. Beide hätten den Hals des jeweils anderen mit dem Arm gepackt. Er habe sich umgedreht, da er geahnt hatte, dass nun gleich etwas passieren würde. Plötzlich habe er ein Geräusch gehört, welches wie das Zerbrechen von Knochen geklungen habe. Er habe sich umgedreht und Hrn. A.A. am Boden liegend wahrgenommen. Den vermeintlichen Schlag ins Gesicht habe er nicht wahrnehmen können. Er habe sich zwischen beide gestellt und den Beamten zur Seite gedrängt. Hr. A.A. habe aus der Nase geblutet und glaublich habe auch der Beamte Verletzungen gehabt.

Dass Hr. A.A. andere provoziert bzw. beschimpft habe, habe er nicht wahrgenommen oder gehört.

Der Zeuge Hr. K.K. gab an, gesehen zu haben, wie der Beamte, Hrn. A.A. plötzlich ins Gesicht geschlagen habe. Ob es davor eine Auseinandersetzung gegeben habe, wisse er nicht. Hr. A.A. habe zuvor versucht, einige Leute anzusprechen, zu provozieren und zu beleidigen, so auch seine Freunde, weshalb er schon geahnt habe, dass es wahrscheinlich zu Problemen kommen werde.

Verletzungen:

Hr. A.A. erlitt bei dem Vorfall einen offenen Nasenbeinbruch mit mehreren Bruchstücken, eine Begleitblutergussbildung, eine Rissquetschwunde am Nasenrücken, welche mit Nähten versorgt werden musste und eine Schädelprellung. Die Verletzung ist dem Grunde nach schwer von mehr als 24- tägiger Dauer mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit.

Verantwortung:

Der Beamte gab in seiner Stellungnahme an, sich auf Grund seiner damaligen starken Alkoholisierung an nicht mehr viel erinnern zu können. Nach Durchsicht der Aktenteile könne er angeben, am besagten Abend zunächst in einem Irish Pub ca. sechs – sieben große Bier sowie drei – vier alkoholhaltige Mischgetränke konsumiert zu haben. Im „N.N.“ habe er viel Wodka getrunken. Warum er in weiterer Folge die Kontrolle über sein Handeln verloren habe, könne er sich nicht erklären, sehe er sich selbst doch als ruhige und zurückhaltende Person.

Dass er Frau B.B. absichtlich gestoßen habe, schließe er aus, vielmehr glaube er an ein „Anrempeln“ seinerseits, zumal sein Gang schwankend gewesen sei.

Der unabsichtliche Stoß der Frau B.B., habe ihren Freund, Hrn. A.A., auf ihn aufmerksam gemacht. Da sich Hr. A.A. vor ihm aufgebäumt und er sich bedroht gefühlt habe, habe er zugeschlagen. Es habe sich um lediglich einen Schlag gehandelt, dies würde dafürsprechen, dass eine Provokation des Hrn. A.A. und nicht seine eigene Aggression der Auslöser gewesen sei.

Er selbst habe ebenso eine Prellung, einen knöchernen Ausriss am Daumen und einen Bluterguss unterhalb des Auges erlitten. Er sei sich seines Fehlverhaltens bewusst und bedauere den Vorfall.

In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht N.N. verantwortete sich der Beamte schuldig und zeigte sich äußerst reumütig.

Gerichtsverfahren:

Zum angeführten Vorfall wurden vom Referat Besondere Ermittlungen Erhebungen gepflogen und am 17.01.2022 ein Abschlussbericht der StA N.N. übermittelt. Am 19.01.2022 wurde durch die StA N.N. Anklage wegen § 84 Abs. 4 und § 83 Abs. 2 erhoben. Im Zuge der Hauptverhandlung am 14.02.2022 wurden dem Opfer Hrn. A.A. vorerst ein Betrag von € 1.400,- und Frau B.B. € 100,- als Schmerzensgeld überreicht.

Das Verfahren gegen den Beamten wurde nach Bezahlung des restlichen Schmerzensgeldes in der Höhe von € 1.100,- an das Opfer Hrn. A.A., sowie einer Geldbuße in der Höhe von € 2.400,- (inkl. Verfahrenskosten) mittels Beschlusses eingestellt.

Polizeichefärztliches Gutachten (Aggressionspotential)

Zwecks Überprüfung des Aggressionspotentials des Beamten wurde um chefärztliche Befundung ersucht.

Dieses ergab, dass weder ein erhöhtes Aggressionspotential noch eine erhöhte Neigung zu Alkoholkonsum vorliegt und die Zukunftsprognose daher positiv ausfällt.

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 02.03.22 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung für 07.04.22 anberaumt und durchgeführt.

Der Beamte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung zu den Anlastungen für schuldig und führte an, dass er an diesem Abend im Zuge einer Geburtstagsfeier mit Kollegen ausgesprochen viel Alkohol konsumiert hatte. Er könne sich an den Vorfall selbst nicht erinnern, erst als mit den Securities vor der Tür stand. Er hätte offenbar laut Zeugenaussagen seinem Kontrahenten nur einen einzigen Schlag versetzt und dieser hätte fatale Folgen gehabt. Er trinke sonst selten Alkohol und in diesem Ausmaß schon gar nicht. Er habe den beiden Opfern auch Schmerzensgeld angeboten um den Schaden soweit wie möglich gutzumachen bzw. zu mildern.

Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf die Diversion hingewiesen, wonach der Beamte zu einer Geldbuße im Ausmaß von € 2.400,- verurteilt wurde, als auch auf die Schmerzensgeldzahlung von insgesamt € 2.600,-

Weiters wurde angeführt, dass das medizinische Gutachten weder ein erhöhtes Aggressionspotential noch eine vermehrte Neigung zum Alkoholkonsum feststellen konnte. Es liege damit eine positive Zukunftsprognose vor.

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt aufgrund des Geständnisses und des Beweisverfahrens hinreichend geklärt ist.

Ein Polizist hat sich auch als Privatperson, d.h. außerhalb des Dienstes vorbildlich zu verhalten. Vorliegendenfalls kam es zunächst in einem Tanzlokal zu einer Rempelei mit einer Frau, deren Freund ließ sich das nicht gefallen und der Polizist versetzte ihm einen einzigen Schlag – dies jedoch mit fürchterlichen Folgen. Ein derartiges Verhalten stellt einen groben Widerspruch zu den Dienstpflichten eines Polizisten dar.

Mildernd waren das Geständnis und die positive Dienstbeschreibung

Erschwerend war das hohe Ausmaß der Schädigung.

Antrag: Geldstrafe im mittleren Bereich.

Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass es sich um einen insgesamt unglücklichen Abend gehandelt hat. Es war eine Geburtstagsfeier und der Beamte ist als letzter der Gruppe übriggeblieben. Trotz des hohen Grades der Alkoholisierung sollte man wissen was man tut. Der Beamte kann nicht ausschließen, dass er die Frau gestoßen hat, er kann sich eben nicht daran erinnern. Laut Zeugen hätte der Mann den Beamten zur Rede gestellt, es folgt ein „Geschubse“ und er führt einen einzigen Schlag gegen diesen Mann aus, das mit voller Wucht und massiven Verletzungsfolgen. Er übernimmt die Verantwortung und hat auch Schadensgutmachung geleistet. Das medizinische Gutachten attestiert weder ein erhöhtes Aggressionspotential noch ein Alkoholproblem, sondern geht von einer positiven Zukunftsprognose aus.

Antrag: milde Strafe

Der Beamte bedauert im Schlusswort nochmals sein Vorgehen und schließ sich den Worten des Verteidigers an.

Der Senat hat dazu erwogen:

Zum Schuldspruch:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beamte die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung schuldhaft begangen hat.

Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte in zivil und außer Dienst im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung in einem offenbar stark alkoholisierten Zustand den A.A. mit einem einzigen heftigen Schlag einen offenen Nasenbeinbruch zufügte und dessen Freundin von sich stieß, wodurch diese ein Hämatom am Oberarm erlitten hat.

Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, der Diversion sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.

Damit ist nicht nur das Verhalten im Dienst, sondern auch das außerhalb des Dienstes gemeint, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen.

Dieser sogenannte Dienstbezug wird dann vorliegen, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise, d.h. rechtmäßig, korrekt, unparteiisch und uneigennützig, erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das vorliegende Verhalten an die Öffentlichkeit gelangt ist, ist unerheblich und spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.

Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Exekutivbeamte sind in der Regel zum Schutz des gesamten StGB berufen sind und gerade von ihnen ist zu erwarten, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen.

Vorliegendenfalls hat der Beamte durch die Folgen seiner tätlichen Auseinandersetzung genau diesen Kernbereich verletzt.

Wie bereits erwähnt, ist der Senat gem. § 95 Abs. 2 BDG nur an ein Urteil eines Strafgerichts gebunden, nicht jedoch an eine diversionelle Entscheidung. Bei einer Diversion muss der Täter damit einverstanden sein und muss die volle Verantwortung für sein Handeln übernehmen. Dies liegt hier vor, zudem hat sich auch das Opfer für eine Diversion ausgesprochen.

Dennoch muss seitens des Senates betont werden, dass Polizeibeamte auch privat und außer Dienst in der Öffentlichkeit in besonderer Weise Vorbildwirkung haben. Nach der Judikatur des VwGH wird das Verhalten von Exekutivbeamten in bestimmten Situationen von der Öffentlichkeit besonders kritisch bewertet, sodass sich ein Exekutivbeamter daher auch als Privatperson tadellos zu verhalten hat.

Nunmehr war der EB selbst der Auslöser für das Einschreiten seiner Kollegen. Er führte glaubhaft an, sich an den Vorfall aufgrund des hohen Alkoholkonsums nur mehr peripher erinnern zu können und bedauerte, dass es überhaupt so weit gekommen ist. Er habe dem anderen Mann nur einen einzigen Schlag versetzt, dies jedoch mit fatalen Folgen eines offenen Nasenbeinbruchs. Diesbezüglich wird seitens des Senates ausgeführt, dass es sich bei dem Beamten um einen muskulösen Mann mit einer Körpergröße von etwa 2 m handelt. Es kann wohl davon auszugehen werden, dass die Schlagkraft eines großen, trainierten, wenn auch betrunkenen, Polizisten eine andere sein wird als die eines Durchschnittsmenschen.

Bei Gericht habe er die Verantwortung übernommen und auch jetzt zeigte er sich äußerst reuig und hat Schadensgutmachung in der Höhe von insgesamt € 2.600,- geleistet. Das Ereignis im Oktober letzten Jahres habe ihn nicht nur psychisch und finanziell sehr belastet, er habe auch seine Lehren daraus gezogen. Es wisse, wie sich ein Polizist grundsätzlich zu verhalten hätte.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007).

Maßstab für die Strafbemessung ist vor allem das Verschulden des Disziplinarbeschuldigten in der konkreten Situation und dieses verlangt aus spezialpräventiven Gründen eine Sanktion. Als Strafrahmen sah der Senat deshalb eine Geldbuße im oberen Bereich als ausreichend an. Aus generalpräventiven Gründen muss den Kollegen vor Augen geführt werden, dass derartiges Fehlverhalten bedingungslos sanktioniert wird.

Vorliegendenfalls sprach jedoch auch das medizinische Gutachten für die Verhängung einer Geldbuße und nicht für eine Geldstrafe, da aus dem Gutachten hervorgeht, dass der Beamte kein erhöhtes Aggressionspotential aufweist und auch nicht zu vermehrten Alkoholkonsum neigt. Insgesamt liegt eine positive Zukunftsprognose vor.

Im konkreten Fall waren das Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit, die sehr gute Dienstbeschreibung, 2 Belobigungen sowie die positive Zukunftsprognose aus heutiger Sicht mildernd zu werten.

Erschwerend wirkte der 2-fache körperliche Übergriff.

Aufgrund der finanziellen Belastung des Beamten durch einen Kredit mit monatlicher Rückzahlung von € 500,- wurde dem Beamten das oben angeführte Ratenansuchen gewährt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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