TE Vwgh Beschluss 2022/12/14 Ra 2021/12/0033

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Veröffentlicht am 14.12.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des G G in G, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2020, W221 2188456-1/13E, betreffend Feststellung der Befolgungspflicht und der Rechtswidrigkeit einer Weisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Vorarlberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

2        Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 stellte der Revisionswerber den Antrag, einen Feststellungsbescheid darüber zu erlassen, dass 1. die ihm am 14. September 2017 erteilte und am 29. September 2017 wiederholte Weisung, mit der seine verfügte Dienstzuteilung der Landespolizeidirektion Vorarlberg zum EKO Cobra/DSE-Obs WEST mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden sei und er seinen Dienst bei der Polizeidirektion Lustenau aufzunehmen habe, zufolge deren Rechtswidrigkeit nicht zu befolgen sei und 2. dass die gegenständliche Personalmaßnahme unabhängig davon rechtswidrig verfügt und gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gegen die §§ 38, 39 und 45 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) und § 1157 ABGB, verstoßen würde.

3        Mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte den Spruch des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe, dass die gestellten Feststellungsanträge zurückgewiesen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sei die Revision nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht traf hiebei folgende Feststellungen (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Der Beschwerdeführer stand als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle war die PI L bei der Landespolizeidirektion Vorarlberg.

Der Beschwerdeführer wurde ab 01.02.1994 dem BMI, damalige Abteilung II/8 bzw. der EBS zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 28.01.2005 änderte das BMI die bis dahin bestehende Dienstzuteilung des Beschwerdeführers vom LPK Vorarlberg zum BMI, Abteilung II/BK/5.3.1. dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.01.2006 bis auf weiteres dem BMI, BKA, Büro 5.1-Außenstelle WEST, zur weiteren Dienstverrichtung zugeteilt wurde.

Mit Weisung vom 14.09.2017 verfügte das BMI die Aufhebung der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers von der LPD Vorarlberg zum EKO Cobra/DSE-Obs WEST, mit sofortiger Wirkung. Mit Schreiben vom 21.09.2017 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die Weisung. Mit Schreiben vom 25.09.2017 wiederholte das BMI die mittels Weisung verfügte Aufhebung der Dienstzuteilung schriftlich.

Am 21.09.2017 wurde eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer eingebracht. Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 21.11.2017 wurde der Beschwerdeführer von den in der Disziplinaranzeige vom 21.09.2017 erhobenen Vorwürfen freigesprochen.

Mit 01.10.2020 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 14 BDG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Diese Ruhestandversetzung ist rechtskräftig.“

5        In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dieser bejahe in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens könne danach einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehöre, andererseits aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung. Die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, einerseits, und die Frage ihrer „schlichten“ Rechtswidrigkeit (im Verständnis einer Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen), andererseits, bildeten somit unterschiedliche Gegenstände von Feststellungsverfahren.

6        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides allerdings im öffentlichen Interesse liege oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Dieses rechtliche Interesse sei nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertige nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf sei jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne.

7        Die Tatsache, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehörten, bilde für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides; die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtverhältnis müsse aber der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (Hinweis auf VwGH 28.3.2008, 2005/12/0011).

8        Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht der Weisung sei so lange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt wäre (Hinweis auf VwGH 23.7.2020, Ra 2020/12/0017).

9        Im vorliegenden Fall sei das Feststellungsinteresse des Revisionswerbers auf Grund seiner rechtskräftigen Ruhestandsversetzung am 1. Oktober 2020 weggefallen.

10       Der Revisionswerber habe dem in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten, dass es gehaltsrechtliche Auswirkungen hätte, wenn die Rechtswidrigkeit der Weisung festgestellt werden würde, weil der Revisionswerber eine Zuteilungsgebühr bezogen habe und bei der „Cobra“ mehr Überstunden anfallen würden. Er habe auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Aufhebung der Dienstzuteilung ursächlich für seine Erkrankung und damit auch für die Pensionierung sei.

11       Dazu sei festzuhalten, dass selbst bei Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Dienstzuteilung die Überstunden des Revisionswerbers nicht „rückabgewickelt“ werden würden, da diese nur auszubezahlen seien, soweit sie angefallen seien. Die Zuteilungsgebühr habe darüber hinaus keine Auswirkungen auf den Ruhebezug. Die Kausalität der Aufhebung der Dienstzuteilung für die Erkrankung des Revisionswerbers sei im vorliegenden Fall nicht zu prüfen und auch nicht Gegenstand der beantragten Feststellungen. Der Revisionswerber habe im Übrigen seine amtswegige Ruhestandsversetzung nicht bekämpft.

Die dagegen gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erhobene Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Februar 2021, E 189/2021-5, ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab.

12       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung vorgebracht wird, gegenständlich diene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Dienstzuteilung und die Feststellung, dass der Revisionswerber diese nicht zu befolgen habe, u.a. der Begründung eines in seiner Rechtssphäre gelegenen Anspruchs nach § 22 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) und damit der Abwendung einer künftigen Rechtsgefährdung. Das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der beantragten Feststellung sei gegeben, da diese für ihn ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch nach seiner Ruhestandsversetzung darstelle. Der Feststellungsantrag stelle im konkreten Fall auch ein geeignetes Mittel zur Beseitigung einer Rechtsgefährdung des Revisionswerbers und somit ein Element der Klarstellung für die Zukunft dar, dem die Ruhestandsversetzung nicht entgegenstehe. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung stellten sowohl im Dienstrecht als auch im Reisegebührenrecht nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen ab.

13       Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.

14       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

16       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

17       Gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber nach Versetzung in den Ruhestand betreffend die zahlreicheren anfallenden Überstunden bei der Cobra kein rechtliches Interesse an den beantragten Feststellungen hätte, weil diese nur bezahlt würden, soweit sie angefallen seien, wendet sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht.

18       Was die Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV 1955 betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Grundgedanke der RGV 1955 jener ist, dass die Zuteilungsgebühr der Abgeltung eines durch auswärtige Dienstverrichtungen bedingten Mehraufwandes dient (vgl. VwGH 25.2.2010, 2005/09/0120). Da der Revisionswerber seit Ergehen der verfahrensgegenständlichen Weisung nicht mehr bei der „Cobra“ dienstzugeteilt war, entstand ihm auch kein Mehraufwand durch auswärtige Dienstverrichtung, sodass ihm eine Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV 1955 nicht zusteht. Ein rechtliches Interesse an den beantragten Feststellungen besteht daher schon deshalb nicht, weil der Revisionswerber ab Ergehen der Weisung bis zur Ruhestandsversetzung nicht bei der „Cobra“ dienstzugeteilt war und ab erfolgter Ruhestandsversetzung eine Dienstzuteilung nicht mehr in Betracht kommt, sodass er keinen durch § 22 RGV zu deckenden Mehraufwand zu tragen und auch keine Überstunden bei der „Cobra“ zu leisten hatte.

19       In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wurde somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

20       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120033.L00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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