TE Vfgh Beschluss 1993/11/29 B1548/93

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
StVG §120
StVG §121

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen das Verhalten von Strafvollzugsbediensteten bzw gegen die Führung der Strafvollzugsanstalt mangels Instanzenzugserschöpfung; Beschwerdemöglichkeit gemäß §120 bzw §121 StVG.

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe ersucht der Einschreiter den Verfassungsgerichtshof um Anzeigeerhebung gegen die Führung der Anstalt Garsten. Begründend führt er dazu aus, daß er von der Anstaltsführung erpreßt und psychisch unter Druck gesetzt werde. Während eines Hungerstreiks sei er nicht nach dem StGB zwangsernährt worden, sondern habe lediglich das Getränk "Iso Star" bekommen, was keine Zwangsernährung für den Körper darstelle, sondern als Durstlöscher bei sportlichen Leistungen gelte. Weiters habe er um ein Fernsehgerät angesucht, dieses aber nicht bekommen, da er keiner Arbeit nachgehe. Arbeit habe er keine bekommen, obwohl er mehrmals darum ersucht habe.

2. Die Beschwerdeberechtigung nach Art144 B-VG setzt voraus, daß der administrative Instanzenzug, sofern ein solcher in Betracht kommt, erschöpft ist (Art144 Abs1 letzter Satz B-VG).

Diese Prozeßvoraussetzung erfüllt die vorliegende Beschwerde jedoch nicht. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen das Verhalten von Strafvollzugsbediensteten als auch gegen die Führung der Strafvollzugsanstalt ganz allgemein. Dem Einschreiter steht gemäß §120 StVG gegen jede seine Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes seine Rechte betreffende Verhalten von Strafvollzugsbediensteten eine Beschwerdemöglichkeit zu. Gegen jedes Rechte eines Strafgefangenen betreffende Verhalten und jede Entscheidung und Anordnung eines Leiters eines gerichtlichen Gefangenenhauses steht Strafgefangenen die Beschwerde an die Vollzugsoberbehörde offen (§121 StVG). Diese Bestimmungen räumen daher einen Instanzenzug ein, was bewirkt, daß erst nach Ausschöpfung desselben die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig ist (vgl. VfSlg. 11770/1988).

Die Eingabe war sohin mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1548.1993

Dokumentnummer

JFT_10068871_93B01548_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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