RS OGH 2022/12/20 11Os121/22m

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Veröffentlicht am 20.12.2022
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Norm

SMG §28a
  1. SMG § 28a heute
  2. SMG § 28a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007

Rechtssatz

Die Voraussetzungen der Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 1 SMG sind erfüllt, wenn der im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agierende Täter eine Straftat nach § 28a Abs 1 SMG begeht und bereits einmal wegen eines dem Grundtatbestand des § 28a Abs 1 SMG subsumierten Verhaltens verurteilt wurde, gleich ob dabei zusätzlich auch qualifizierende (Abs 2, 4 und 5) oder privilegierende (Abs 3) Umstände anzunehmen waren.Die Voraussetzungen der Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer eins, SMG sind erfüllt, wenn der im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agierende Täter eine Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG begeht und bereits einmal wegen eines dem Grundtatbestand des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG subsumierten Verhaltens verurteilt wurde, gleich ob dabei zusätzlich auch qualifizierende (Absatz 2, 4 und 5) oder privilegierende (Absatz 3,) Umstände anzunehmen waren.

Entscheidungstexte

  • RS0134210">11 Os 121/22m
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 11 Os 121/22m
    Beisatz: Dass die Schuldsprüche im vorangegangenen Urteil neben dem Grundtatbestand des § 28a Abs 1 SMG (und den Qualifikationen nach § 28a Abs 2 Z 2 und [teils] Z 3 SMG) zusätzlich – weil die privilegierenden besonderen Schuldmerkmale erfüllt waren – auch nach § 28a Abs 3 zweiter Fall (iVm § 27 Abs 5) SMG ergingen, ändert – entgegen der vom Schöffengericht vertretenen Ansicht – nichts am Vorliegen einer früheren Verurteilung wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134210

Im RIS seit

02.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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