TE Vfgh Erkenntnis 1993/10/13 V106/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.1993
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6930 Wasserversorgung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs5 / Kundmachung
WasserleitungsO des Bürgermeisters der Gd Großdietmanns vom 15.09.82
Nö WasserleitungsanschlußG 1978 §8

Leitsatz

Aufhebung einer Wasserleitungsordnung einer Gemeinde mangels Herstellung des erforderlichen Einvernehmens mit der Landesregierung vor Kundmachung der Verordnung

Spruch

Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Großdietmanns vom 15. September 1982 mit der eine Wasserleitungsordnung im Einvernehmen mit der NÖ Landesregierung gemäß §8 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl. 6951, erlassen wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 16. September 1982 bis zum 1. Oktober 1982, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1994 in Kraft.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt gemäß Art139 Abs1 B-VG, die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Großdietmanns vom 15. September 1982, mit der eine Wasserleitungsordnung im Einvernehmen mit der NÖ Landesregierung gemäß §8 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl. 6951, erlassen wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 16. September 1982 bis zum 1. Oktober 1982, in eventu lediglich deren §1 Abs1 und 2 erster und zweiter Satz als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Die dem Antrag zugrunde liegende Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

a) Mit der bekämpften Verordnung vom 15. September 1982 hat der Bürgermeister der Gemeinde Großdietmanns eine Wasserleitungsordnung "im Einvernehmen mit der NÖ Landesregierung gemäß §8 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl. 6951," erlassen.

In §1 Abs1 dieser Verordnung ist der Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens der Gemeinde Großdietmanns festgelegt. Nach §1 Abs2 erster und zweiter Satz der Verordnung besteht im Versorgungsbereich Anschlußzwang. Der Wasserbedarf in Gebäuden, Betrieben und sonstigen Anlagen ist ausschließlich aus der Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungsunternehmens der Gemeinde Großdietmanns zu decken, soferne nicht eine Ausnahme vom Anschlußzwang nach Abs3 gegeben ist.

Gemäß §10 der Verordnung wird die Wasserleitungsordnung mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten rechtswirksam, das war der 1. Oktober 1982.

Die Verordnung wurde durch Anschlag an der Amtstafel vom 16. September bis zum 1. Oktober 1982 kundgemacht.

b) Gemäß §5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930-0, werden die Gemeinden gemäß §8 Abs5 F-VG ermächtigt, Wasserversorgungsabgaben (Wasseranschlußabgabe, Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) zu erheben, die anläßlich des Anschlusses an die Gemeindewasserleitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (dieses Gesetzes) zu entrichten sind. Hiezu ist im einzelnen erwähnenswert, daß gemäß §6 Abs1 leg.cit. die Wasseranschlußabgabe für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten ist und der Abgabenanspruch gemäß §15 Abs1 leg.cit. mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Anschluß bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht, entsteht.

Das NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 ist in Ausführung des §36 Abs1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. 215, ergangen (worauf im übrigen auch in der Präambel des genannten Landesgesetzes hingewiesen wird). Gemäß §36 Abs1 Wasserrechtsgesetz 1959 kann zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens unter anderem ein Anschlußzwang vorgesehen werden.

Wenn der Landesgesetzgeber solche näheren Bestimmungen, deren Vollziehung gemäß Art10 Abs2 B-VG dem Bund zusteht, erläßt, bedürfen darauf beruhende Durchführungsverordnungen - wie die hier angefochtene - nach dem letzten Satz des Art10 Abs2 B-VG des vorherigen Einvernehmens mit der betreffenden Landesregierung.

3. Der Verwaltungsgerichtshof stellt den vorliegenden Antrag aus Anlaß einer bei ihm gegen einen Vorstellungsbescheid der NÖ Landesregierung betreffend Vorschreibung einer Wasseranschlußabgabe für ein Grundstück in der Gemeinde Großdietmanns erhobenen Beschwerde.

Der antragstellende Gerichtshof meint, daß er bei seiner Entscheidung §15 Abs1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 anzuwenden und hiebei zu prüfen haben werde, ob die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Großdietmanns vom 15. September 1982 hinsichtlich des Anschlußzwanges anzuwenden ist. Die genannte Verordnung und damit auch die Frage ihrer rechtlichen Existenz seien somit - zumindest hinsichtlich ihres §1 Abs1 und 2 erster und zweiter Satz - für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes präjudiziell.

Der Verwaltungsgerichtshof begründet sodann seine Bedenken wie folgt:

"Nun trägt die im Akt erliegende Urschrift der Verordnung vom 15. September 1982 (inhaltlich übereinstimmend mit dem Begleitschreiben der NÖ. Landesregierung vom 20. September 1982) nachstehenden Vermerk:

'Diese Wasserleitungsordnung wurde im Sinne des §8 Abs1 NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978, LGBl. 6951-0 erlassen und wurde ihr gemäß der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung LGBl. 0001/1-7-75 die Zustimmung erteilt.'

Wien, am 20. September 1982

NÖ Landesregierung

Im Auftrage

(unleserliche Unterschrift)

Wirkl. Hofrat'

Obwohl in diesem Vermerk nicht ausdrücklich von einem 'Einvernehmen' die Rede ist, kann doch kein Zweifel bestehen, daß die dort so bezeichnete 'Zustimmung' in Wahrheit das gemäß §10 Abs2 B-VG und §8 Abs1 des NÖ. Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978 zu erklärende Einvernehmen der Landesregierung zur Wasserleitungsordnung des Bürgermeisters meint, zumal auch in Lehre und Rechtsprechung das Wort 'Einvernehmen' in Fällen, in denen eine Verordnung im Einvernehmen mit einer anderen Behörde zu erlassen ist, als 'Zustimmung' gedeutet wird (vgl. VfSlg. 2378/1952; Koja, Mitwirkung und Mitverantwortung eines Bundesministers bei Vollzugsakten des Bundespräsidenten, JBl 1964, Seite 448). Aus dem oben wiedergegebenen Vermerk der NÖ. Landesregierung vom 20. September 1982 scheint sich nun in der Tat zu ergeben, daß das Einvernehmen dieser Behörde erst während des Laufes der Kundmachungsfrist und nicht bereits vor dessen Beginn eingeholt wurde. Träfe dies zu, dann könnte die Kundmachung eines als Rechtsnorm intendierten Textes im vorliegenden Fall nicht vorliegen, weil eine Rechtsnorm vor gesetzmäßigem Abschluß des Verfahrens noch nicht besteht (vgl. VfSlg. 4292/1962). Entgegen der offenbar in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretenen Auffassung konnte dieser Mangel auch nicht durch die Herstellung des Einvernehmens während der Kundmachungsfrist saniert werden (vgl. hiezu auch VfSlg. 11063/1986); dies ganz abgesehen davon, daß gemäß Art10 Abs2 B-VG die Durchführungsverordnungen, soweit sie sich auf die Ausführungsbestimmungen des Landesgesetzes beziehen, des vorherigen Einvernehmens mit der betreffenden Landesregierung bedürfen und auch die Bestimmung des §8 Abs1 des NÖ. Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978 (in welchem das Wort 'vorherig' zwar fehlt) verfassungskonform in diesem Sinne auszulegen ist."

4. Der Bürgermeister der Gemeinde Großdietmanns hat im vorliegenden Verfahren folgende Äußerung erstattet:

"Die Gemeinde Großdietmanns bestätigt die im Antrag des Verwaltungsgerichtshofes gemachten Angaben, wonach die Wasserleitungsordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Großdietmanns vom 15. September 1982, vom 16. September bis 1. Oktober 1982 kundgemacht wurde.

Das nach §8 Abs1 WAG erforderliche Einvernehmen mit der NÖ. Landesregierung wurde während des Kundmachungsverfahrens und vor Inkrafttreten der Wasserleitungsordnung (1. Oktober 1982) hergestellt. Es sind daher auch die Bestimmungen gemäß §10 Abs2 B-VG als erfüllt zu betrachten.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung sind somit alle erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen."

5. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die auf die angefochtene Verordnung bezughabenden Akten vorgelegt und von einer Äußerung in der Sache abgesehen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, er habe bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des bei ihm angefochtenen Bescheides die Vorschriften der bekämpften Verordnung über den Versorgungsbereich, den Anschlußzwang und die ausschließliche Deckung des Wasserbedarfes aus der Wasserversorgungsanlage - soweit ein Anschlußzwang gegeben ist - anzuwenden, kann im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität bei Gerichtsanträgen nach den Art139 und 140 B-VG nicht entgegengetreten werden (s. zB VfSlg. 7999/1977, 9811/1983, 10296/1984, 11569/1987); es wurde dagegen im Verfahren auch nichts eingewendet.

Nähere Untersuchungen, ob alle Bestimmungen der Verordnung präjudiziell sind, können im Hinblick auf das Ergebnis des Verfahrens unterbleiben.

2. Aufgrund des - mit der Aktenlage übereinstimmenden - Parteienvorbringens steht fest, daß die Kundmachung der bekämpften Verordnung durch Anschlag an der Amtstafel zu einem Zeitpunkt (am 16. September 1982) erfolgte, zu welchem das - erst am 20. September 1982 in Form der Zustimmung erfolgte - Einvernehmen mit der Landesregierung noch nicht hergestellt worden war.

Die Vorgangsweise des Verordnungsgebers bewirkte nicht nur, daß der Einleitungssatz der angefochtenen Verordnung, wonach "... eine Wasserleitungsordnung im Einvernehmen mit der NÖ Landesregierung gemäß §8 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl. 6951, erlassen wird", zum Zeitpunkt des Anschlages der Verordnung an der Amtstafel nicht den Tatsachen entsprach, sie hatte auch die Rechtswidrigkeit der Kundmachung zur Folge:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes macht nicht nur das Unterlassen der Feststellung des hergestellten Einvernehmens in der Kundmachung eine Verordnung gesetzwidrig (s. zB VfSlg. 2378/1952 S 348, 2573/1953 S 361, 3624/1959 S 379f.), es ist vielmehr auch eine vorherige Kundmachung des zustimmungsbedürftigen Aktes nicht als ordnungsgemäße Kundmachung anzusehen (s. insb. VfSlg. 10719/1985 S 830). Aus der Verpflichtung zur Erwähnung der stattgefundenen Mitwirkung in der Kundmachung folgt nämlich, daß diese erst nach Abschluß des Mitwirkungsverfahrens erfolgen darf (s. VfSlg. 6598/1971 S 935, 6843/1972 S 834f.; Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht (1988) S 813f.). Es genügt also - entgegen der Auffassung des Bürgermeisters - nicht, wenn das Einvernehmen (erst) im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vorliegt.

3. Die (ganze) Verordnung des Bürgermeisters von Großdietmanns vom 15. September 1982 ist somit in gesetzwidriger Weise kundgemacht worden.

Sie ist daher - ungeachtet des Umfanges ihrer Präjudizialität - gemäß dem zweiten Satz des Art139 Abs3 B-VG zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben. Dagegen sprechende Umstände im Sinne des letzten Satzes der genannten Verfassungsbestimmung sind nicht hervorgekommen.

4. Die Aussprüche über die Fristsetzung und die Kundmachungsverpflichtung beruhen auf Art139 Abs5 B-VG.

Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Kundmachung der Aufhebung der Verordnung ist deshalb gegeben, weil diese von einem Gemeindeorgan im Vollziehungsbereich des Bundes (Art10 Abs1 Z10 B-VG) erlassen worden ist (vgl. hiezu die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 7586/1975 S 502 und die dort angeführte Vorjudikatur, weiters VfSlg. 12294/1990 S 228 und 12310/1990 S 288).

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Wasserrecht, Wasserversorgungsanlage, Verordnung Kundmachung, Kundmachung Verordnung, Einvernehmen, Verordnungserlassung, Zusammenwirken von Behörden, VfGH / Aufhebung Kundmachung, Zustimmung (der Landesregierung vor Kundmachung Verordnung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V106.1992

Dokumentnummer

JFT_10068987_92V00106_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten