RS Pvak 2022/11/16 A18-PVAB/22

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Veröffentlicht am 16.11.2022
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Schlagworte

Verschwiegenheit der PV; Geheimhaltungspflicht für interne Vorgänge in PVO; Geheimhaltungspflicht gegenüber DG-Seite

Rechtssatz

Auch im Zweifelsfall wäre die Angelegenheit jedenfalls vor einer Weitergabe ihres E-Mails mit der Antragstellerin zu klären gewesen (Schragel, PVG, § 26, Rz 6). Das E-Mail hätte aber nicht nur im Zweifelsfall ohne eine solche klärende Rücksprache mit der Antragstellerin und deren Zustimmung nicht weitergegeben werden dürfen. Im vorliegenden Fall unterblieb eine solche Rücksprache des DA mit der Antragstellerin jedoch unbestrittenermaßen und wurde die Zustimmung der Antragstellerin zur Weitergabe ihres E-Mails an den DL nicht eingeholt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:A18.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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