Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Mag. M M in A, vertreten durch Dr. Mag. Michael E. Sallinger und Dr. Christof Rampl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30. März 2021, LVwG-2020/36/2518-4, betreffend baupolizeiliche Aufträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
5 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht; dasselbe gilt auch, wenn für sich inhaltsleer gestaltete „Revisionsgründe“ lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs. 3 VwGG enthalten (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.5.2022, Ra 2019/06/0144, mwN).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht; dasselbe gilt auch, wenn für sich inhaltsleer gestaltete „Revisionsgründe“ lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG enthalten vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 24.5.2022, Ra 2019/06/0144, mwN).
6 Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „3. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ Ausführungen, mit welchen nicht nur die als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage aufgeworfen, sondern auch die Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses dargetan werden (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Das Vorbringen unter der Überschrift „5. Revisionsbegründung“ erschöpft sich dagegen in einer im Wesentlichen wortidenten Wiedergabe der zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen. Damit wird die Revision vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. wiederum VwGH 24.5.2022, Ra 2019/06/0144).Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „3. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ Ausführungen, mit welchen nicht nur die als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage aufgeworfen, sondern auch die Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses dargetan werden (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG). Das Vorbringen unter der Überschrift „5. Revisionsbegründung“ erschöpft sich dagegen in einer im Wesentlichen wortidenten Wiedergabe der zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen. Damit wird die Revision vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gerecht vergleiche , wiederum VwGH 24.5.2022, Ra 2019/06/0144).
Schon deshalb war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Schon deshalb war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
7 Im Übrigen wird bemerkt, dass die Frage, ob die gegenständliche Änderung des Verwendungszweckes bewilligungspflichtig ist oder nicht, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 25.2.2022, Ra 2022/06/0017, mwN). Das Verwaltungsgericht hat § 25 lit. d in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Tiroler Bauordnung als Rechtsgrundlage für die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Verwendungszweckänderung herangezogen. Eine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach mit der Änderung des bewilligten Verwendungszweckes Wohnung in Büro bzw. Kanzlei auch eine Änderung der Anzahl der ständigen Benützer bzw. Besucher dieser baulichen Anlage und damit auch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten verbunden sein kann, zeigt die Revisionswerberin nicht auf. In der Zulässigkeitsbegründung wird somit auch keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Im Übrigen wird bemerkt, dass die Frage, ob die gegenständliche Änderung des Verwendungszweckes bewilligungspflichtig ist oder nicht, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , VwGH 25.2.2022, Ra 2022/06/0017, mwN). Das Verwaltungsgericht hat Paragraph 25, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Tiroler Bauordnung als Rechtsgrundlage für die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Verwendungszweckänderung herangezogen. Eine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach mit der Änderung des bewilligten Verwendungszweckes Wohnung in Büro bzw. Kanzlei auch eine Änderung der Anzahl der ständigen Benützer bzw. Besucher dieser baulichen Anlage und damit auch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten verbunden sein kann, zeigt die Revisionswerberin nicht auf. In der Zulässigkeitsbegründung wird somit auch keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Wien, am 10. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060316.L00Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023