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80 Land-und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des WeinG 1985 betreffend das Verbot des Exports von Kabinett- und Prädikatsweinen anders als in Flaschen abgefüllt; keine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen im Hinblick auf das Eigentumsrecht und das Recht auf ErwerbsausübungsfreiheitSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Antragsteller begehrt mit seinem auf Art140 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten (Individual-)Antrag, den §29 Abs4 letzter Satz und den §30 Abs3 erster Satz des Weingesetzes 1985, BGBl. 444, idF der Bundesgesetze BGBl. 372/1986 und 298/1988, als verfassungswidrig aufzuheben.römisch eins. 1. Der Antragsteller begehrt mit seinem auf Art140 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten (Individual-)Antrag, den §29 Abs4 letzter Satz und den §30 Abs3 erster Satz des Weingesetzes 1985, BGBl. 444, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt 372 aus 1986, und 298/1988, als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Die hier in erster Linie bedeutsamen Vorschriften des Weingesetzes 1985 haben folgenden Wortlaut (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Qualitätsweine
§29. (1) Unter der Bezeichnung 'Qualitätswein' darf Wein nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. ...
...
...
Prädikatsweine
§30. (1) 'Prädikatswein' oder 'Qualitätswein besonderer Reife und Leseart' (im folgenden Prädikatswein genannt) sind die nachstehend näher beschriebenen Weine:
1. ...
...
Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften
§50. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des §47 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung entsprechend dem Bedarf Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften, andere geeignete Einrichtungen oder Sachverständige, die über geeignete Labors verfügen, zu bestimmen und diese zu ermächtigen, für die nachfolgend angeführten Aufgaben Wein zu untersuchen und über das Ergebnis dieser Untersuchungen Befunde, Gutachten und Zeugnisse abzugeben bzw. auszustellen:
1. ...
...
3. Prüfung anläßlich der Ausfuhr (§56),
...
Ausfuhr von Wein
§56. (1) Wein (§1), der aus dem Bundesgebiet, einschließlich Zollagern und Zollfreizonen, ausgeführt werden soll, ist von einer Untersuchungsanstalt (§50) zu untersuchen, die ein amtliches Zeugnis auszustellen hat.
1. eine nach §46 erforderliche Transportbescheinigung fehlt oder
2. das Ausfuhrzeugnis fehlt oder mangelhaft ist oder
3. die nach Abs3 getroffenen Maßnahmen mangelhaft sind oder
4. sonst Bedenken gegen die Übereinstimmung des Weines mit dem Ausfuhrzeugnis bestehen.
1. ...
...
3.a) Zur Begründung seiner Antragslegitimation iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG führt der Antragsteller aus, daß er Weinbauer sei, sowohl Kabinettwein als auch Prädikatswein erzeuge und auch als Exporteur solcher Weine tätig sei. Die Bundesanstalten für Weinbau verweigerten, falls für den Export bestimmter Kabinettwein oder Prädikatswein nicht in Flaschen abgefüllt sei, die Ausstellung des Ausfuhrzeugnisses. (Der Antragsteller belegt dies durch die Vorlage von zwei an ihn ergangenen Erledigungen der Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt.) Das Ausfuhrzeugnis aber sei die Voraussetzung für die rechtswirksame Anmeldung nach den zollgesetzlichen Bestimmungen. In der Folge bleibe wegen Nichtvorlage des Ausfuhrzeugnisses die Anmeldung beim Zollamt unerledigt. Es stehe dem Antragsteller somit kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um die seiner Ansicht nach vorliegende Verfassungswidrigkeit der bekämpften gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.
b) Seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen führt der Beschwerdeführer folgendermaßen aus:
"1.
Die in I. genannten, m.E. verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen wurden mit dem WeinG 1985 (BGBl. 444/85) eingeführt. Das WeinG 1985 war die Antwort des Gesetzgebers auf den im Jahre 1984 aufgedeckten sogenannten 'Glykolskandal', welcher die gesamte österreichische Weinwirtschaft erschüttert hatte. Von den damals bekannt gewordenen Fälschungen waren besonders österreichische Prädikatsweine betroffen, welche bis dahin den Hauptanteil der österreichischen Weinexporte ausgemacht hatten. In den damals üblichen Tanklieferungen sah man eine der Quellen für derartige Verfälschungen (obwohl diese auch mit in Flaschen abgefülltem Prädikatswein erfolgten). Durch die Unterbindung des Tankexportes sollte daher das Vertrauen der ausländischen Händler und Konsumenten wiedergewonnen und der seit dem Skandal stark zurückgegangene Absatz im Ausland verbessert werden. Diese Absicht des Gesetzgebers geht aus dem Wortlaut des §29 Abs3 hervor, worin der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt wird, eine analoge Exportbeschränkung auch für 'Qualitätswein' im Verordnungswege zu verfügen, 'wenn es im Interesse des Absatzes von Qualitätswein im Ausland gelegen ist', eine Verordnungsermächtigung, von der der Bundesminister übrigens bis dato keinen Gebrauch gemacht hat.Die in römisch eins. genannten, m.E. verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen wurden mit dem WeinG 1985 (BGBl. 444/85) eingeführt. Das WeinG 1985 war die Antwort des Gesetzgebers auf den im Jahre 1984 aufgedeckten sogenannten 'Glykolskandal', welcher die gesamte österreichische Weinwirtschaft erschüttert hatte. Von den damals bekannt gewordenen Fälschungen waren besonders österreichische Prädikatsweine betroffen, welche bis dahin den Hauptanteil der österreichischen Weinexporte ausgemacht hatten. In den damals üblichen Tanklieferungen sah man eine der Quellen für derartige Verfälschungen (obwohl diese auch mit in Flaschen abgefülltem Prädikatswein erfolgten). Durch die Unterbindung des Tankexportes sollte daher das Vertrauen der ausländischen Händler und Konsumenten wiedergewonnen und der seit dem Skandal stark zurückgegangene Absatz im Ausland verbessert werden. Diese Absicht des Gesetzgebers geht aus dem Wortlaut des §29 Abs3 hervor, worin der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt wird, eine analoge Exportbeschränkung auch für 'Qualitätswein' im Verordnungswege zu verfügen, 'wenn es im Interesse des Absatzes von Qualitätswein im Ausland gelegen ist', eine Verordnungsermächtigung, von der der Bundesminister übrigens bis dato keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Wirkung der neuen gesetzlichen Bestimmungen war jedoch gegenteilig:
Seit ihrer Einführung ist der Absatz im Ausland weiter zurückgegangen, obwohl das Ansehen der österreichischen Weinwirtschaft inzwischen auch im Ausland wiederhergestellt werden konnte. Trotzdem lag der Absatz im Ausland zuletzt bei weniger als 10 % der vor dem Weinskandal erreichten Höchstwerte. Die österreichischen Weinexporte erreichten im Jahr 1981 noch ein Volumen von über 500.000 hl oder 800 Mio. ÖS, im Jahre 1988 lagen sie bei nur ca. 40.000 hl oder 100 Mio. ÖS. Eine wesentliche Ursache des noch immer rückläufigen Exports liegt ausgerechnet in den gesetzlichen Regelungen, welche den Absatz im Ausland nach dem durch den Glykolskandal bewirkten Einbruch wieder verbessern sollten. Durch das Verbot von Tankexporten ist die Nachfrage im Ausland drastisch zurückgegangen. Der Großteil der ausländischen Importeure hat nur Interesse an größeren Mengen, welche Preis- und Kostenvorteile bringen. Die mit einer Flaschenabfüllung im Inland verbundenen erheblichen Mehrkosten können nicht übernommen werden, da die ausländischen Importeure selbst über - meist wesentlich rationellere - Füllanlagen verfügen, deren Grenzkosten minimal sind. Außerdem kommt der Transport in Flaschen wesentlich teurer. Die ausländischen Importeure decken daher ihren Bedarf mit Qualitätsweinen aus anderen Ländern, welche derartige Exportregelungen nicht kennen.
Rückfragen bei ausländischen Importeuren haben ergeben, daß österreichischer Prädikatswein nach wie vor gefragt wäre und die ausländischen Importeure bereit wären, kurzfristig umzusteigen und sich auch vertraglichen Kontrollen zu unterwerfen, wenn das Verbot des Tankexportes aufgehoben und die Abfüllung im Ausland ermöglicht würde. Für in Flaschen abgefüllten Prädikatswein finden hingegen die österreichischen Hersteller im Ausland kaum einen Abnehmer.
So haben also die in Rede stehenden - ohne legislative Begleitmaßnahmen (wie z.B. finanzielle Exportförderungen, Gründung und Förderung entsprechender Auffang- und Auslandsvertriebsgesellschaften etc.) ergangenen - Exportregelungen zu einem weitgehenden Verlust ausländischer Marktanteile geführt. Folge dieses Verlustes von Absatzmöglichkeiten im Ausland ist ein Preisverfall im Inland. Prädikatswein wird mangels Exportmöglichkeit nur mehr in unbedeutenden Mengen produziert. Dies hat ein zusätzliches Angebot an Qualitäts- und Tafelwein im Inland und damit einen entsprechenden Preisverfall auch dieser Weine zur Folge. All dies führte zu erheblichen Einkommensverlusten, teilweise auch zu echten wirtschaftlichen Existenzkrisen in Regionen, deren wirtschaftliche Struktur von kleinen und mittleren Betrieben geprägt ist. In besonderer Weise betroffen ist die Region des burgenländischen Seewinkels, welche durch besondere klimatische Voraussetzungen eines der bevorzugten Anbaugebiete für hochwertige Prädikatsweine in Europa wäre bzw. früher immer war. Durch die neuen Exportregelungen wird eine große Zahl von in dieser Region lebenden Weinbauern an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert, zu welcher sie an sich prädestiniert wären und welche früher auch ihre Haupteinnahmequelle bildete.
2.
M.E. sind die genannten gesetzlichen Exportregelungen mit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten der Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 Staatsgrundgesetz 1867 und Art1 Abs1 des ersten Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention, BGBl. 210/1958) und der Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 Staatsgrundgesetz 1867) unvereinbar.M.E. sind die genannten gesetzlichen Exportregelungen mit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten der Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 Staatsgrundgesetz 1867 und Art1 Abs1 des ersten Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,) und der Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 Staatsgrundgesetz 1867) unvereinbar.
2.1.
Das Gesetz verbietet den Export bestimmter Weinarten nicht schlechthin. Es schreibt lediglich eine bestimmte Verkehrs- oder Geschäftsform - den Verkauf in Flaschen - vor. Gleichwohl kommt es in seiner Auswirkung in vielen Fällen einem Exportverbot gleich. Durch das gesetzliche Gebot, den Wein nur in Flaschen abgefüllt ins Ausland zu verkaufen, werden sowohl die Kosten des inländischen Exporteurs (Material- und Abfüllkosten) als auch die des ausländischen Importeurs (Transportkosten) gegenüber dem vorher üblichen Verkauf in Tanks derart erhöht, daß ein Verkauf zu marktgerechten Preisen nicht mehr möglich ist. Bei Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Gegebenheiten hat also die genannte gesetzliche Bestimmung eine privatrechtsgestaltende Wirkung der Art, daß sie ein bestimmtes Rechtsgeschäft der betroffenen Normadressaten - nämlich den Verkauf ins Ausland - im Ergebnis unmöglich macht. Sie greift sohin in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht dieser Normadressaten ein. Sie stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, für welche der erste Satz des Art5 StGG nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ebenso gilt wie für eine förmliche Entziehung des Eigentums (vgl. VfSlg. 6780/1972 und die darin angeführte Judikatur; VfSlg. 9189/1981). Natürlich gilt aber auch für eine derartige Eigentumsbeschränkung der im zweiten Satz des Art5 StGG festgelegte Gesetzesvorbehalt: Der einfache Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich unbedenkliche Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes berührt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (VfSlg. 11402/1987 u.a.m.). Eine in die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie eingreifende Beschränkung muß demnach, um verfassungskonform zu sein,Das Gesetz verbietet den Export bestimmter Weinarten nicht schlechthin. Es schreibt lediglich eine bestimmte Verkehrs- oder Geschäftsform - den Verkauf in Flaschen - vor. Gleichwohl kommt es in seiner Auswirkung in vielen Fällen einem Exportverbot gleich. Durch das gesetzliche Gebot, den Wein nur in Flaschen abgefüllt ins Ausland zu verkaufen, werden sowohl die Kosten des inländischen Exporteurs (Material- und Abfüllkosten) als auch die des ausländischen Importeurs (Transportkosten) gegenüber dem vorher üblichen Verkauf in Tanks derart erhöht, daß ein Verkauf zu marktgerechten Preisen nicht mehr möglich ist. Bei Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Gegebenheiten hat also die genannte gesetzliche Bestimmung eine privatrechtsgestaltende Wirkung der Art, daß sie ein bestimmtes Rechtsgeschäft der betroffenen Normadressaten - nämlich den Verkauf ins Ausland - im Ergebnis unmöglich macht. Sie greift sohin in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht dieser Normadressaten ein. Sie stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, für welche der erste Satz des Art5 StGG nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ebenso gilt wie für eine förmliche Entziehung des Eigentums vergleiche VfSlg. 6780/1972 und die darin angeführte Judikatur; VfSlg. 9189/1981). Natürlich gilt aber auch für eine derartige Eigentumsbeschränkung der im zweiten Satz des Art5 StGG festgelegte Gesetzesvorbehalt: Der einfache Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich unbedenkliche Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes berührt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (VfSlg. 11402/1987 u.a.m.). Eine in die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie eingreifende Beschränkung muß demnach, um verfassungskonform zu sein,
2.2
Dem Wortlaut des §29 Abs3 WeinG zufolge verfolgen die zu überprüfenden gesetzlichen Bestimmungen die Förderung des Absatzes im Ausland. Die Tatsache, daß der Absatz im Ausland seit ihrer Einführung ständig zurückgegangen ist, belegt, daß sie diesem Ziel nicht entsprechen, im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse also unangemessen sind.
Bleibt zu überprüfen, ob die in Rede stehenden Bestimmungen einem anderen öffentlichen Interesse in angemessener Weise dienen. Als solche öffentlichen Interessen kommen nach den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage insbesondere in Betracht:
Der Erhaltung bzw. Verbesserung von Reinheit und Qualität dienen die gesetzlichen Bestimmungen über die Verarbeitung in Teil 2 des WeinG (anzuwendende physikalische Verfahren, Zulässigkeit des Zusatzes von Stoffen etc.), sowie die gesetzlichen Bestimmungen über die Weinaufsicht in Teil 5 des WeinG (wobei für die Kontrolle des zur Ausfuhr bestimmten Weines Sonderbestimmungen in Teil 6 des WeinG vorgesehen wurden). Die in Teil 5 und 6 des WeinG vorgesehenen Kontrollen sind von der Verkehrsform unabhängig, bei Tank- oder Faßabfüllungen sogar vollständiger und lückenloser möglich als bei Abfüllung in Flaschen. Während nämlich bei Tank- oder Faßabfüllungen die Kontrolle vom Weinbauern über den Zwischenhändler bis zum Zoll lückenlos erfolgen und die Unverfälschtheit des österreichischen Weines bis zur Auslieferung ins Ausland garantiert werden kann, sind nach der Flaschenabfüllung nur mehr Stichproben möglich. Taucht also einmal im Ausland ein verfälschter Wein mit österreichischer Herkunftsbezeichnung auf, kann bei im Inland erfolgter Flaschenabfüllung nicht der lückenlose Nachweis erbracht werden, daß die Fälschung im Ausland erfolgte.
Der Bezeichnungswahrheit dienen die in Teil 3 des WeinG aufgenommenen Bezeichnungsvorschriften, deren Einhaltung natürlich nur im Inland überwacht werden kann. Die Länder, in welche österreichischer Wein vornehmlich exportiert wird (Hauptimporteur war und ist die BRD) haben jedoch ähnliche Vorschriften über die Kontrolle des Weinverkehrs und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb. Außerdem bestehen mit diesen Ländern zwischenstaatliche Abkommen, welche dem gleichen Ziel dienen (vgl. das jüngste Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen, BGBl. 145/1989).Der Bezeichnungswahrheit dienen die in Teil 3 des WeinG aufgenommenen Bezeichnungsvorschriften, deren Einhaltung natürlich nur im Inland überwacht werden kann. Die Länder, in welche österreichischer Wein vornehmlich exportiert wird (Hauptimporteur war und ist die BRD) haben jedoch ähnliche Vorschriften über die Kontrolle des Weinverkehrs und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb. Außerdem bestehen mit diesen Ländern zwischenstaatliche Abkommen, welche dem gleichen Ziel dienen vergleiche das jüngste Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen, Bundesgesetzblatt 145 aus 1989,).
Eine Überwachung der Bezeichnungsvorschriften ist natürlich auch im Inland niemals lückenlos möglich, ein Etikettenschwindel daher auch bei einer Flaschenabfüllung im Inland nicht auszuschließen. Die Bezeichnungsvorschriften dienen jedoch insbesondere dem Schutz des inländischen Verkehrs. Natürlich liegt es auch im Interesse der österreichischen Weinwirtschaft, daß die Bezeichnungsvorschriften beim geschäftlichen Verkehr mit österreichischen Weinen im Ausland eingehalten werden. Dies liegt aber vor allem im Interesse der österreichischen Wein-Exporteure selbst, da diese die Folgen von Mißbräuchen und damit verbundenen Rufschädigungen im Ausland unmittelbar zu tragen haben. Sie werden daher selbst in ihrem wohlverstandenen Interesse trachten, d.h. vertragliche Vorsorge treffen, daß ihr Wein nicht zu Verfälschungen oder Irreführungen im Ausland mißbraucht werden kann. Außerdem könnten im allgemeinen Interesse der österreichischen Weinwirtschaft im Rahmen der gesetzlichen Regelung für die Weinausfuhr Bestimmungen vorgesehen und durch die Aufsichtsbehörden überwacht werden, welche bei der Ausfuhr im Tank die Originalabfüllung durch den ausländischen Importeur entsprechend absichern.
Jedenfalls ist auch bei umfassender Analyse der mit dem Weingesetz verfolgten gesetzgeberischen Ziele kein öffentliches Interesse erkennbar, welches nur durch eine Beschränkung der Weinausfuhr auf Flaschenweine und nicht auch durch andere, die privatrechtliche Gestaltungsfreiheit weniger einschränkende, Mittel verfolgt werden könnte. Daher stellt die den Export auf die Ausfuhr von Flaschenweinen beschränkende gesetzliche Regelung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrechtes der an anderen Handelsformen interessierten, bzw. zu solchen sogar gezwungenen österreichischen Weinexporteure dar.
2.3.
Von der hier untersuchten gesetzlichen Regelung ist aber auch das Grundrecht auf freie Erwerbsausübung gemäß §6 StGG betroffen.
Durch die dargestellten Einschränkungen wird vielen Winzern der Erwerbszwecken dienende Export von Prädikatsweinen verwehrt. Auch dieser Eingriff in die verfassungsrechtlich gewährleistete Erwerbsfreiheit wäre nur aus einem höherwertigen öffentlichen Interesse gerechtfertigt (VfSlg 10386/1985, 10413/1985).
Die Überprüfung der Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz hat ergeben, daß diese keinem der in Frage kommenden öffentlichen Interessen in angemessener, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen angewandtem Mittel und angestrebtem Ziel entsprechender, Weise dienen. Dem vom Gesetzgeber in §29 Abs3 WeinG ausdrücklich erklärten öffentlichen Interesse der Förderung des Absatzes im Ausland stehen sie sogar offensichtlich entgegen. Die übrigen erkennbaren öffentlichen Interessen sind, soweit sie überhaupt von den genannten Bestimmungen betroffen sind, zumindest durch gelindere Mittel zu erreichen. Die durch die genannten Bestimmungen bewirkte empfindliche Export- und damit Erwerbseinschränkung eines Teiles der österreichischen Weinbauern ist also durch kein erkennbares öffentliches Interesse zu rechtfertigen. Die Bestimmungen verletzen demnach auch das Grundrecht der freien Erwerbsausübung gemäß Art6 StGG.
3.
Zusammenfassend ist daher auszuführen:
Die Untersuchung der Bestimmungen der §§29 Abs4 letzter Satz und 30 Abs3 erster Satz WeinG führt zunächst zum Ergebnis, daß diese in ihrer den Export von Kabinett- und Prädikatsweinen beschränkenden Wirkung in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte der Unverletzlichkeit des Eigentums und der Freiheit der Erwerbsausübung eingreifen. Da diese Grundrechte unter Gesetzesvorbehalt stehen, wäre der in ihrem Schutzbereich erfolgende gesetzliche Eingriff verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn er aus einem den genannten Grundrechten mindestens gleich- oder höherwertigen öffentlichen Interesse erfolgte. Die Analyse der mit den genannten Bestimmungen erkennbar verbundenen Ziele zeigt jedoch, daß diese keinem erkennbaren öffentlichen Interesse in angemessener Weise, d.h. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen angewandtem Mittel und angestrebtem Ziel entsprechend, dienen. Sie stellen daher einen verfassungswidrigen Eingriff in die genannten Grundrechte dar".
4. Die Bundesregierung begehrt in ihrer Äußerung, den (Individual-)Antrag mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen, in eventu auszusprechen, daß die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Für den Fall der Aufhebung wird beantragt, gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen.
a) Die Bundesregierung zieht die Antragslegitimation mit dem Hinweis in Zweifel, es sei, obgleich das Weingesetz 1985 keine ausdrückliche Regelung darüber enthalte, aus Rechtsschutzgründen anzunehmen, daß die Verweigerung der Ausstellung des Zeugnisses durch die Untersuchungsanstalt in Form eines - vom Antragsteller bekämpfbaren - Bescheides zu ergehen habe. Ferner stelle sich nach Ansicht der Bundesregierung die Frage, ob der Antragsteller nicht einen Feststellungsbescheid darüber hätte begehren können, ob (ein bestimmter) Wein dem Weingesetz 1985 entspricht.
b) Zur Sache selbst führt die Bundesregierung aus:
"A. Zum behaupteten Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums.
'Problem: Ein Großteil der österreichischen Prädikatsweine
werden derzeit in Großbehältern (Tanks) exportiert.