TE Vfgh Beschluss 1993/11/29 B1548/93

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
StVG §120
StVG §121
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971
  1. StVG § 121 heute
  2. StVG § 121 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 121 gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 121 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. StVG § 121 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  6. StVG § 121 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. StVG § 121 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  8. StVG § 121 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  9. StVG § 121 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  10. StVG § 121 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.2001

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen das Verhalten von Strafvollzugsbediensteten bzw gegen die Führung der Strafvollzugsanstalt mangels Instanzenzugserschöpfung; Beschwerdemöglichkeit gemäß §120 bzw §121 StVG.

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe ersucht der Einschreiter den Verfassungsgerichtshof um Anzeigeerhebung gegen die Führung der Anstalt Garsten. Begründend führt er dazu aus, daß er von der Anstaltsführung erpreßt und psychisch unter Druck gesetzt werde. Während eines Hungerstreiks sei er nicht nach dem StGB zwangsernährt worden, sondern habe lediglich das Getränk "Iso Star" bekommen, was keine Zwangsernährung für den Körper darstelle, sondern als Durstlöscher bei sportlichen Leistungen gelte. Weiters habe er um ein Fernsehgerät angesucht, dieses aber nicht bekommen, da er keiner Arbeit nachgehe. Arbeit habe er keine bekommen, obwohl er mehrmals darum ersucht habe.

2. Die Beschwerdeberechtigung nach Art144 B-VG setzt voraus, daß der administrative Instanzenzug, sofern ein solcher in Betracht kommt, erschöpft ist (Art144 Abs1 letzter Satz B-VG).

Diese Prozeßvoraussetzung erfüllt die vorliegende Beschwerde jedoch nicht. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen das Verhalten von Strafvollzugsbediensteten als auch gegen die Führung der Strafvollzugsanstalt ganz allgemein. Dem Einschreiter steht gemäß §120 StVG gegen jede seine Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes seine Rechte betreffende Verhalten von Strafvollzugsbediensteten eine Beschwerdemöglichkeit zu. Gegen jedes Rechte eines Strafgefangenen betreffende Verhalten und jede Entscheidung und Anordnung eines Leiters eines gerichtlichen Gefangenenhauses steht Strafgefangenen die Beschwerde an die Vollzugsoberbehörde offen (§121 StVG). Diese Bestimmungen räumen daher einen Instanzenzug ein, was bewirkt, daß erst nach Ausschöpfung desselben die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig ist (vgl. VfSlg. 11770/1988). Diese Prozeßvoraussetzung erfüllt die vorliegende Beschwerde jedoch nicht. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen das Verhalten von Strafvollzugsbediensteten als auch gegen die Führung der Strafvollzugsanstalt ganz allgemein. Dem Einschreiter steht gemäß §120 StVG gegen jede seine Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes seine Rechte betreffende Verhalten von Strafvollzugsbediensteten eine Beschwerdemöglichkeit zu. Gegen jedes Rechte eines Strafgefangenen betreffende Verhalten und jede Entscheidung und Anordnung eines Leiters eines gerichtlichen Gefangenenhauses steht Strafgefangenen die Beschwerde an die Vollzugsoberbehörde offen (§121 StVG). Diese Bestimmungen räumen daher einen Instanzenzug ein, was bewirkt, daß erst nach Ausschöpfung desselben die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig ist vergleiche VfSlg. 11770/1988).

Die Eingabe war sohin mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1548.1993

Dokumentnummer

JFT_10068871_93B01548_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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