TE Vfgh Erkenntnis 1993/10/11 B600/92

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Veröffentlicht am 11.10.1993
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §25 Abs1 und Abs2 ÄrzteG, BGBl 373/1984, mit E v 30.09.93, G5/93.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die österreichische Ärztekammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 15.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 17. Februar 1992, Z DS 7/1991, wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen das im §25 Abs1 ÄrzteG 1984 festgelegte Werbeverbot (Disziplinarvergehen nach §95 Abs1 Z2 ÄrzteG) zu einer Geldstrafe von S 3.000,-- verurteilt.

2. Mit Beschluß vom 30. November 1992 hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde von Amts wegen beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs1 und 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373/1984 idF BGBl. Nr. 314/1987, zu prüfen. Mit Erkenntnis vom 30. September 1993, G5/93-5, hat er ausgesprochen, daß die Regelung des §25 Abs1 und 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373/1984, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf freie Meinungsäußerung verfassungswidrig war.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde (vgl. das vorne zitierte Erkenntnis) erwogen:

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985). Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B600.1992

Dokumentnummer

JFT_10068989_92B00600_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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