TE Vwgh Beschluss 2022/10/19 Ra 2020/11/0027

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Veröffentlicht am 19.10.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §26 Abs3 Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des F Z in F, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 12. Dezember 2019, Zl. KLVwG-2169/4/2019, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit Erkenntnis vom 23. August 2019 erkannte das Landesverwaltungsgericht Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) - in Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19. Juni 2018 - diesen der Begehung einer Übertretung des § 99 Abs. 2e StVO 1960 am 13. September 2017 schuldig, weil er zum Tatzeitpunkt auf der L37 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 73 km/h überschritten habe; die Messung sei mit einem technischen Hilfsmittel erfolgt.

2        2.1. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit welchem diesem die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 FSG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 154/2021) für die Dauer von sechs Wochen entzogen worden war, ab. Unter einem sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

3        2.2. Begründend hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, es sei unstrittig, dass der Revisionswerber mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19. Juni 2018 für schuldig befunden worden sei, am 13. September 2017 um 16:19 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bezeichneten KFZ auf der L37, bei StrKm. 025,300, in Fahrtrichtung Spittal an der Drau außerhalb eines Ortsgebietes die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 73 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 begangen zu haben. Ebenfalls unstrittig sei, dass die Geschwindigkeitsübertretung mittels eines mobilen Radarmessgerätes und damit mit einem technischen Hilfsmittel iSd. § 7 Abs. 3 Z 4 FSG festgestellt worden sei.

4        In Hinblick auf die Bindungswirkung des die zugrundeliegende Geschwindigkeitsübertretung ahndenden Straferkenntnisses für die Führerscheinbehörde führte das Verwaltungsgericht aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe eine Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem bestimmten Zeitraum - wie dies gegenständlich gemäß § 26 Abs. 3 FSG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 154/2021) der Fall sei - normiert sei, zu entfallen und rechtfertige ein Delikt gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG lediglich dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten sei. Folglich sei gegenständlich lediglich zu prüfen gewesen, ob die verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung des Revisionswerbers hinsichtlich des Sonderentziehungstatbestandes nach § 26 Abs. 3 Z 2 FSG eine Bindungswirkung zu entfalten vermocht habe.

5        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien die Kraftfahrbehörden ferner an rechtskräftige Bestrafungen wegen einer Geschwindigkeitsübertretung nicht nur in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen habe, sondern auch hinsichtlich des angelasteten Ausmaßes der Geschwindigkeitsübertretung, wenn dieses zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zähle, gebunden. Nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass gegenständlich eine Bindungswirkung nur hinsichtlich des Tatbildes „außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h“ gegeben sei. Folglich sei die Verwertbarkeit des erzielten Radarmessergebnisses (Überschreitung der außerhalb des Ortsgebietes erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 73 km/h) vom Verwaltungsgericht selbst zu überprüfen.

6        Zur Würdigung dieses Radarmessergebnisses stellte das Verwaltungsgericht folgende - für die Revision relevanten - Erwägungen an: Nach den vom Revisionswerber unbestritten gebliebenen Angaben des die Messung durchführenden Polizeibeamten sei die Messung mit dem zum Tatzeitpunkt aufrecht geeichten Radargerät der Type MUVR 6F, Nr. 0510, erfolgt. Das mobile Radargerät sei zum Tatzeitpunkt im Heck des Dienstkraftfahrzeuges eingebaut gewesen. Das Dienstkraftfahrzeug sei von dem Beamten, welcher hinsichtlich der Verwendung des Gerätes geschult sei und bereits mehrere Male an diesem Standort Messungen mit diesem Gerät vorgenommen habe, parallel zum Fahrbahnrand abgestellt worden, wobei eine diesbezügliche Einmessung mittels Maßband vorgenommen worden sei. Die Antenne des Radargerätes sei mechanisch eingestellt, weshalb nur eine Einstellung hinsichtlich einer Links- oder Rechtsmessung möglich sei. Das Dienstkraftfahrzeug sei - in Fahrtrichtung des Revisionswerbers gesehen - am linken Fahrbahnrand abgestellt gewesen, und zwar so, dass der Beamte vom Fahrzeug aus die auf ihn zufahrenden Fahrzeuge im Blickfeld gehabt habe. Da der Beamte an dieser Tatörtlichkeit bereits des Öfteren Messungen vorgenommen habe, sei von ihm am Radargerät die Einstellung „fern“ gewählt worden, zumal sich die Messungen auf der zweispurigen Fahrbahn auf die vom Dienstfahrzeug weiter entfernte Fahrspur bezogen hätten. Vor der verfahrensgegenständlichen Messung sei von dem Beamten eine Probemessung durchgeführt worden, welche keine Auffälligkeiten ergeben habe. Der verfahrensgegenständliche Messwert habe 130 km/h betragen. Entsprechend der für das verwendete Messgerät geltenden Zulassung seien bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h 5 % vom Messwert abzuziehen. Abzüglich der 5 %igen Messtoleranz resultiere daraus eine Geschwindigkeit von 123,5 km/h und damit eine Überschreitung der gegenständlich erlaubten 50 km/h um 73,5 km/h.

Mit dem Einwand, die Messung wäre in einem Kurvenbereich erfolgt, sei für den Revisionswerber nichts zu gewinnen gewesen. Entsprechend der Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes müsse die zu überwachende Fahrbahn in Messrichtung des Radargerätes gerade verlaufen. Diese Forderung gelte als erfüllt, wenn der Schnittpunkt der Strahlungsrichtung der Antenne mit der Bewegungsrichtung der zu messenden Fahrzeuge mindestens 30 m vor dem Beginn oder nach dem Ende einer Kurve liege. Ein Straßenstück gelte als gerade im Sinne der Zulassung vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, wenn es 30 m vor oder nach dem Schnittpunkt der Strahlungsrichtung der Antenne mit der (gekrümmten) Bewegungsrichtung der zu messenden Fahrzeuge einen Krümmungsradius größer als 260 m aufweise. Dies sei dann gegeben, wenn die Abweichung der gewählten (gekrümmten) Bezugslinie (Fahrbahnbegrenzung, Bordsteinkante, etc.) von der Geraden in der Mitte einer 25 m langen Messstrecke kleiner als 30 cm sei. Dass nun diese Anforderungen gegenständlich erfüllt gewesen seien, habe bereits aufgrund der durchaus glaubwürdigen Angaben des Messbeamten als gegeben angenommen werden können, die zudem durch die Lichtbildbeilagen in Verbindung mit der sich aus dem Radarfoto ergebenden Position des gemessenen Fahrzeuges eindeutig bestätigt würden. In diesem Zusammenhang werde zusätzlich auf § 5 Abs. 1 der Bodenmarkierungsverordnung verwiesen. Danach habe auf Freilandstraßen die Länge einer Leitlinie 6 m und die Länge der Unterbrechung der Leitlinien 9 m zu betragen. Demnach habe erwiesenermaßen davon ausgegangen werden können, dass die Auswahl des Messplatzes im Sinne des Punktes 5.1 der Bedienungsanleitung eingehalten worden sei.

Gleiches gelte für den Einwand betreffend die gewählte Einstellung „fern“. Vom Beamten sei diese Einstellung nämlich aufgrund von Erfahrungen vorangegangener Messungen gewählt worden. Zudem sei eine Probemessung durchgeführt worden. Dass bei einer zweispurigen Straße die Einstellung „fern“ unzulässig sei, lasse sich zudem aus den Verwendungsbestimmungen nicht ableiten, da gemäß deren Punkt 13. die Einstellung „mittel“ oder „fern“ dann herangezogen werden könne, wenn die nächstniedrigere Stufe nicht ausreiche, was beim gegenständlichen Messort aufgrund der vorgenommenen Probemessung der Fall gewesen sei.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass aus den dargelegten Erwägungen von einer beweiskräftigen Radarmessung ausgegangen werden könne, zumal ein geeichtes Radargerät verwendet worden sei, welches vom geschulten Messorgan - entsprechend der Bedienungsanleitung - aufgestellt und bedient worden sei. Unter Abzug der nach den Verwendungsbestimmungen zu berücksichtigenden Verkehrsfehlergrenze und dem zusätzlichen Sicherheitsfaktor von zusammen 5 % von der gemessenen Geschwindigkeit von 130 km/h resultiere daraus eine Geschwindigkeit von 123,5 km/h und damit eine Überschreitung der gegenständlich außerhalb eines Ortsgebietes zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 73,5 km/h. Selbst wenn man unter Berücksichtigung der vom Revisionswerber vorgelegten ADAC-Stellungnahme wegen der vom Revisionswerber gerügten, aber nicht erwiesenen, falschen Einstellung Empfindlichkeit („fern“ statt „nah“) einen weiteren 2 %igen Abzug der gemessenen Geschwindigkeit (dies wären 2,6 km/h) vornähme, läge das Ausmaß der Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h dennoch eindeutig über 70 km/h (nämlich bei 70,9 km/h).

7        Aus den dargelegten Erwägungen sei daher die Erfüllung des Sonderentziehungstatbestandes des § 26 Abs. 3 Z 2 FSG als erwiesen anzunehmen und sei die vom Revisionswerber beantragte Durchführung eines Ortsaugenscheines und Beiziehung eines Sachverständigen entbehrlich, zumal es entsprechend der ständigen Rechtsprechung nicht um mögliche, sondern tatsächliche Fehlerquellen gehe. Hinsichtlich letzterer sei vom Revisionswerber jedenfalls kein begründetes Vorbringen erstattet worden, welches das Verwaltungsgericht zur Aufnahme der beantragten Beweise hätte verpflichten können.

8        3. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

9        4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12       4.2. Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe sich in Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über erhebliche Beweisanträge grundlos hinweggesetzt und eine grob antizipative Beweiswürdigung vorgenommen. Insbesondere sei der Beweisantrag des Revisionswerbers auf Einholung eines Kfz-technischen Sachverständigengutachtens bzw. eines Sachverständigengutachtens für Radarmessungen zu Unrecht übergangen worden, weil das Verwaltungsgericht der Meinung gewesen sei, selbst anhand der vorliegenden Lichtbilder beurteilen zu können, dass eine korrekte Messung erfolgt sei. Dabei habe das Verwaltungsgericht seine Kompetenzen überschritten, weil es nicht Sache des Gerichtes sei, aus Eigenem technische Fragen zu beurteilen, die von einem Sachverständigen zu klären seien. Unter Vorlage entscheidungswesentlicher Unterlagen, insbesondere von Testberichten des ADAC hinsichtlich der Fehlerquellen bei Radarmessungen sowie der Zulassungsbestimmungen des gegenständlich eingesetzten Radargerätes und der Bedienungsanleitung, sei im Verfahren vorgebracht worden, dass die Messung deshalb fehlerhaft sei, weil entgegen der einschlägigen Verwendungsbestimmungen der mit der Radarmessung betraute Beamte ohne Prüfung die Stufe „fern“ gewählt habe, obwohl Punkt 13 der Verwendungsbestimmungen dezidiert regle, dass immer dann, wenn nicht mehr als zwei Fahrspuren vorliegen, die Stufe „nah“ zu verwenden sei. Im gegenständlichen Fall seien evidenter Weise nicht mehr als zwei Fahrstreifen vorgelegen, sodass die Verwendung der Stufe „fern“ unzulässig gewesen sei. Dies könne nach einschlägigen technischen Untersuchungen zu einer deutlichen Mehranzeige der Geschwindigkeit führen, sodass keinesfalls ein Beweis dafür vorliege, dass der Lenker des auf den Revisionswerber zugelassenen Fahrzeuges tatsächlich die höchstzulässige Geschwindigkeit um mehr als 70 km/h überschritten hätte. Ebenso habe sich das Verwaltungsgericht über den Einwand des Revisionswerbers hinweggesetzt, dass entgegen den Verwendungsbestimmungen und der Bedienungsanleitung der Messort nicht geeignet gewesen sei, weil dieser dem Erfordernis, dass mindestens 30 m vor Beginn und 30 m nach dem Ende des Messortes die Straße gerade sein müsse, nicht entsprochen habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Wertung einer Geschwindigkeitsmessung als richtig die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen erforderlich.

13       Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht mit den Einwänden des Revisionswerbers auseinandersetzte und für die Abweisung des Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens für Radarmessungen eine Begründung gab. Das Verwaltungsgericht erörterte unter Bezugnahme auf die Ausführungen des als Zeugen befragten Polizeibeamten, der die Messung durchgeführt habe, sowie die Verwendungsbestimmungen für das dabei verwendete Radarmessgerät die fallgegenständliche Zulässigkeit der Einstellung „fern“. Im Übrigen ist die unter Hinweis auf Punkt 13. der Verwendungsbestimmungen und Punkt 6.3.3. der Bedienungsanleitung getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichtes, es lasse sich aus den Verwendungsbestimmungen für das Radarmessgerät nicht ableiten, dass bei einer zweispurigen Straße die Einstellung „fern“ unzulässig sei, weil die Einstellung „mittel“ oder „fern“ dann herangezogen werden könne, „wenn die nächstniedere Stufe nicht ausreicht“, nicht als unvertretbar anzusehen. Andererseits sind die eingehenden beweiswürdigenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Geradlinigkeit jenes Streckenabschnitts, auf dem die Messung durchgeführt wurde, nicht als unvertretbar zu erkennen. Ebenso stellte es Erwägungen zu der Frage an, ob das Straßenstück, auf dem die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsmessung vorgenommen worden sei, einen im Sinne der Bedienungsanleitung geraden Verlauf habe. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2021/11/0019, mwN). Dass die beweiswürdigenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Einstellung „fern“ sowie zur Geradlinigkeit des Straßenabschnitts, auf dem die Messung vorgenommen worden sei, unvertretbar wären, zeigt die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf. Im Übrigen tritt die Revision der alternativen Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach auch bei Berücksichtigung der Einstellung „fern“ als Fehlerquelle eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 70 km/h vorläge, nicht entgegen. Vor dem Hintergrund der auf die im Verfahren erhobenen Beweismittel gestützten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Umständen der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung erweist sich auch die Begründung für die Abweisung des Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens für Radarmessung als tragfähig. Insofern ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen hätte.

14       4.3. Soweit die Revision als weiteren Zulässigkeitsgrund geltend macht, dass nach näher wiedergegebener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Entziehung der Lenkberechtigung jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt sei, wenn zwischen der Anlasstat und der Einleitung eines Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen sei, genügt der Hinweis, dass nach den seitens des Revisionswerbers unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts das Entziehungsverfahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Tatbegehung binnen Jahresfrist eingeleitet worden sei, sodass ein Abweichen von hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 28.9.2020, Ra 2020/11/0139) nicht ersichtlich ist. Die Annahme betreffend die Einhaltung der Jahresfrist wurde vom Revisionswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht bestritten.

15       4.4. Soweit der Revisionswerber die Ansicht vertritt, dass die Entziehung nicht lange Zeit nach der Tatbegehung bei anschließendem Wohlverhalten erfolgen darf, ist ihm in Ansehung der in § 26 FSG geregelten Sonderfälle der Entziehung das unter anderem auch zu diesem Thema ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14. März 2003, VfSlg. 16855, entgegenzuhalten (vgl. dazu auch VwGH 3.12.2018, Ra 2018/11/0232; 27.1.2014, 2013/11/0259; zu einer Entziehung 24 Monate nach der Straftat vgl. etwa VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023).

16       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110027.L00

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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