TE Vfgh Erkenntnis 1982/6/17 B176/78

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Veröffentlicht am 17.06.1982
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
StGG Art5

Beachte

einer der Anlaßfälle zu VfSlg. 9351/1982

Leitsatz

Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberstein vom 5. März 1970 und 17. Mai 1976, betreffend die Erklärung eines Güterweges als Einschichtenweg bzw. Verbindungsweg; Verletzung des Eigentumsrechtes im Anlaßfall nach Aufhebung der Verordnungen als gesetzwidrig

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a.) Am 5. März 1970 erließ der Gemeinderat der Marktgemeinde Eberstein folgende Verordnung:

"Die Teilstrecke des Güterweges 'St. Oswald-Sauofen' beginnend von der Landesstraße in St. Oswald bis zur Druckerhütte auf der Saualpe, wird iS der mit der Güterweggenossenschaft 'St. Oswald-Sauofen' am 4. September 1968 getroffenen Vereinbarung in die Zuständigkeit der Gemeinde Eberstein übernommen und gemäß den Bestimmungen des §3 Abs6 des Straßengesetzes vom 1. 2. 1966, LGBl. Nr. 23/1966, als Einschichtenweg erklärt. ..."

Diese Verordnung wurde durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel vom 18. März 1970 bis 7. April 1970 kundgemacht.

b) Am 17. Mai 1976 erließ der Gemeinderat der Marktgemeinde Eberstein eine Verordnung folgenden Wortlautes:

"Die restliche Teilstrecke des ehemaligen Güterweges 'St. Oswald-Sauofen', beginnend von der Druckerhütte bis zur Güterweggenossenschaft vom 26. Juli 1975 gemäß §22 des Ktn. Straßengesetzes 1971, LGBl. 48/1971, in die Zuständigkeit der Marktgemeinde Eberstein übernommen und als Verbindungsweg gemäß §3 Ziff. 6 des Straßengesetzes 1971 erklärt. Dieses Teilstück wird der mit Beschluß vom 5. 3. 1970 in das öffentliche Gut und als Verbindungsweg erklärten Saualpenstraße von St. Oswald zur Druckerhütte angeschlossen und nunmehr als Verbindungsweg 'St. Oswald-Steinerhütte' bezeichnet."

Diese Verordnung wurde durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel vom 1. Juni 1976 bis 18. Juni 1976 kundgemacht.

c) Auf Grund der beiden genannten Verordnungen war der Güterweg "St. Oswald-Sauofen" (Saualpenstraße) ein Verbindungsweg nach §3 Z6 des Ktn. Straßengesetzes 1971, LGBl. 48/1971 (vgl. Art1 Z2 der Nov. LGBl. 57/1970 zum Straßengesetz 1966, der die Kategorie der Einschichtenwege durch die Kategorie der Verbindungswege ersetzte).

2. Mit Bescheid vom 10. Feber 1977 stellte der Bürgermeister der Marktgemeinde Eberstein die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 90 KG St. Oswald, Gerichtsbezirk Eberstein auf Grund des §73 Abs1 des Ktn. Straßengesetzes 1971 sowie das Ausmaß ihrer Leistung fest.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Eberstein dahingehend statt, "daß der Bescheid des Bürgermeisters vom 10. 2. 1977 nur für die 'Erhaltung' des Verbindungsweges 'St. Oswald-Steinerhütte' gilt". Die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden mit demselben Bescheid zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 11. Jänner 1978 wies die Ktn. Landesregierung die gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes eingebrachte Vorstellung als unbegründet ab.

3. Gegen diesen Bescheid der Ktn. Landesregierung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH.

II. 1.a) Im Zeitpunkt der Zustellung (und damit der Erlassung) des angefochtenen Bescheides in den Anlaßbeschwerdeverfahren stand das (Ktn.) Straßengesetz 1971, LGBl. 48/1971 (Wiederverlautbarung des Straßengesetzes 1966, LGBl. 23/1966, in der durch die Gesetze LGBl. 10/1968, 57/1970 und 14/1971 geänderten Fassung) in der Fassung der Nov. LGBl. 15/1973 und LGBl. 33/1977 (somit in der Fassung vor der Wiederverlautbarung als Ktn. Straßengesetz 1978 durch die Kundmachung LGBl. 33/1978) in Geltung (im folgenden als StrG 1971 bezeichnet).

Gemäß §3 Z6 StrG 1971 sind Verbindungswege - das sind jene Wege, die überwiegend einem durch den Verlauf des Weges vorausbestimmten Personenkreis dienen oder in dessen Interesse die Verbindung mit Straßen höherer Straßengruppen herstellen und mit Beschluß des Gemeinderates zu Verbindungswegen erklärt werden - öffentliche Straßen iS des §2 Abs1 lita StrG 1971. Mit den oben genannten Verordnungen hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Eberstein gemäß §22 StrG 1971 die Saualpenstraße zu einem Verbindungsweg erklärt.

Gemäß §23 des zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehenden StrG 1971 sind die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Verbindungswegen von denjenigen, zu deren Benützung sie bestehen, zu tragen. Nach Abs2 leg. cit. hat der Bürgermeister die Leistungspflichtigen iS des Abs1 und die Art sowie das Ausmaß ihrer Leistung festzustellen.

b) Der VfGH hat aus Anlaß des vorliegenden sowie des zu B177/78 protokollierten Beschwerdeverfahrens die Gesetzmäßigkeit der genannten Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberstein, mit denen die Saualpenstraße zu einem Verbindungsweg iS des §3 Z6 StrG 1971 erklärt worden ist, von Amts wegen geprüft.

Mit Erk. vom 3. 3. 1982 V26 - 29/81 hat der VfGH diese Verordnungen als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß diese Aufhebung mit Ablauf des 31. August 1982 in Kraft tritt. Auf Grund der Rückwirkung der Aufhebung auf den Anlaßfall waren die aufgehobenen Verordnungen im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden.

c) Die Vorschreibung von Beiträgen zur Erhaltung eines Verbindungsweges greift in das Eigentum der Beschwerdeführerin ein. Daher liegt auch in der Abweisung einer Vorstellung gegen die Vorschreibung von Erhaltungsbeiträgen ein Eingriff in das Eigentumsrecht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums insbesondere auch dann verletzt, wenn ein in das Eigentum eingreifender Bescheid auf einer gesetzwidrigen Verordnung beruht (VfSlg. 7954/1976, 8332/1978). Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die als gesetzwidrig aufgehobenen Verordnungen. Durch ihn wurde die Beschwerdeführerin, da die darin enthaltene Vorschreibung von Erhaltungsbeiträgen auch in einer anderen Rechtsvorschrift keine Deckung findet, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B176.1978

Dokumentnummer

JFT_10179383_78B00176_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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