Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des T F, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 6/5, gegen das am 23. August 2022 mündlich verkündete und am 1. September 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/065/16981/2021-19, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 28. Oktober 2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, vom 16. August 2021 auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Student“ gemäß (u.a.) § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab, weil es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung fehle. Begründend verwies die Behörde im Wesentlichen auf den mangelnden Nachweis des erforderlichen Studienerfolgs.Mit Bescheid vom 28. Oktober 2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, vom 16. August 2021 auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Student“ gemäß (u.a.) Paragraph 64, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab, weil es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung fehle. Begründend verwies die Behörde im Wesentlichen auf den mangelnden Nachweis des erforderlichen Studienerfolgs.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
3 Das Verwaltungsgericht hielt zusammengefasst fest, dass der Revisionswerber im maßgeblichen Studienjahr 2020/2021 keine einzige Prüfung positiv abgelegt habe und gleichzeitig einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Auch im Studienjahr 2021/2022 habe der Revisionswerber nachweislich erst drei Prüfungen im Umfang von fünf Semesterwochenstunden positiv abgelegt. Es fehle an einer stichhaltigen Begründung, weshalb es dem Revisionswerber aus seiner Einflusssphäre entzogenen Gründen nicht möglich gewesen wäre, einen entsprechenden Studienerfolgsnachweis zu erbringen. Die behauptete vorübergehende Erkrankung an Covid-19 rechtfertige nicht einen „Totalausfall“ im Studium. Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie gesetzt werden würden, könnten grundsätzlich geeignet sein, einen Grund im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG darzustellen. Es sei jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Hinderungsgründe tatsächlich der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar und auch entsprechend nachgewiesen worden seien. Dies sei dem Revisionswerber nicht gelungen. Somit seien die Voraussetzungen für eine Nachsicht nach § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG nicht vorgelegen. Darüber hinaus dürfe eine allfällige Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen. Genau dies sei jedoch gegenständlich der Fall. Auch im Lichte des Art. 21 der Richtlinie (EU) 2016/801 sei die Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels des Revisionswerbers nicht als unverhältnismäßig zu bewerten.Das Verwaltungsgericht hielt zusammengefasst fest, dass der Revisionswerber im maßgeblichen Studienjahr 2020/2021 keine einzige Prüfung positiv abgelegt habe und gleichzeitig einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Auch im Studienjahr 2021/2022 habe der Revisionswerber nachweislich erst drei Prüfungen im Umfang von fünf Semesterwochenstunden positiv abgelegt. Es fehle an einer stichhaltigen Begründung, weshalb es dem Revisionswerber aus seiner Einflusssphäre entzogenen Gründen nicht möglich gewesen wäre, einen entsprechenden Studienerfolgsnachweis zu erbringen. Die behauptete vorübergehende Erkrankung an Covid-19 rechtfertige nicht einen „Totalausfall“ im Studium. Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie gesetzt werden würden, könnten grundsätzlich geeignet sein, einen Grund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG darzustellen. Es sei jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Hinderungsgründe tatsächlich der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar und auch entsprechend nachgewiesen worden seien. Dies sei dem Revisionswerber nicht gelungen. Somit seien die Voraussetzungen für eine Nachsicht nach Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG nicht vorgelegen. Darüber hinaus dürfe eine allfällige Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen. Genau dies sei jedoch gegenständlich der Fall. Auch im Lichte des Artikel 21, der Richtlinie (EU) 2016/801 sei die Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels des Revisionswerbers nicht als unverhältnismäßig zu bewerten.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe amtswegige Ermittlungs- und Feststellungspflichten betreffend die Covid-19-Erkrankung des Revisionswerbers verletzt und einen in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Einvernahme eines Zeugen stillschweigend übergangen.
5 Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9 Rechtsfragen des Verfahrensrechts sind dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. etwa VwGH 22.11.2021, Ra 2020/22/0205, Pkt. 6.1. der Entscheidungsgründe, mwN).Rechtsfragen des Verfahrensrechts sind dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche , etwa VwGH 22.11.2021, Ra 2020/22/0205, Pkt. 6.1. der Entscheidungsgründe, mwN).
10 Im Fall der Geltendmachung eines Verfahrensmangels ist der gerügte Mangel zudem zu präzisieren und seine Relevanz für den Verfahrensausgang bereits in der Zulässigkeitsbegründung darzutun (aus der ständigen Judikatur siehe beispielsweise VwGH 22.9.2022, Ra 2022/22/0117, Pkt. 6.2. der Entscheidungsgründe, mwN).
11 Beweisanträgen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 26.4.2021, Ra 2021/14/0015, Rn. 29, mwN).
12 Betreffend die Geltendmachung der Verletzung von amtswegigen Ermittlungs- und Feststellungspflichten ergibt sich gegenständlich Folgendes: Zu der ins Treffen geführten dreiwöchigen Erkrankung des Revisionswerbers an Covid-19 und den damit behauptetermaßen „typischer Weise“ in Verbindung stehenden psychischen Beeinträchtigungen - die im Übrigen ungeachtet einer bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten ausführlichen Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (auch zu gesundheitlichen Belangen) erstmals in der Beschwerde vom 29. November 2021 behauptet worden waren - wird in der Revision ohne nähere Konkretisierung lediglich ausgeführt, dass sich bei Vermeidung der Missachtung von amtswegigen Ermittlungs- und Feststellungspflichten ergeben hätte, dass aufgrund der Erkrankung des Revisionswerbers an Covid-19 kein Studienerfolg im Studienjahr 2020/2021 habe erbracht werden können und daher ein Nachsichtsgrund vorliege. Damit wird aber schon die Relevanz des gerügten Verfahrensfehlers nicht dargelegt. Im Lichte dieser Ausführungen ist nämlich nicht ersichtlich, aufgrund welcher Ermittlungen welche konkreten Feststellungen vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der behaupteten (psychischen) Erkrankung zu treffen gewesen wären, sodass auf Basis dieser Feststellungen vom Vorliegen eines Hinderungsgrundes im Sinn von § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG auszugehen gewesen wäre.Betreffend die Geltendmachung der Verletzung von amtswegigen Ermittlungs- und Feststellungspflichten ergibt sich gegenständlich Folgendes: Zu der ins Treffen geführten dreiwöchigen Erkrankung des Revisionswerbers an Covid-19 und den damit behauptetermaßen „typischer Weise“ in Verbindung stehenden psychischen Beeinträchtigungen - die im Übrigen ungeachtet einer bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten ausführlichen Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (auch zu gesundheitlichen Belangen) erstmals in der Beschwerde vom 29. November 2021 behauptet worden waren - wird in der Revision ohne nähere Konkretisierung lediglich ausgeführt, dass sich bei Vermeidung der Missachtung von amtswegigen Ermittlungs- und Feststellungspflichten ergeben hätte, dass aufgrund der Erkrankung des Revisionswerbers an Covid-19 kein Studienerfolg im Studienjahr 2020/2021 habe erbracht werden können und daher ein Nachsichtsgrund vorliege. Damit wird aber schon die Relevanz des gerügten Verfahrensfehlers nicht dargelegt. Im Lichte dieser Ausführungen ist nämlich nicht ersichtlich, aufgrund welcher Ermittlungen welche konkreten Feststellungen vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der behaupteten (psychischen) Erkrankung zu treffen gewesen wären, sodass auf Basis dieser Feststellungen vom Vorliegen eines Hinderungsgrundes im Sinn von Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG auszugehen gewesen wäre.
13 Was den in Rede stehenden Beweisantrag anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber die Zeugeneinvernahme ebenso wie seine eigene Befragung im Beschwerdeschriftsatz in Bezug auf seine Covid-19-Erkrankung und damit im Zusammenhang stehende monatelange psychische Beeinträchtigungen beantragte. Dazu führte der Revisionswerber sodann in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - ohne jegliche Erwähnung von psychischen Beeinträchtigungen - aus, in der Zeit der insgesamt dreiwöchigen (am 22. März 2021 ausgebrochenen) Erkrankung an Covid-19 drei „Hausübungen“ versäumt zu haben, was in der Folge einen Antritt zu den „Final-Prüfungen“ verhindert habe. Aus diesem Grund habe er das Sommersemester 2021 „verloren“.
14 Soweit der Revisionswerber nunmehr im Revisionsverfahren unter Berufung auf psychische Beeinträchtigungen infolge einer Covid-19-Erkrankung und studienbedingte „Zulässigkeitsketten“ die Einvernahme des in Rede stehenden Zeugen vermisst, zeigt er in Anbetracht des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Covid-19-Erkrankung erstatteten Parteienvorbringens, dessen Beweis die Zeugeneinvernahme diente, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn das Verwaltungsgericht davon ausging, dass mit diesem Vorbringen und unter Berücksichtigung der unstrittigen Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers das gänzliche Fehlen eines Studienerfolges im Studienjahr 2020/2021 nicht im Sinn von § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG gerechtfertigt werden könne.Soweit der Revisionswerber nunmehr im Revisionsverfahren unter Berufung auf psychische Beeinträchtigungen infolge einer Covid-19-Erkrankung und studienbedingte „Zulässigkeitsketten“ die Einvernahme des in Rede stehenden Zeugen vermisst, zeigt er in Anbetracht des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Covid-19-Erkrankung erstatteten Parteienvorbringens, dessen Beweis die Zeugeneinvernahme diente, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn das Verwaltungsgericht davon ausging, dass mit diesem Vorbringen und unter Berücksichtigung der unstrittigen Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers das gänzliche Fehlen eines Studienerfolges im Studienjahr 2020/2021 nicht im Sinn von Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG gerechtfertigt werden könne.
15 Da die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt, war diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzeigt, war diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220163.L00Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023