Index
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SalzburgNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/06/0219 E 27. Februar 2015 RS 3 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Grenzt die Bauliegenschaft an der der Liegenschaft des Beschwerdeführers gegenüberliegenden Front an eine Verkehrsfläche an, sind gemäß § 25 Abs. 3 erster Satz Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 die Baufluchtlinie oder die Baulinie für die einzuhaltenden Abstände maßgeblich, nicht hingegen die weiteren Bestimmungen des § 25 Abs. 3 BebauungsgrundlagenG 1968 (Hinweis E vom 26. April 2002, 2000/06/0160). Dem Beschwerdeführer kommt (auch als gegenüberliegendem Nachbarn) im vorliegenden Baubewilligungsverfahren unstrittig Parteistellung zu (vgl. in diesem Zusammenhang auch das E vom 22. November 2001, Zl. 2000/06/0064; dies unterscheidet ihn vom Eigentümer der Verkehrsfläche, vgl. das zitierte E vom 26. April 2002, mwN).Grenzt die Bauliegenschaft an der der Liegenschaft des Beschwerdeführers gegenüberliegenden Front an eine Verkehrsfläche an, sind gemäß Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 die Baufluchtlinie oder die Baulinie für die einzuhaltenden Abstände maßgeblich, nicht hingegen die weiteren Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, BebauungsgrundlagenG 1968 (Hinweis E vom 26. April 2002, 2000/06/0160). Dem Beschwerdeführer kommt (auch als gegenüberliegendem Nachbarn) im vorliegenden Baubewilligungsverfahren unstrittig Parteistellung zu vergleiche in diesem Zusammenhang auch das E vom 22. November 2001, Zl. 2000/06/0064; dies unterscheidet ihn vom Eigentümer der Verkehrsfläche, vergleiche das zitierte E vom 26. April 2002, mwN).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060040.L02Im RIS seit
30.01.2023Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023