Norm
ABGB §685Rechtssatz
Die Verjährungsbestimmungen der § 685 Satz 2 ABGB und § 765 Abs 2 ABGB stimmen inhaltlich überein. Die kurzen Verjährungsfristen des § 1487a ABGB beginnen im Anwendungsbereich dieser Normen frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen.Die Verjährungsbestimmungen der Paragraph 685, Satz 2 ABGB und Paragraph 765, Absatz 2, ABGB stimmen inhaltlich überein. Die kurzen Verjährungsfristen des Paragraph 1487 a, ABGB beginnen im Anwendungsbereich dieser Normen frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verjährung, PflegevermächtnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134222Im RIS seit
07.02.2023Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023