TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/14 95/07/0205

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §12;
GSGG §13;
GSLG Slbg §13 Abs4;
GSLG Slbg §14 Abs1;
GSLG Slbg §17 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des H in N, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 21. Juli 1995, Zl. LAS-143/14-1995, betreffend Minderheitenbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Bringungsgemeinschaft R, vertreten durch den Obmann E in N), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdefall gleicht im Sachverhalt und in der Rechtsfrage jenem Beschwerdefall, der in dem dem Beschwerdeführer gegenüber ergangenen hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, 94/07/0045, entschieden worden ist, weshalb es gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG genügt, auf die Gründe dieses Erkenntnisses zu verweisen.

Wie im Beschwerdefall des zitierten Erkenntnisses behauptet der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerdeschrift keine Unschlüssigkeit jener Beweiswürdigung, welche die belangte Behörde zur Sachverhaltsfeststellung gelangen ließ, daß dem Beschwerdeführer die Einladung zur Vollversammlung fristgerecht zugestellt worden war; gegen die schon im zitierten Vorerkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof geteilte rechtliche Beurteilung der belangten Behörde über die Wirksamkeit des festgestellten Vorganges als Zustellung der Verständigung von der Einberufung der Vollversammlung im Sinne der Satzung trägt der Beschwerdeführer ein rechtliches Argument ebenso nicht vor. Welche konkrete Beeinträchtigung seiner materiellen Mitgliedschaftsrechte zudem bewirkt worden sein soll, stellt der Beschwerdeführer erneut nicht dar (vgl. das ebenso dem Beschwerdeführer gegenüber ergangene hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, 95/07/0127).

Aus den Gründen des hg. Erkenntnisses vom 19. Mai 1994, 94/07/0045, war auch die vorliegende Beschwerde, deren Inhalt erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070205.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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