RS Vwgh 2022/9/27 Ra 2020/11/0008

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Veröffentlicht am 27.09.2022
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L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Soweit der Revisionswerber vorbringt, er habe "ideelle, 0,1 ha unterschreitende Anteile" an einem Grundstück erworben, sodass dieser Erwerb unter § 5Paragraph 5, Abs. 5Absatz 5, lit. aLitera a, Vlbg GVG 2004 falle, verkennt er das Wesen des Miteigentums (vgl.vergleiche §§ 825Paragraphen 825, ff. ABGB), bei dem lediglich das Eigentumsrecht an der Sache, nicht aber die Sache selbst (hier: das Grundstück) zwischen den Miteigentümern aufgeteilt ist. Ein realer "Hälfteanteil" war daher vorliegend nicht zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110008.L02

Im RIS seit

26.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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