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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §12b Z1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision 1. des A B, und 2. der C GmbH, beide in D und vertreten durch Mag. Theresia Koller, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 7/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2022, 1. W209 2256346-1/3E und 2. W209 2256347-1/4E, betreffend Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision 1. des A B, und 2. der C GmbH, beide in D und vertreten durch Mag. Theresia Koller, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 7/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2022, 1. W209 2256346-1/3E und 2. W209 2256347-1/4E, betreffend Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, von deren Lösung eine Entscheidung über die Revision abhängt und denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt:In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, von deren Lösung eine Entscheidung über die Revision abhängt und denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt:
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis verneinte das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des gegenständlichen neuerlichen Antrags des Erstrevisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG für eine Tätigkeit als Koch bei der zweitrevisionswerbenden Partei, weil diesem die bereits mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2021 erfolgte rechtskräftige Versagung der Zulassung als Schlüsselkraft, und damit entschiedene Sache im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG, entgegenstehe.Mit dem angefochtenen Erkenntnis verneinte das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des gegenständlichen neuerlichen Antrags des Erstrevisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG für eine Tätigkeit als Koch bei der zweitrevisionswerbenden Partei, weil diesem die bereits mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2021 erfolgte rechtskräftige Versagung der Zulassung als Schlüsselkraft, und damit entschiedene Sache im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG, entgegenstehe.
5 Im Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Prozesshindernis der entschiedenen Sache nicht wirksam entgegengetreten. In einem solchen Fall, in dem das Verwaltungsgericht das Recht auf eine Entscheidung in der Sache verneint, kann nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen. Weder der Hinweis auf einen berichtigungsfähigen Fehler im Spruch des Bescheids der belangten Behörde (siehe etwa VwGH 22.12.2009, 2009/21/0091; vgl. auch VwGH 26.6.2014, 2013/03/0055, zum Lesen eines Spruchs mit berichtigungsfähigem Fehler in der bereinigten Fassung trotz Unterbleibens einer Berichtigung) noch die Behauptung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren zeigen die Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf. Die Relevanz der angesprochenen Mängel wird nicht konkret dargetan.Im Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Prozesshindernis der entschiedenen Sache nicht wirksam entgegengetreten. In einem solchen Fall, in dem das Verwaltungsgericht das Recht auf eine Entscheidung in der Sache verneint, kann nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen. Weder der Hinweis auf einen berichtigungsfähigen Fehler im Spruch des Bescheids der belangten Behörde (siehe etwa VwGH 22.12.2009, 2009/21/0091; vergleiche , auch VwGH 26.6.2014, 2013/03/0055, zum Lesen eines Spruchs mit berichtigungsfähigem Fehler in der bereinigten Fassung trotz Unterbleibens einer Berichtigung) noch die Behauptung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren zeigen die Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf. Die Relevanz der angesprochenen Mängel wird nicht konkret dargetan.
6 Bei diesem Ergebnis war auf den Revisionspunkt und ob mit diesem eine mögliche Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht wird, nicht mehr einzugehen (vgl. VwGH 7.7.2021, Ro 2021/06/0012, zum Revisionspunkt bei entschiedener Sache).Bei diesem Ergebnis war auf den Revisionspunkt und ob mit diesem eine mögliche Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht wird, nicht mehr einzugehen vergleiche , VwGH 7.7.2021, Ro 2021/06/0012, zum Revisionspunkt bei entschiedener Sache).
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090117.L00Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023