TE Vfgh Erkenntnis 2022/12/14 E460/2021

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Veröffentlicht am 14.12.2022
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Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art144 Abs1
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verhängte über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 3. September 2020 nach §15 Abs5 Z1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 iVm §22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 eine Geldstrafe von € 200,– (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), weil dieser als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Taxiersatzfahrzeuges am 23. Jänner 2020 um 22.14 Uhr im Gemeindegebiet von Ischgl auf dem Silvrettaplatz bei Hausnummer 1 aufgefahren sei, obwohl für das Gebiet der Gemeinde Ischgl durch die Verordnung des Gemeinderates vom 17.12.2019 über die Einrichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen Taxistandplätze iSd §96 Abs4 StVO 1960 festgesetzt worden seien und nach §16 Abs1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 nur diese Plätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürften.1. Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verhängte über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 3. September 2020 nach §15 Abs5 Z1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 in Verbindung mit §22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 eine Geldstrafe von € 200,– (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), weil dieser als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Taxiersatzfahrzeuges am 23. Jänner 2020 um 22.14 Uhr im Gemeindegebiet von Ischgl auf dem Silvrettaplatz bei Hausnummer 1 aufgefahren sei, obwohl für das Gebiet der Gemeinde Ischgl durch die Verordnung des Gemeinderates vom 17.12.2019 über die Einrichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen Taxistandplätze iSd §96 Abs4 StVO 1960 festgesetzt worden seien und nach §16 Abs1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 nur diese Plätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürften.

2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 28. Dezember 2020 als unbegründet ab. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Tirol im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nachweislich tatbestandsmäßig gehandelt habe, und dass dem "Verwaltungsgericht […] keine Zuständigkeit zur Durchführung eines Verordnungsprüfungsverfahrens zu[komme]".

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

4. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §3 und des §4 Z3 mit der Einleitung "Taxistandplätze:" der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ischgl vom 17.12.2019 über die Einrichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen ein. Mit Erkenntnis vom 28. November 2022, V222/2022, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gesetzwidrig waren.

5. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (vgl zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt vergleiche zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Taxis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E460.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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