Rechtssatz
Der staatliche Strafanspruch und damit eine im Verwaltungsstrafverfahren über den Angeklagten verhängte Geldstrafe unterliegt nicht dem Vermögensbegriff des § 144 Abs 1 StGB, weil mit der Einhebung einer Geldstrafe keine Vermögensinteressen verfolgt, sondern die Wirksamkeit der (hier verwaltungsbehördlichen) Strafverfolgung sichergestellt wird (idS schon 12 Os 24/08h).Der staatliche Strafanspruch und damit eine im Verwaltungsstrafverfahren über den Angeklagten verhängte Geldstrafe unterliegt nicht dem Vermögensbegriff des Paragraph 144, Absatz eins, StGB, weil mit der Einhebung einer Geldstrafe keine Vermögensinteressen verfolgt, sondern die Wirksamkeit der (hier verwaltungsbehördlichen) Strafverfolgung sichergestellt wird (idS schon 12 Os 24/08h).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134209Im RIS seit
02.02.2023Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023