TE Vfgh Beschluss 2007/4/23 B536/07

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Veröffentlicht am 23.04.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenverwaltung

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der F und der Mag. H N, beide ..., beide vertreten durch die P-T & T Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Februar 2007, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid sprach die belangte Behörde die Enteignung eines 155 m² großen Grundstücks der Beschwerdeführerinnen aus.

In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde stellen die Beschwerdeführerinnen einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Begründung lautet wie folgt:

"Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen. Dagegen wäre die Enteignung der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen mit einem erheblichen unwiederbringlichen Nachteil verbunden. Durch die Enteignung der gegenständlichen Liegenschaft - was einen erheblichen Eingriff darstellt - wären die Beschwerdeführerinnen benachteiligt. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes vereitelt.

Öffentliche Interessen stehen der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Schließlich hat die Gemeinde Rosenburg-Mold als Antragstellerin im vorliegenden Enteignungsverfahren die Asphaltierung der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen größtenteils vorgenommen. Es ist daher weder für die Gemeinde Rosenburg-Mold noch für die belangte Behörde oder auch die Anrainer ein Nachteil damit verbunden, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerdeführerinnen würden jedoch, wenn die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird, ihr Eigentumsrecht am gegenständlichen Grundstück verlieren, was auch eine Abwertung der Restliegenschaft zur Folge hätte. Da - gegenüber diesem Nachteil der Beschwerdeführerinnen im Falle der Abweisung des Antrages auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung - demgegenüber keinerlei öffentliches Interesse gegenübersteht, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird und auch keinerlei Nachteile für Dritte bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung vorliegen, stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen der aufschiebenden Wirkung entgegen. Nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ist ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer zu befürchten."

Die Beschwerdeführerinnen haben es damit verabsäumt, hinreichend konkret auszuführen, wodurch ihnen bei sofortigem Vollzug ein unwiederbringlicher unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Denn wie sie selbst ausführen, hat die genannte Gemeinde die enteignete Grundfläche bereits asphaltiert. Der - bei Obsiegen im Beschwerdeverfahren bloß vorläufige - Verlust des Eigentumsrechts stellt an sich keinen unwiederbringlichen unverhältnismäßigen Nachteil dar.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B536.2007

Dokumentnummer

JFT_09929577_07B00536_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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