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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision der B V S, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Andreasgasse 4/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2022, G313 2241267-1/3E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine rumänische Staatsangehörige, hält sich jedenfalls seit Jänner 2017 durchgehend in Österreich auf. Sie verfügt seit 2. Oktober 2015 über eine Anmeldebescheinigung.
2 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. August 2020 wurde die Revisionswerberin wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die Revisionswerberin von September 2018 bis Juni 2019 Suchtgift (Piko) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge an die in dem von ihr betriebenen Prostitutionslokal tätigen Mitarbeiterinnen ohne Gewinnaufschlag überlassen hat, sowie von September 2018 bis 9. Oktober 2019 Suchtgift (Piko und Kokain) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben, besessen und mit Hilfe eines Dritten von der Tschechischen Republik nach Österreich eingeführt hat.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. August 2020 wurde die Revisionswerberin wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die Revisionswerberin von September 2018 bis Juni 2019 Suchtgift (Piko) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge an die in dem von ihr betriebenen Prostitutionslokal tätigen Mitarbeiterinnen ohne Gewinnaufschlag überlassen hat, sowie von September 2018 bis 9. Oktober 2019 Suchtgift (Piko und Kokain) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben, besessen und mit Hilfe eines Dritten von der Tschechischen Republik nach Österreich eingeführt hat.
3 Aufgrund dieser Straftaten erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 26. Februar 2021 gegen die Revisionswerberin gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und erteilte ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.Aufgrund dieser Straftaten erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 26. Februar 2021 gegen die Revisionswerberin gemäß Paragraph 67, Absatz eins, und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und erteilte ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.
4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Juni 2022 - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Juni 2022 - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5 In seiner Begründung ging das BVwG davon aus, dass die Revisionswerberin nach Voraufenthalten von Februar 2008 bis Oktober 2009 und von September 2013 bis Oktober 2015 seit Anfang des Jahres 2017 in Österreich durchgehend niedergelassen sei und seit April 2017 einer gewerblichen, selbständigen Erwerbstätigkeit im Prostitutionsgewerbe nachgehe. Es brachte im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer von „rund fünf Jahren“ den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung der dargestellten strafgerichtlichen Verurteilung sei davon auszugehen, dass der Aufenthalt der im inkriminierten Zeitraum selbst Drogen konsumierenden Revisionswerberin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung darstelle. Vor dem Hintergrund der noch nicht abgelaufenen Probezeit, des Fehlens eines Nachweises für eine erfolgreich absolvierte Suchtmitteltherapie und der bei Suchtmitteldelikten generell bestehenden hohen Wiederholungsgefahr sei von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen. Bei der Interessenabwägung verwies das BVwG auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität, das die persönlichen Interessen der Revisionswerberin - die einen Ehemann und zwei (2004 und 2005 geborene) Kinder in Rumänien habe - am Verbleib im Bundesgebiet zur Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit überwiege. Dabei erachtete das BVwG die von der Revisionswerberin in Österreich erlangte berufliche Integration durch die im Arbeitsumfeld begangenen Straftaten, wodurch die beruflich von der Revisionswerberin abhängigen Mitarbeiterinnen der Gefahr der Suchtmittelabhängigkeit ausgesetzt worden seien, als maßgeblich relativiert.In seiner Begründung ging das BVwG davon aus, dass die Revisionswerberin nach Voraufenthalten von Februar 2008 bis Oktober 2009 und von September 2013 bis Oktober 2015 seit Anfang des Jahres 2017 in Österreich durchgehend niedergelassen sei und seit April 2017 einer gewerblichen, selbständigen Erwerbstätigkeit im Prostitutionsgewerbe nachgehe. Es brachte im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer von „rund fünf Jahren“ den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung der dargestellten strafgerichtlichen Verurteilung sei davon auszugehen, dass der Aufenthalt der im inkriminierten Zeitraum selbst Drogen konsumierenden Revisionswerberin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung darstelle. Vor dem Hintergrund der noch nicht abgelaufenen Probezeit, des Fehlens eines Nachweises für eine erfolgreich absolvierte Suchtmitteltherapie und der bei Suchtmitteldelikten generell bestehenden hohen Wiederholungsgefahr sei von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen. Bei der Interessenabwägung verwies das BVwG auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität, das die persönlichen Interessen der Revisionswerberin - die einen Ehemann und zwei (2004 und 2005 geborene) Kinder in Rumänien habe - am Verbleib im Bundesgebiet zur Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit überwiege. Dabei erachtete das BVwG die von der Revisionswerberin in Österreich erlangte berufliche Integration durch die im Arbeitsumfeld begangenen Straftaten, wodurch die beruflich von der Revisionswerberin abhängigen Mitarbeiterinnen der Gefahr der Suchtmittelabhängigkeit ausgesetzt worden seien, als maßgeblich relativiert.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 20.9.2022, E 2244/2022, ablehnte und unter einem die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7 Die in der Folge rechtzeitig ausgeführte außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig.Die in der Folge rechtzeitig ausgeführte außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig.
8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
10 Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich die Revision gegen die Heranziehung des Gefährdungsmaßstabes nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG und verweist auf den „seit 2007, jedenfalls seit 2014 in Österreich“ bestehenden - sohin fünf Jahre übersteigenden - rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt der Revisionswerberin im Sinne des § 53a Abs. 1 NAG, der infolge des dadurch bewirkten Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts zur Anwendung des höheren Gefährdungsmaßstabs nach § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG hätte führen müssen.Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich die Revision gegen die Heranziehung des Gefährdungsmaßstabes nach Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG und verweist auf den „seit 2007, jedenfalls seit 2014 in Österreich“ bestehenden - sohin fünf Jahre übersteigenden - rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt der Revisionswerberin im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG, der infolge des dadurch bewirkten Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts zur Anwendung des höheren Gefährdungsmaßstabs nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG hätte führen müssen.
11 Dem ist zu entgegnen, dass das BVwG seinen Feststellungen zur Aufenthaltsdauer der Revisionswerberin in Österreich das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung zugrunde legte, wonach sie erst im Jahr 2017 ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagert habe und davor zwischen Rumänien und Österreich „hin- und hergependelt“ sei. Die Revisionswerberin hatte aber nicht vorgebracht, sich seit dem Jahr 2007, jedenfalls seit 2014 durchgehend in Österreich aufzuhalten. Insoweit handelt es sich daher um eine gemäß § 41 VwGG unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung.Dem ist zu entgegnen, dass das BVwG seinen Feststellungen zur Aufenthaltsdauer der Revisionswerberin in Österreich das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung zugrunde legte, wonach sie erst im Jahr 2017 ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagert habe und davor zwischen Rumänien und Österreich „hin- und hergependelt“ sei. Die Revisionswerberin hatte aber nicht vorgebracht, sich seit dem Jahr 2007, jedenfalls seit 2014 durchgehend in Österreich aufzuhalten. Insoweit handelt es sich daher um eine gemäß Paragraph 41, VwGG unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung.
12 Im Übrigen lag aber - selbst bei einem Aufenthalt ab dem Jahr 2014 - angesichts der ab September 2018 begangenen, der Verurteilung vom 5. August 2020 zugrundeliegenden Straftaten jedenfalls eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG vor, die einem weiteren Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 1 NAG somit auch dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach § 53a NAG entgegen stand (vgl. dazu etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/21/0105, Rn. 22, mit dem Hinweis auf VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9, mwN). Somit geht die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revisionswerberin, das BVwG habe einen unrichtigen Gefährdungsmaßstab angewendet, ins Leere.Im Übrigen lag aber - selbst bei einem Aufenthalt ab dem Jahr 2014 - angesichts der ab September 2018 begangenen, der Verurteilung vom 5. August 2020 zugrundeliegenden Straftaten jedenfalls eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG vor, die einem weiteren Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG somit auch dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach Paragraph 53 a, NAG entgegen stand vergleiche , dazu etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/21/0105, Rn. 22, mit dem Hinweis auf VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9, mwN). Somit geht die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revisionswerberin, das BVwG habe einen unrichtigen Gefährdungsmaßstab angewendet, ins Leere.
13 Weiters wendet sich die Revision gegen die Gefährdungsprognose und rügt das Fehlen von Feststellungen zu den der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten, ihrer Art und Schwere sowie des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbilds.
14 Richtig ist zwar, dass bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).Richtig ist zwar, dass bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche , etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).
15 Eine derartige Auseinandersetzung mit den konkreten Tatumständen der der Revisionswerberin zur Last liegenden strafbaren Handlungen und der daraus folgenden von der Revisionswerberin ausgehenden Gefahr lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis aber - entgegen der Meinung in der Revision - in noch ausreichender Weise entnehmen. Vor allem in Anbetracht der in der Revision völlig unberücksichtigt gelassenen Verurteilung auch wegen grenzüberschreitenden Suchtgiftschmuggels, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. dazu etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, Rn. 12, mwN), kann dem Bundesverwaltungsgericht - auch wenn die vorliegend zu beurteilenden Straftaten eine geringere Gravität aufweisen als in den zitierten Entscheidungen - letztlich doch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es auch unter Berücksichtigung des Nichtvorliegens eines Nachweises für eine Drogenfreiheit der Revisionswerberin einzelfallbezogen eine Gefährlichkeit der Revisionswerberin am Maßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG bejahte. Dafür sprechen auch der relativ lange Tatzeitraum und die Begehung mehrerer Suchtmitteldelikte. Soweit in diesem Zusammenhang in der Revision noch ins Treffen geführt wird, die Revisionswerberin habe ihr „Studio“ mittlerweile aufgegeben, sich vom früheren „Umfeld“ distanziert und sie mache nur noch Hausbesuche, handelt es sich aber ebenfalls um im Revisionsverfahren unzulässige Neuerungen.Eine derartige Auseinandersetzung mit den konkreten Tatumständen der der Revisionswerberin zur Last liegenden strafbaren Handlungen und der daraus folgenden von der Revisionswerberin ausgehenden Gefahr lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis aber - entgegen der Meinung in der Revision - in noch ausreichender Weise entnehmen. Vor allem in Anbetracht der in der Revision völlig unberücksichtigt gelassenen Verurteilung auch wegen grenzüberschreitenden Suchtgiftschmuggels, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht vergleiche , dazu etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, Rn. 12, mwN), kann dem Bundesverwaltungsgericht - auch wenn die vorliegend zu beurteilenden Straftaten eine geringere Gravität aufweisen als in den zitierten Entscheidungen - letztlich doch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es auch unter Berücksichtigung des Nichtvorliegens eines Nachweises für eine Drogenfreiheit der Revisionswerberin einzelfallbezogen eine Gefährlichkeit der Revisionswerberin am Maßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG bejahte. Dafür sprechen auch der relativ lange Tatzeitraum und die Begehung mehrerer Suchtmitteldelikte. Soweit in diesem Zusammenhang in der Revision noch ins Treffen geführt wird, die Revisionswerberin habe ihr „Studio“ mittlerweile aufgegeben, sich vom früheren „Umfeld“ distanziert und sie mache nur noch Hausbesuche, handelt es sich aber ebenfalls um im Revisionsverfahren unzulässige Neuerungen.
16 Entgegen dem Revisionsvorbringen war es auch nicht unvertretbar, dass das BVwG im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG von einem aus der Aktenlage geklärten Sachverhalt ausgegangen ist. In Anbetracht der Delinquenz der Revisionswerberin im Bereich der Suchtmittelkriminalität, des (zuletzt) erst seit Anfang des Jahres 2017 bestehenden Aufenthalts der Revisionswerberin in Österreich, der durch ihren Ehemann und die zwei Kinder vorliegenden familiären Anknüpfungspunkte in Rumänien, mögen sie auch (wie von ihr schon in der Beschwerdeergänzung vorgebracht) relativiert sein, und vor allem wegen der im unteren Bereich bemessenen Dauer des Aufenthaltsverbotes stellte sich der Fall insgesamt nämlich als so eindeutig dar, dass es auch nicht der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bedurfte (vgl. zum ausnahmsweisen Entfall der Verhandlungspflicht in eindeutigen Fällen etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0289, Rn. 13, mwN).Entgegen dem Revisionsvorbringen war es auch nicht unvertretbar, dass das BVwG im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einem aus der Aktenlage geklärten Sachverhalt ausgegangen ist. In Anbetracht der Delinquenz der Revisionswerberin im Bereich der Suchtmittelkriminalität, des (zuletzt) erst seit Anfang des Jahres 2017 bestehenden Aufenthalts der Revisionswerberin in Österreich, der durch ihren Ehemann und die zwei Kinder vorliegenden familiären Anknüpfungspunkte in Rumänien, mögen sie auch (wie von ihr schon in der Beschwerdeergänzung vorgebracht) relativiert sein, und vor allem wegen der im unteren Bereich bemessenen Dauer des Aufenthaltsverbotes stellte sich der Fall insgesamt nämlich als so eindeutig dar, dass es auch nicht der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bedurfte vergleiche , zum ausnahmsweisen Entfall der Verhandlungspflicht in eindeutigen Fällen etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0289, Rn. 13, mwN).
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 21. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210213.L00Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023