RS OGH 2022/12/20 11Os121/22m

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Veröffentlicht am 20.12.2022
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Norm

SMG §28a
  1. SMG § 28a heute
  2. SMG § 28a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007

Rechtssatz

Die Voraussetzungen der Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 1 SMG sind erfüllt, wenn der im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agierende Täter eine Straftat nach § 28a Abs 1 SMG begeht und bereits einmal wegen eines dem Grundtatbestand des § 28a Abs 1 SMG subsumierten Verhaltens verurteilt wurde, gleich ob dabei zusätzlich auch qualifizierende (Abs 2, 4 und 5) oder privilegierende (Abs 3) Umstände anzunehmen waren.

Entscheidungstexte

  • RS0134210">11 Os 121/22m
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 11 Os 121/22m
    Beisatz: Dass die Schuldsprüche im vorangegangenen Urteil neben dem Grundtatbestand des § 28a Abs 1 SMG (und den Qualifikationen nach § 28a Abs 2 Z 2 und [teils] Z 3 SMG) zusätzlich – weil die privilegierenden besonderen Schuldmerkmale erfüllt waren – auch nach § 28a Abs 3 zweiter Fall (iVm § 27 Abs 5) SMG ergingen, ändert – entgegen der vom Schöffengericht vertretenen Ansicht – nichts am Vorliegen einer früheren Verurteilung wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134210

Im RIS seit

02.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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