Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Beim kondemnierenden Verbandsurteil bedeutet Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO, § 22 Abs 4 erster Teilsatz VbVG) die rechtliche Unterstellung der im Referat (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; § 22 Abs 4 erster Teilsatz VbVG) zusammengefassten „als erwiesen angenommenen Tatsachen“, also des (festgestellten) haftungsbegründenden Sachverhalts (nämlich der „Straftat“ und jener „Umstände“, aufgrund welcher der Verband „verantwortlich befunden wird“ [§ 22 Abs 4 erster Teilsatz VbVG]), unter einen der Verantwortlichkeitstatbestände des § 3 (Abs 1 und 2 oder Abs 1 und 3) VbVG. Sie umfasst auch den Ausspruch darüber, welche konkrete(n) mit Strafe bedrohte(n) Handlung(en) die festgestellte Anknüpfungstat (Entscheidungsträger- oder Mitarbeitertat) begründet.Beim kondemnierenden Verbandsurteil bedeutet Subsumtion (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, Paragraph 22, Absatz 4, erster Teilsatz VbVG) die rechtliche Unterstellung der im Referat (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; Paragraph 22, Absatz 4, erster Teilsatz VbVG) zusammengefassten „als erwiesen angenommenen Tatsachen“, also des (festgestellten) haftungsbegründenden Sachverhalts (nämlich der „Straftat“ und jener „Umstände“, aufgrund welcher der Verband „verantwortlich befunden wird“ [§ 22 Absatz 4, erster Teilsatz VbVG]), unter einen der Verantwortlichkeitstatbestände des Paragraph 3, (Absatz eins und 2 oder Absatz eins und 3) VbVG. Sie umfasst auch den Ausspruch darüber, welche konkrete(n) mit Strafe bedrohte(n) Handlung(en) die festgestellte Anknüpfungstat (Entscheidungsträger- oder Mitarbeitertat) begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134214Im RIS seit
03.02.2023Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025