RS Vwgh 2022/12/15 Ra 2022/20/0373

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2022
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
VwGVG 2014 §17

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/20/0374 B 15.12.2022
Ra 2022/20/0375 B 15.12.2022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/20/0088 B 25. April 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Es bedarf immer dann, wenn selbst im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen - allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch nicht begründet werden kann, keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des - allenfalls: übrigen, noch keinen Feststellungen unterworfenen - sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht (mehr) als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich darstellen (vgl. dazu - unter anderem auch unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Entfalls einer Verhandlung - ausführlich VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200373.L01

Im RIS seit

24.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten