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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §49 Abs7 Z2 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der 1 GmbH in W, vertreten durch Dr. Peter-Leo Kirste, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Platzl 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2021, W145 2240425-1/5E, betreffend Nachverrechnung von Beiträgen nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 42/6; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der Österreichischen Gesundheitskasse Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die revisionswerbende Partei - in Bestätigung eines Bescheides der Österreichischen Gesundheitskasse - für namentlich genannte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer hinsichtlich näher bezeichneter Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in einer Gesamthöhe von € 49.525,40 nachzuentrichten. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die revisionswerbende Partei - in Bestätigung eines Bescheides der Österreichischen Gesundheitskasse - für namentlich genannte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer hinsichtlich näher bezeichneter Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in einer Gesamthöhe von € 49.525,40 nachzuentrichten. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2 Das Bundesverwaltungsgericht führte - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - begründend aus, die revisionswerbende Partei sei eine Maturaschule, die vorrangig Unterricht zur Vorbereitung auf die Matura (AHS und HAK Matura), die Berufsreifeprüfung sowie den Handelsschulabschluss anbiete. Die Inhalte der Vorbereitungskurse entsprächen den Lehrplänen der jeweiligen Schulformen.
3 Die von der revisionswerbenden Partei beschäftigten Lektorinnen und Lektoren unterlägen der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG. § 49 Abs. 7 Z 2 lit. a ASVG verweise - wie § 1 Z 3 der dazu ergangenen Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002 - auf den Begriff der Erwachsenenbildung nach § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln (BGBl. Nr. 171/1973, im Folgenden: ErwachsenenbildungFG). Aus dem ErwachsenenbildungFG und den dazu ergangenen Gesetzesmaterialien ergebe sich eine Unterscheidung zwischen Schulbildung und Erwachsenenbildung. Maturaschulen mit einem Bildungsangebot, wie es die revisionswerbende Partei habe, seien, wie in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bereits ausgesprochen worden sei, Privatschulen (Hinweis auf OGH 12.4.2012, 10 ObS 14/12z; 24.4.1990, 10 ObS 65/90). Die Kursinhalte der vier primär angebotenen Kurse entsprächen nämlich einem schulmäßigen Unterricht. Die wöchentlichen Kurszeiten überstiegen auch die zeitlichen Kapazitäten von berufstätigen Erwachsenen deutlich. Entsprechend ziele der Unterricht auf den Erwerb von Schulabschlüssen nach denselben Lehrinhalten wie in (öffentlichen) Schulen, in denen die genannten Abschlüsse erreicht werden könnten, ab. Insgesamt werde eine Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt, wobei die Arbeitskraft der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer überwiegend beansprucht werde. Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im Sinn des Privatschulgesetzes seien nach § 2 Abs. 2 lit. b ErwachsenenbildungFG ausdrücklich von der Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen. Schon aus diesem Grund sei die revisionswerbende Partei nicht als Einrichtung im Sinn des ErwachsenenbildungFG einzustufen. Darüber hinaus sei das Bildungsangebot der revisionswerbenden Partei, das auf den Erwerb von Schulabschlüssen gerichtet sei, im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis insbesondere auf VwGH 4.6.2008, 2004/08/0012) auch nicht auf ständige Weiterbildung zugeschnitten bzw. nicht sehr breit gefächert sowie auch nicht als deutlich niederschwellig anzusehen.Die von der revisionswerbenden Partei beschäftigten Lektorinnen und Lektoren unterlägen der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a, ASVG verweise - wie Paragraph eins, Ziffer 3, der dazu ergangenen Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2002, - auf den Begriff der Erwachsenenbildung nach Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, im Folgenden: ErwachsenenbildungFG). Aus dem ErwachsenenbildungFG und den dazu ergangenen Gesetzesmaterialien ergebe sich eine Unterscheidung zwischen Schulbildung und Erwachsenenbildung. Maturaschulen mit einem Bildungsangebot, wie es die revisionswerbende Partei habe, seien, wie in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bereits ausgesprochen worden sei, Privatschulen (Hinweis auf OGH 12.4.2012, 10 ObS 14/12z; 24.4.1990, 10 ObS 65/90). Die Kursinhalte der vier primär angebotenen Kurse entsprächen nämlich einem schulmäßigen Unterricht. Die wöchentlichen Kurszeiten überstiegen auch die zeitlichen Kapazitäten von berufstätigen Erwachsenen deutlich. Entsprechend ziele der Unterricht auf den Erwerb von Schulabschlüssen nach denselben Lehrinhalten wie in (öffentlichen) Schulen, in denen die genannten Abschlüsse erreicht werden könnten, ab. Insgesamt werde eine Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt, wobei die Arbeitskraft der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer überwiegend beansprucht werde. Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im Sinn des Privatschulgesetzes seien nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, ErwachsenenbildungFG ausdrücklich von der Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen. Schon aus diesem Grund sei die revisionswerbende Partei nicht als Einrichtung im Sinn des ErwachsenenbildungFG einzustufen. Darüber hinaus sei das Bildungsangebot der revisionswerbenden Partei, das auf den Erwerb von Schulabschlüssen gerichtet sei, im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis insbesondere auf VwGH 4.6.2008, 2004/08/0012) auch nicht auf ständige Weiterbildung zugeschnitten bzw. nicht sehr breit gefächert sowie auch nicht als deutlich niederschwellig anzusehen.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Die Österreichische Gesundheitskasse hat - nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung erstattet.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 12.10.2022, Ra 2021/08/0145, mwN).Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 12.10.2022, Ra 2021/08/0145, mwN).
9 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, ab. Der Zweck der von der revisionswerbenden Partei angebotenen Kurse sei die „Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung“. Dieser Zweck entspreche § 2 Abs. 1 lit. g ErwachsenenbildungFG. Das Bildungsangebot sei entgegen den Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes niederschwellig, breit gefächert und nicht primär auf Berufsausbildung ausgerichtet. Insoweit sei das Bundesverwaltungsgericht vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2020, Ro 2016/08/0026, abgewichen, in dem der Verwaltungsgerichtshof zu einem vergleichbaren Sachverhalt - nämlich Kursen zur Prüfungsvorbereitung durch Studenten - das Vorliegen einer Einrichtung der Erwachsenenbildung im Sinn des § 49 Abs. 7 Z 2 lit. a ASVG bejaht habe.Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, ab. Der Zweck der von der revisionswerbenden Partei angebotenen Kurse sei die „Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung“. Dieser Zweck entspreche Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, ErwachsenenbildungFG. Das Bildungsangebot sei entgegen den Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes niederschwellig, breit gefächert und nicht primär auf Berufsausbildung ausgerichtet. Insoweit sei das Bundesverwaltungsgericht vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2020, Ro 2016/08/0026, abgewichen, in dem der Verwaltungsgerichtshof zu einem vergleichbaren Sachverhalt - nämlich Kursen zur Prüfungsvorbereitung durch Studenten - das Vorliegen einer Einrichtung der Erwachsenenbildung im Sinn des Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a, ASVG bejaht habe.
10 In Entsprechung von § 49 Abs. 7 Z 2 lit. a ASVG gelten nach § 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002, Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von € 537,78 im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1 ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 ErwachsenenbildungFG betreiben, tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.In Entsprechung von Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a, ASVG gelten nach Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2002,, Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von € 537,78 im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ErwachsenenbildungFG betreiben, tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinn des § 1 Abs. 2 ErwachsenenbildungFG einer ständigen Weiterbildung der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der persönlichen Anlagen dienen. Dabei zeigt der Katalog des § 2 ErwachsenenbildungFG, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt. Zudem können Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden, wenn sie „eine kontinuierliche und pädagogisch-planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten“ (§ 4 Abs. 1 lit. c ErwachsenenbildungFG). Der Besuch von Veranstaltungen muss nach § 5 Abs. 3 zweiter Satz ErwachsenenbildungFG jedermann offenstehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden (vgl. grundlegend VwGH 4.6.2008, 2004/08/0012; sowie aus der weiteren Rechtsprechung etwa VwGH 25.6.2018, Ra 2017/08/0079).Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, ErwachsenenbildungFG einer ständigen Weiterbildung der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der persönlichen Anlagen dienen. Dabei zeigt der Katalog des Paragraph 2, ErwachsenenbildungFG, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt. Zudem können Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden, wenn sie „eine kontinuierliche und pädagogisch-planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten“ (Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, ErwachsenenbildungFG). Der Besuch von Veranstaltungen muss nach Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz ErwachsenenbildungFG jedermann offenstehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden vergleiche , grundlegend VwGH 4.6.2008, 2004/08/0012; sowie aus der weiteren Rechtsprechung etwa VwGH 25.6.2018, Ra 2017/08/0079).
12 Ergänzend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. März 2012, 2010/08/0222, mit näherer Begründung darauf hingewiesen, dass im ErwachsenenbildungFG der Begriff der „Erwachsenenbildung“ mit dem verfassungsrechtlichen Begriff der „Volksbildung“ gleichgesetzt wurde. Einrichtungen, deren gesetzliche Regelung auf der Kompetenzgrundlage des Schulwesens nach Art. 14 Abs. 1 B-VG beruhen, werden daher nicht erfasst. Damit in Übereinstimmung steht - wie im genannten Erkenntnis weiter ausgeführt -, dass der Gesetzgeber des ASVG bei der Bezugnahme auf das ErwachsenenbildungFG nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV zur 37. ASVG-Novelle, 907 BlgNR 15. GP 10) Vortragende oder Kursleiter an „Volkshochschulen und gleichartigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung“ im Blickfeld hatte.Ergänzend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. März 2012, 2010/08/0222, mit näherer Begründung darauf hingewiesen, dass im ErwachsenenbildungFG der Begriff der „Erwachsenenbildung“ mit dem verfassungsrechtlichen Begriff der „Volksbildung“ gleichgesetzt wurde. Einrichtungen, deren gesetzliche Regelung auf der Kompetenzgrundlage des Schulwesens nach Artikel 14, Absatz eins, B-VG beruhen, werden daher nicht erfasst. Damit in Übereinstimmung steht - wie im genannten Erkenntnis weiter ausgeführt -, dass der Gesetzgeber des ASVG bei der Bezugnahme auf das ErwachsenenbildungFG nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV zur 37. ASVG-Novelle, 907 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 10) Vortragende oder Kursleiter an „Volkshochschulen und gleichartigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung“ im Blickfeld hatte.
13 Schulen im Sinn des Art. 14 Abs. 6 B-VG - somit sowohl öffentliche als auch private Schulen (Art. 14 Abs. 7 B-VG) - sind daher jedenfalls keine Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach den genannten Bestimmungen. Entsprechend sind - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach § 2 Abs. 2 lit. b ErwachsenenbildungFG ausdrücklich Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im Sinn des Privatschulgesetzes nicht in die Förderung nach den Bestimmungen des ErwachsenenbildungFG einzubeziehen.Schulen im Sinn des Artikel 14, Absatz 6, B-VG - somit sowohl öffentliche als auch private Schulen (Artikel 14, Absatz 7, B-VG) - sind daher jedenfalls keine Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach den genannten Bestimmungen. Entsprechend sind - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, ErwachsenenbildungFG ausdrücklich Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im Sinn des Privatschulgesetzes nicht in die Förderung nach den Bestimmungen des ErwachsenenbildungFG einzubeziehen.
14 Damit trägt aber die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, die revisionswerbende Partei betreibe eine Privatschule und sei daher schon deshalb keine Einrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinn des § 1 Abs. 2 ErwachsenenbildungFG betreibe, das angefochtene Erkenntnis. Die Revision zeigt nicht auf, dass die fallbezogene Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, bei der revisionswerbenden Partei handle es sich um eine Privatschule, von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhinge. Davon ausgehend kommt es aber nicht mehr darauf an, ob das Bildungsangebot der revisionswerbenden Partei im Sinn des § 1 Abs. 2 ErwachsenenbildungFG und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als niederschwellig, sehr breit gefächert und nicht primär als auf Berufsausbildung zugeschnitten anzusehen ist (vgl. zur Maßgeblichkeit einer tragfähigen Alternativbegründung etwa VwGH 13.9.2017, Ra 2016/08/0174, mwN) und wird schon deshalb auch kein Abweichen von den Aussagen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2020, Ro 2016/08/0026, dargetan.Damit trägt aber die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, die revisionswerbende Partei betreibe eine Privatschule und sei daher schon deshalb keine Einrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, ErwachsenenbildungFG betreibe, das angefochtene Erkenntnis. Die Revision zeigt nicht auf, dass die fallbezogene Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, bei der revisionswerbenden Partei handle es sich um eine Privatschule, von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhinge. Davon ausgehend kommt es aber nicht mehr darauf an, ob das Bildungsangebot der revisionswerbenden Partei im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, ErwachsenenbildungFG und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als niederschwellig, sehr breit gefächert und nicht primär als auf Berufsausbildung zugeschnitten anzusehen ist vergleiche , zur Maßgeblichkeit einer tragfähigen Alternativbegründung etwa VwGH 13.9.2017, Ra 2016/08/0174, mwN) und wird schon deshalb auch kein Abweichen von den Aussagen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2020, Ro 2016/08/0026, dargetan.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
16 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Jänner 2023
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080137.L00Im RIS seit
06.02.2023Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023