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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ApG 1907 §10 Abs2 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der Mag. pharm. S A in W, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1, gegen das Erkenntnis und den unter einem ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. Februar 2021, Zlen. 1. VGW-106/027/5966/2019-30, 2. VGW-106/V/027/5977/2019, 3. VGW-106/V/027/5984/2019, 4. VGW-106/V/027/5969/2019, 5. VGW-106/V/027/5978/2019, 6. VGW-106/V/027/5985/2019, 7. VGW-106/V/027/5970/2019, 8. VGW-106/V/027/5980/2019, 9. VGW-106/V/027/5986/2019, 10. VGW-106/027/5976/2019, 11. VGW-106/V/027/5971/2019, 12. VGW-106/V/027/5987/2019, 13. VGW-106/027/5983/2019, 14. VGW-106/V/027/5972/2019 und 15. VGW-106/V/027/5981/2019, betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. Apotheke L Mag. pharm. K P KG in W, 2. Dr. F F, 3. Mag. pharm. A S, 2. und 3. vertreten durch MMag. Gustav Walzel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, 4. H-Apotheke KG, 5. Mag. pharm. A H, 4. und 5. vertreten durch Mag. Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bräunerstraße 6), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der angefochtene Beschluss wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 21. Jänner 2019 erteilte die belangte Behörde - gestützt auf ein, den Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke bejahendes, Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 6. Juni 2018 - der revisionswerbenden Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke an einer näher bestimmten Betriebsstätte in Wien (Spruchpunkt I.). Das Ansuchen der zweitmitbeteiligten Partei zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke wurde mit Spruchpunkt II. und jenes der drittmitbeteiligten Partei mit Spruchpunkt III. abgewiesen. Dabei ging die belangte Behörde von der Priorität des Ansuchens der revisionswerbenden Partei aus. Aus dem Bescheid ergibt sich, dass die Magistratsabteilung 18 unter anderem mitgeteilt habe, dass die Entfernung des beantragten Betriebsstättenstandortes der revisionswerbenden Partei zur Betriebsstätte der erstmitbeteiligten Partei ca. 490 m betrage.Mit Bescheid vom 21. Jänner 2019 erteilte die belangte Behörde - gestützt auf ein, den Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke bejahendes, Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 6. Juni 2018 - der revisionswerbenden Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke an einer näher bestimmten Betriebsstätte in Wien (Spruchpunkt römisch eins.). Das Ansuchen der zweitmitbeteiligten Partei zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. und jenes der drittmitbeteiligten Partei mit Spruchpunkt römisch drei. abgewiesen. Dabei ging die belangte Behörde von der Priorität des Ansuchens der revisionswerbenden Partei aus. Aus dem Bescheid ergibt sich, dass die Magistratsabteilung 18 unter anderem mitgeteilt habe, dass die Entfernung des beantragten Betriebsstättenstandortes der revisionswerbenden Partei zur Betriebsstätte der erstmitbeteiligten Partei ca. 490 m betrage.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) vom 1. Februar 2021 wurde der dagegen von der erstmitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde Folge gegeben und in Abänderung des behördlichen Bescheides der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke abgewiesen (im Folgenden: erster Spruchpunkt). In weiteren Spruchpunkten wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes den Beschwerden der zweitmitbeteiligten Partei gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (im Folgenden: zweiter Spruchpunkt) und der drittmitbeteiligten Partei gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (im Folgenden: dritter Spruchpunkt) Folge gegeben, der Bescheid in diesen Spruchpunkten „behoben“ und das Verfahren betreffend die jeweiligen Ansuchen um Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke an jeweils näher bezeichneten Standorten zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) vom 1. Februar 2021 wurde der dagegen von der erstmitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde Folge gegeben und in Abänderung des behördlichen Bescheides der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke abgewiesen (im Folgenden: erster Spruchpunkt). In weiteren Spruchpunkten wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes den Beschwerden der zweitmitbeteiligten Partei gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (im Folgenden: zweiter Spruchpunkt) und der drittmitbeteiligten Partei gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (im Folgenden: dritter Spruchpunkt) Folge gegeben, der Bescheid in diesen Spruchpunkten „behoben“ und das Verfahren betreffend die jeweiligen Ansuchen um Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke an jeweils näher bezeichneten Standorten zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
3 In der rechtlichen Begründung stützte das Verwaltungsgericht den ersten Spruchpunkt darauf, dass nach den von der Magistratsabteilung 18 durchgeführten Entfernungsmessungen der Abstand zwischen der von der revisionswerbenden Partei in Aussicht genommenen künftigen Betriebsstätte und der Betriebsstätte der erstmitbeteiligten Partei nur 490 m betrage. Keine der Verfahrensparteien habe die Richtigkeit der Ergebnisse der Entfernungsmessungen in Zweifel gezogen, obwohl in der Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei ausdrücklich geltend gemacht worden sei, dass der Abstand von 500 m unterschritten werde. Auch die belangte Behörde habe diese Messergebnisse dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 6. Juni 2018 werde die Errichtung der von der revisionswerbenden Partei beantragten Apotheke befürwortet, wobei an näher genannter Stelle dieses Gutachtens „in Widerspruch zur Aktenlage davon ausgegangen wird, dass die Mindestentfernung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte zur Betriebsstätte der“ erstmitbeteiligten Partei mehr als 500 m betrage. Da gegen die Richtigkeit der von der Magistratsabteilung 18 durchgeführten Entfernungsmessungen keine Einwendungen vorgebracht worden seien, werde als erwiesen angesehen, dass sich die im Konzessionsansuchen der revisionswerbenden Partei in Aussicht genommene Betriebsstätte weniger als 500 m von der Betriebsstätte der erstmitbeteiligten Partei entfernt befinde.
4 Zu den weiteren Spruchpunkten führte das Verwaltungsgericht aus, dass durch die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke der revisionswerbenden Partei „eine völlig neue Verfahrenskonstellation“ eingetreten sei, welche eine Neudurchführung der behördlichen Bedarfsprüfungsverfahren erforderlich mache. Aus diesem Grund lägen auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor.Zu den weiteren Spruchpunkten führte das Verwaltungsgericht aus, dass durch die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke der revisionswerbenden Partei „eine völlig neue Verfahrenskonstellation“ eingetreten sei, welche eine Neudurchführung der behördlichen Bedarfsprüfungsverfahren erforderlich mache. Aus diesem Grund lägen auch die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vor.
5 Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. Die belangte Behörde und die viert- und fünftmitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird mit näherer Begründung hinsichtlich der Würdigung des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer u.a. geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der hg. Rechtsprechung ab, weil die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Art und Weise vorgenommen worden sei. Die Revision erweist sich insofern als zulässig und begründet:
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. VwGH 14.6.2022, Ra 2021/22/0128, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind vergleiche , VwGH 14.6.2022, Ra 2021/22/0128, mwN).
9 Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben (VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145; 25.4.2019, Ra 2018/09/0212).Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben (VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145; 25.4.2019, Ra 2018/09/0212).
10 Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. (vgl. VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0128 bis 0130, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß Paragraph 17, VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 2, AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. vergleiche , VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0128 bis 0130, mwN).
11 Dem Verwaltungsgericht standen fallbezogen für die gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Apothekengesetz (ApG) hinsichtlich der Bedarfsfrage zu treffende Beurteilung, ob die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke der revisionswerbenden Partei und der Betriebsstätte der nächst gelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt, einerseits das diese Frage ausdrücklich bejahende - von der belangten Behörde (gemäß § 10 Abs. 7 ApG) ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte - Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 6. Juni 2018 und andererseits das Schreiben der Magistratsabteilung 18 vom 14. Juni 2016, aus dem sich ein Abstand zwischen der Betriebsstätte der revisionswerbenden Partei zur Betriebsstätte der erstmitbeteiligten Partei von ca. 490 m ergibt, zur Verfügung. Zur für die Konzessionserteilung an die revisionswerbende Partei im vorliegenden Fall zunächst maßgeblichen Frage, ob die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke der revisionswerbenden Partei und der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke der erstmitbeteiligten Partei mehr als 500 m beträgt, liegen somit widersprechende Beweisergebnisse vor.Dem Verwaltungsgericht standen fallbezogen für die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Apothekengesetz (ApG) hinsichtlich der Bedarfsfrage zu treffende Beurteilung, ob die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke der revisionswerbenden Partei und der Betriebsstätte der nächst gelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt, einerseits das diese Frage ausdrücklich bejahende - von der belangten Behörde (gemäß Paragraph 10, Absatz 7, ApG) ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte - Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 6. Juni 2018 und andererseits das Schreiben der Magistratsabteilung 18 vom 14. Juni 2016, aus dem sich ein Abstand zwischen der Betriebsstätte der revisionswerbenden Partei zur Betriebsstätte der erstmitbeteiligten Partei von ca. 490 m ergibt, zur Verfügung. Zur für die Konzessionserteilung an die revisionswerbende Partei im vorliegenden Fall zunächst maßgeblichen Frage, ob die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke der revisionswerbenden Partei und der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke der erstmitbeteiligten Partei mehr als 500 m beträgt, liegen somit widersprechende Beweisergebnisse vor.
12 Das Verwaltungsgericht hat sowohl das vorgenannte Gutachten als auch das Schreiben der Magistratsabteilung 18 im Erkenntnis lediglich resümierend erwähnt, ohne sich mit ihren einander widersprechenden Aussagen beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht - ohne sich mit der dem Gutachten zugrundeliegenden Methodik auseinandergesetzt zu haben - davon aus, dass die Angabe zur Mindestentfernung im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer „im Widerspruch zur Aktenlage“ erfolgt sei und sieht dann eine Entfernung von „weniger als 500 Meter“ als erwiesen an (wobei eine gesonderte Darstellung des Sachverhalts unterblieb).
13 Die Revision zeigt einen relevanten Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung auf, da an keiner Stelle des Erkenntnisses offengelegt wird, weshalb das Verwaltungsgericht der Entfernungsangabe, wie sie im Schreiben der Magistratsabteilung 18 enthalten war, mehr Bedeutung beigemessen hat als jener, die im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer festgehalten wurde (vgl. dazu, dass im Falle widersprechender Gutachten diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen sind und in der Begründung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Verwaltungsgerichtes die Erwägungsgründe darzulegen sind, VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018, mwN). Der Überlegung des Verwaltungsgerichtes, ob Einwendungen gegen die Entfernungsmessung der Magistratsabteilung 18 erhoben worden seien, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.Die Revision zeigt einen relevanten Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung auf, da an keiner Stelle des Erkenntnisses offengelegt wird, weshalb das Verwaltungsgericht der Entfernungsangabe, wie sie im Schreiben der Magistratsabteilung 18 enthalten war, mehr Bedeutung beigemessen hat als jener, die im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer festgehalten wurde vergleiche , dazu, dass im Falle widersprechender Gutachten diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen sind und in der Begründung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Verwaltungsgerichtes die Erwägungsgründe darzulegen sind, VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018, mwN). Der Überlegung des Verwaltungsgerichtes, ob Einwendungen gegen die Entfernungsmessung der Magistratsabteilung 18 erhoben worden seien, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
14 Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes erweist sich daher fallbezogen als für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Auf den Umstand, dass das angefochtene Erkenntnis den in Rn 9 genannten Kriterien nicht genügt, kommt es daher nicht mehr an.
15 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Diese Rechtswidrigkeit schlägt auch auf die im zweiten und dritten Spruchpunkt des angefochtenen Beschlusses enthaltene, ausschließlich mit der durch den ersten Spruchpunkt vorgenommenen Abweisung des Antrags der revisionswerbenden Partei begründete Aufhebung und Zurückverweisung durch, sodass der angefochtene Beschluss (zweiter und dritter Spruchpunkt) gemäß § 42 Abs. 2 Z1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Diese Rechtswidrigkeit schlägt auch auf die im zweiten und dritten Spruchpunkt des angefochtenen Beschlusses enthaltene, ausschließlich mit der durch den ersten Spruchpunkt vorgenommenen Abweisung des Antrags der revisionswerbenden Partei begründete Aufhebung und Zurückverweisung durch, sodass der angefochtene Beschluss (zweiter und dritter Spruchpunkt) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Z1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
16 Von der Durchführung der von der revisionswerbenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der von der revisionswerbenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
17 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 9. Jänner 2023
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100078.L00Im RIS seit
03.02.2023Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023