Norm
SMG §28aRechtssatz
Die Voraussetzungen der Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 1 SMG sind erfüllt, wenn der im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agierende Täter eine Straftat nach § 28a Abs 1 SMG begeht und bereits einmal wegen eines dem Grundtatbestand des § 28a Abs 1 SMG subsumierten Verhaltens verurteilt wurde, gleich ob dabei zusätzlich auch qualifizierende (Abs 2, 4 und 5) oder privilegierende (Abs 3) Umstände anzunehmen waren.Die Voraussetzungen der Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer eins, SMG sind erfüllt, wenn der im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agierende Täter eine Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG begeht und bereits einmal wegen eines dem Grundtatbestand des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG subsumierten Verhaltens verurteilt wurde, gleich ob dabei zusätzlich auch qualifizierende (Absatz 2, 4 und 5) oder privilegierende (Absatz 3,) Umstände anzunehmen waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134210Im RIS seit
02.02.2023Zuletzt aktualisiert am
02.02.2023