TE Vfgh Beschluss 1993/10/11 G150/93

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Veröffentlicht am 11.10.1993
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StudFG 1992 §26

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §26 StudFG 1992. Die angefochtene Norm ist (erst) durch die Erlassung des im Antrag erwähnten (vom Antragsteller in Kopie vorgelegten) Bescheides über die Gewährung einer monatlichen Studienbeihilfe in bestimmter Höhe für den Antragsteller wirksam geworden.

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller studiert nach seinem Vorbringen seit dem Wintersemester 1991/92 an der Universität Linz und bezieht Studienbeihilfe. Nachdem er während der ersten beiden Semester seines Studiums bei seinen Eltern gewohnt und den Weg vom Wohnort zum Studienort und zurück täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt hatte, fand er im Oktober 1992 Aufnahme in einem Studentenheim in Linz. Mit dem (vom Antragsteller in Kopie vorgelegten) Bescheid der Stipendienstelle Linz der Studienbeihilfenbehörde vom 19. November 1992 wurde dem Antragsteller unter Berufung auf §26 Abs1 und §30 Abs2 Z4 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. 305, ab 1. Oktober 1992 eine monatliche Studienbeihilfe in bestimmter Höhe gewährt, die sich ab dem 1. Jänner 1993 auf einen bestimmt bezeichneten Betrag verminderte.

2. Während der Antragsteller diesen Bescheid unangefochten ließ, begehrt er mit seinem der Sache nach auf Art140 Abs1 dritter Satz B-VG gestützten (Individual-)Antrag, §26 des Studienförderungsgesetzes 1992 als verfassungswidrig aufzuheben. Er erachtet die (in Abs2 dieses Paragraphen enthaltene) Vorschrift wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz deshalb für verfassungswidrig, weil danach die höhere (allgemeine) Höchststudienbeihilfe (unter anderem) nur dann gebührt, wenn der Studierende am Beginn seines Studiums im Gemeindegebiet des Studienortes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort begründet hat, nicht aber auch dann, wenn dies zu einem späteren Zeitpunkt geschehen ist.

3. Ein gemäß Art140 Abs1 dritter Satz B-VG gestellter Antrag einer Person auf Aufhebung eines Gesetzes ist nur dann zulässig, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Norm (erst) durch die Erlassung des im Antrag erwähnten (vom Antragsteller in Kopie vorgelegten) Bescheides für den Antragsteller wirksam geworden.

Der Antrag auf Gesetzesprüfung ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden brauchte, ob einer meritorischen Erledigung dieses Antrages noch andere Hindernisse entgegenstehen (s. etwa VfGH 26.6.1981, G119/78, V36,37/78, B176/78; vgl. etwa auch VfSlg. 11049/1986).

Es steht dem Antragsteller frei, gegen einen (weiteren) Bescheid, mit dem ihm eine niedrigere als die ihm seiner Ansicht nach gebührende Höchststudienbeihilfe gewährt wird, nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bzw. den Verfassungsgerichtshof zu erheben, in der Beschwerde sämtliche gegen die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Gesetzesstelle sprechenden Bedenken vorzubringen und die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages durch den Verwaltungsgerichtshofes bzw. die Einleitung eines amtswegigen Prüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Hochschulen, Studienbeihilfen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G150.1993

Dokumentnummer

JFT_10068989_93G00150_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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